Gemeinnützigkeit
Vordrucke für die Körperschaftsteuer 2021
Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Körperschaftsteuererklärungen sind diese grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.
Eine Bereitstellung von Vordrucken für die Körperschaftsteuererklärung 2021 im Format PDF ist deshalb nicht vorgesehen.
In den Fällen, in denen das zuständige Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung von unbilligen Härten ausnahmsweise auf eine elektronische Übermittlung verzichtet hat, stehen für diese besonderen und begründeten Ausnahmefälle Papiervordrucke bei dem Finanzamt zum Abholen bereit.
Nichtveranlagungs-Bescheinigung
Zuwendungsbestätigungen
- Bestätigung über Geldzuwendung/ juristische Person öffentlichen Rechts
- Bestätigung über Sachzuwendung / juristische Person öffentlichen Rechts
- Bestätigung über Geldzuwendung / steuerbegünstigte Einrichtung / Verein
- Bestätigung über Sachzuwendung / steuerbegünstigte Einrichtung / Verein
- Bestätigung über Geldzuwendung / Mitgliedsbeitrag an eine Partei
- Bestätigung über Sachzuwendungen an eine Partei
- Bestätigung über Geldzuwendung an unabhängige Wählervereinigung
- Bestätigungen über Sachzuwendung an unabhängige Wählervereinigung
- Bestätigung über Geldzuwendungen an Stiftung des öffentlichen Rechts
- Bestätigung über Sachzuwendungen an Stiftung des öffentlichen Rechts
- Bestätigung über Geldzuwendungen an Stiftung des privaten Rechts
- Bestätigung über Sachzuwendungen an Stiftung des privaten Rechts
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen / steuerbegünstigte Einrichtung
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen / Mitgliedsbeiträge / Partei
- Sammelbestätigung über Geldzuwendungen/unabhängige Wählervereinigung
Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung
Steuerbegünstigte Körperschaften i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG haben die Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung nur dann zu übermitteln, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 45.000 Euro (für die Jahre vor 2020: 35.000 Euro) im Jahr übersteigen. Einzutragen sind die Daten des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 64 Abs. 2 AO). Mit ihren Zweckbetrieben i.S.d. §§ 65 bis 68 AO unterliegen diese steuerbegünstigten Körperschaften dagegen nicht der Übermittlungspflicht.
Die Anlage EÜR ist nach § 60 Absatz 4 EStDV durch Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Informationen über elektronisch übermittelbare Formulare erhalten Sie unter www.elster.de.
Die Übermittlung ist ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. Die Anlage AVEÜR ist notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung. Die Abgabe der Anlage EÜR in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig. Die entsprechenden Vordrucke liegen in den Finanzämtern aus.
Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht ab dem VZ 2017 nicht mehr fort.
FormsForWeb® ist das Formular Management System, mit dem Formulare der Bundesfinanzverwaltung im Internet bereitgestellt werden, die über diese Seite verlinkt sind.