Grundsteuerreform in Niedersachsen
Allgemeines:
Die aufgrund der Grundsteuerreform erforderliche Neubewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke auf den Stichtag 1.1.2022 ist in den niedersächsischen Finanzämtern sehr weit vorangeschritten.
Zum jetzigen Zeitpunkt sind ca. 98 Prozent der Grundstücke bewertet worden (Stand 30.9.2024).
Die Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer haben für ihre Grundstücke vom Finanzamt die dazugehörigen Feststellungsbescheide erhalten.
Aufgrund dieser Bescheide sind keine Zahlungen in Form der Grundsteuer zu leisten.
Den Gemeinden und Städten sind fortlaufend die erforderlichen Grundsteuermessbeträge für die Festsetzung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 mitgeteilt worden.
Im Zusammenhang mit der Erteilung der Feststellungsbescheide sind in den Finanzämtern vermehrt Rückfragen und Einsprüche der Grundstückseigentümer eingegangen.
Die Steuerverwaltung bittet um Geduld und Verständnis dafür, dass die Bearbeitung dieser Anliegen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Aus diesem Grund bitten wir darum, zunächst von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand oder auch von einer Eingangsbestätigung möglichst abzusehen.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Mitarbeit!
Hinweise zur Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 -
Der Grundsteuerbescheid wird durch die zuständige Gemeinde versendet.
Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheids haben, folgen Sie bitte dem Prüfschema.
Sie ersparen sich, den Gemeinden und dem Finanzamt dadurch Zeit, um notwendige Korrekturen zu erkennen und schneller durchzuführen.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Anzeige von Änderungen (Änderungsanzeigen):
Ändert sich an Ihrer wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen.
Bis auf Weiteres können die Änderungen formlos angezeigt werden. Hierfür können Sie über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt eine sonstige Mitteilung oder eine Anzeige mittels formlosen Schreibens an das Finanzamt ist möglich.
Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.
Ausnahme:
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.
Vom Finanzamt erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung.
Sie müssen anzeigen, dass
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eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
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eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird (z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt) oder
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sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben (z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung weggefallen ist).
Beispiele:
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Es wird ein Wintergarten angebaut.
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Die bisherige Wohnung wird jetzt gewerblich genutzt.
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Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft.
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Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.
Besonderheit:
Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
Die Anzeige muss dem Finanzamt bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Beispiel:
Anbau eines Wintergartens in 2024. Feststellungsstichtag ist hier der 1.1.2025.
Die Anzeige der Änderung ist beim Finanzamt bis zum 31. März 2025 anzuzeigen.
Hinsichtlich der Frist zur Anzeige gilt der RdErl. d. MF v. 25.03.2024.
Fragen zur Grundsteuerreform und deren Umsetzung beantwortet Ihnen auch der virtuelle Assistent.
Rund um die Uhr erreichbar!
Ist Ihre Frage in Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung auf diesen Seiten nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, können Sie telefonisch Kontakt mit der Hotline Ihres zuständigen Finanzamts (Lage des Grundstücks) zur Grundsteuerreform aufnehmen.