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Einkommensteuer 2023

Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse („Soforthilfe Dezember 2022“)

Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) ersatzlos gestrichen. Angaben zur staatlichen Übernahme der Abschlagszahlung für Ihre Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022, die Sie in der Regel der Jahresabrechnung ihres Versorgers entnehmen können, brauchen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 daher nicht zu machen.

Keine Eintragungen in den Papiervordrucken zur Einkommensteuererklärung 2023 notwendig.

Zwar sehen die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung 2023 Angaben zur Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ vor. Diese sind für Sie aber unbeachtlich. Die Angaben sind nur deshalb noch enthalten, da die Papiervordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter/Servicestellen ausgeliefert waren.

Konkret betroffen sind die Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung und die entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO und zum Hauptvordruck ESt 1 A.

Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der „Soforthilfe Dezember 2022“ in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Wenn Sie dort trotzdem Eintragungen vornehmen, habe diese Eintragungen keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer.

In den elektronischen Erklärungsformularen (Mein ELSTER und kommerzielle Software) wird die Abfrage zur „Soforthilfe Dezember 2022“ entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich sind. Bis zur technischen Umsetzung bei Mein ELSTER (www.elster.de) zum 26. März 2024 wird ein entsprechender Hinweistext ausgegeben.

Steuererklärung papierlos mit ELSTER

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Hilfe finden Sie hier: Video-Anleitungen, Flyer und Merkblätter

Weitere Hilfe erhalten Sie bei den ELSTER-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern Ihres Finanzamts.

 



Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung

Die Anlage EÜR ist nach § 60 Absatz 4 EStDV durch Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln*.
Informationen über elektronisch übermittelbare Formulare erhalten Sie unter www.elster.de.
Die Übermittlung ist ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 nur noch mit elektronischer Authentifizierung möglich. Die Anlagen AVEÜR sowie bei Mitunternehmerschaften ggf. die Anlage AVSE sind notwendiger Bestandteil der Einnahmenüberschussrechnung.

* Die bisherige Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, gilt ab dem VZ 2017 nicht mehr fort.



Steuerabzug nach § 50a EStG - Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ab 2012

Hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) - Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige - besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung (§ 50a Abs. 5 EStG).

Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung nutzen Sie bitte das ElsterOnline-Portal unter der Adresse www.elsteronline.de.

Einkommensteuererklärung - Veranlagungsbeginn

Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr grundsätzlich ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Fragen und Antworten hierzu und z. B. zum Eingang der Steuererklärung oder Erstattung haben wir für Sie zusammengestellt.

Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufgehoben worden. Diese können Sie nunmehr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt einreichen.

Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind insbesondere die Einkommensteuererklärungen für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen (Land- u. Forstwirte i. S. d. § 13 Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sowie selbständig Tätige i. S. d § 18 EStG), nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

Erfahren Sie Näheres in dem folgenden Informationsschreiben.

  Information zur elektronischen Übermittlungsverpflichtung für Steuer- und Feststellungserklärungen sowie Gewinnermittlungen
(PDF, 0,17 MB)

FormsForWeb

FormsForWeb® ist das Formular Management System, mit dem Formulare der Bundesfinanzverwaltung im Internet bereitgestellt werden, die über diese Seite verlinkt sind.

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