Wer muss eine Erklärung abgeben?
Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (dazu gehören auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) in Niedersachsen waren, sind Sie verpflichtet, eine Grundsteuererklärung abzugeben.
- Diese Verpflichtung gilt auch für Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Wohnung.
- Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden: Für den Grund und Boden die Eigentümerinnen und Eigentümer des Grund und Bodens und für die Gebäude die (wirtschaftlichen) Eigentümerinnen und Eigentümer des Gebäudes.
- In Fällen eines Erbbaurechts müssen die Erbbauberechtigten die Erklärung abgeben.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Erklärung trifft Sie unabhängig davon, ob Sie den Grundbesitz selbst nutzen, vermietet oder verpachtet haben.
Zuständig ist das niedersächsische Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Grundbesitz befindet. Wenn Ihr Grundbesitz nicht in Niedersachsen liegt, müssen Sie sich in dem Bundesland, in dem sich Ihr Grundbesitz befindet, über die dort geltenden Regelungen informieren (www.grundsteuerreform.de).
Die Steuererklärungen müssen bis spätestens 31. Januar 2023 abgegeben werden. Dazu wurde mit öffentlicher Bekanntmachung vom 21.03.2022 und 17.10.2022 im Niedersächsischen Ministerialblatt aufgefordert
Die Erklärungen sind elektronisch bspw. über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de zu übermitteln. Bis zum 31. Januar 2023 muss die Erklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Dieser Termin gilt sowohl für steuerlich beratene Bürgerinnen und Bürger, als auch für solche, die ihre Erklärung selbst erstellen.