Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
Die Grundsteuer A wird für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erhoben. Zu den Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen (z. B. ein verpachteter Acker). Niedersachsen wird - wie alle anderen Länder auch - die Regelungen des Bundes zur Grundsteuer A übernehmen.
Hinweis:
Mit der Grundsteuerreform gehören Wohnteile eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen und werden mit der Grundsteuer B besteuert. Neue Aktenzeichen, die Sie für die Erklärungsabgabe der Wohnteile benötigen, teilt Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt rechtzeitig vor dem 1. Juli 2022 schriftlich mit.
Die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und Flächen (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) erfolgt bundeseinheitlich in allen Ländern nach den bundesgesetzlichen Regelungen (§ 232 ff. Bewertungsgesetz). Eigene Landesmodelle gibt es hier nicht. In der Grundsteuererklärung sind Angaben zu den einzelnen Flurstücken und ihren Nutzungen erforderlich.
Das bisherige dreistufige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer bleibt bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Flächen erhalten. Danach berechnet sich die Grundsteuer wie folgt:
1. Stufe: Ermittlung des Grundsteuerwerts (Finanzamt)
Auf der Grundlage der von den Eigentümerinnen und Eigentümern mit der Grundsteuererklärung übermittelten Daten stellt das Finanzamt den Grundsteuerwert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens fest. Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten einen Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt (Feststellungsbescheid).
Hinweis: Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags.
2. Stufe: Ermittlung des Grundsteuermessbetrages (Finanzamt)
Der ermittelte Grundsteuerwert wird in einer nächsten Stufe mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Das ergibt den Grundsteuermessbetrag. Die Eigentümerinnen und Eigentümern erhalten vom Finanzamt einen Grundsteuermessbescheid.
· Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Hinweis: Auch dieser Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune. In Niedersachsen werden der Grundsteuerwertbescheid und der Grundsteuermessbescheid regelmäßig zusammengefasst in einem Schreiben versandt.
3. Stufe: Ermittlung der Grundsteuer (Kommune)
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Kommune multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu ermitteln.
· Steuermessbetrag x Hebesatz = Grundsteuer
Die Eigentümerinnen und Eigentümer erhalten in einem letzten Schritt von der Kommune den Grundsteuerbescheid.
Hinweis: Dieser Bescheid enthält für Sie eine Zahlungsaufforderung an die Kommune. Die auf den neuen Bemessungsgrundlagen basierende Grundsteuer ist erstmalig ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen. Bis dahin sind die Zahlungen auf Grundlage der bisherigen Einheitswerte und entsprechend der letzten Festsetzung der Kommune zu leisten.
Bitte beachten Sie:
Sie können die Grundsteuer für sich selbst noch nicht berechnen, da der neue Hebesatz in Ihrer Stadt oder Gemeinde noch nicht feststeht. Maßgeblich ist der Hebesatz für das Jahr 2025, welcher im Laufe des Jahres 2024 durch Ihre Stadt oder Gemeinde festgelegt wird.
Allgemeiner Teil und Grundvermögen: Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (BStBl 2021 I, S. 2334)
(PDF, 0,70 MB)
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen: Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) für die Grundsteuer ab 1.1.2022 (BStBl 2021 I, S. 2369)
(PDF, 0,62 MB)