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Umsatzsteuer 2014 und folgenden Jahre

USt 1 H - Antrag auf Dauerfristverlängerung / Festsetzung einer Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung:
Aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens ist der Antrag auf Dauerfristverlängerung / Anmeldung der Sondervorauszahlung ab 01. Januar 2011 regelmäßig elektronisch abzugeben (vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2010 - IV D 3 - S 7448/0:001).

USt 2 A - Umsatzsteuererklärung
Für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, hat der Unternehmer die Umsatzsteuererklärung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der StDÜV zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2010 - IV D 3 - S 7340/0:003).

Vordrucke (z. B. als PDF-Datei) für den Antrag auf Dauerfristverlängerung bzw. die Umsatzsteuererklärung werden auf dieser Seite deshalb nicht mehr zur Verfügung gestellt. Sofern Sie nicht zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind, erhalten Sie die Vordrucke auch weiterhin in Papierform bei Ihrem Finanzamt.
Für die elektronische Übermittlung des Antrags auf Dauerfristverlängerung sowie der Umsatzsteuererklärung können Sie u.a. die kostenlose Software ElsterFormular der Steuerverwaltung nutzen. Weitere Informationen sowie die Software erhalten Sie in der rechten Spalte unter dem Stichwort " Elektronische Übermittlung".

Haftungsregelung für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen

Durch Art. 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung anderer steuerlicher Vorschriften wurde § 22f Umsatzsteuergesetz (UStG) - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e UStG - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das UStG eingefügt. Die Regelungen treten grundsätzlich zum 1. Januar 2019 in Kraft.

Die gesetzliche Regelung sieht besondere Aufzeichnungspflichten für die Betreiber von elektronischen Marktplätzen vor. Der Betreiber hat für Lieferungen, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, die in § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG bezeichneten Angaben aufzuzeichnen. Der Nachweis hierüber ist vom Betreiber durch eine im Zeitpunkt der Lieferung gültige Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers zu führen. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt. Für die Antragstellung durch den liefernden Unternehmer kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden (vgl. BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06).


Elektronische Übermittlung

Für (Vor-) Anmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, haben Arbeitgeber und Unternehmer Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Wege an ihr Finanzamt zu übermitteln.
Das offizielle Programm der Finanzverwaltung von Bund und Ländern "ElsterFormular" erhalten Sie auf der folgenden Seite.

Registrierung ausländischer Datenübermittler und inländischer Behörden bei ElsterOnline

Spätestens mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.08.2013 sind auch ausländische Datenübermittler verpflichtet Anmeldesteuern authentifiziert zu übermitteln.
Für die elektronische Authentifizierung ist ein Zertifikat nötig. Dieses muss im Zuge einer Registrierung am ElsterOnline-Portal erworben oder im Falle von ausgewählten Signaturkarten am ElsterOnline-Portal angemeldet werden. Für die Registrierung am ElsterOnline-Portal ist zwingend ein inländisches Ordnungskriterium notwendig.
Beauftragte im Ausland (z. B. ausländische Steuerberater) und inländischen Behörden, welche kein inländisches Ordnungskriterium besitzen, können dieses Ordnungskriterium in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.
Näheres hierzu erfahren Sie in den Häufigen Fragen (FAQ) im ElsterOnline-Portal unter dem Stichwort "Hilfe zur Registrierung ausländischer Datenübermittler und inländischer Behörden".

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