Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr grundsätzlich ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Fragen und Antworten hierzu und z. B. zum Eingang der Steuererklärung oder Erstattung haben wir für Sie zusammengestellt.
Einkommensteuer 2023
Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse („Soforthilfe Dezember 2022“)
Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) ersatzlos gestrichen. Angaben zur staatlichen Übernahme der Abschlagszahlung für Ihre Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022, die Sie in der Regel der Jahresabrechnung ihres Versorgers entnehmen können, brauchen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 daher nicht zu machen.
Keine Eintragungen in den Papiervordrucken zur Einkommensteuererklärung 2023 notwendig.
Zwar sehen die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung 2023 Angaben zur Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ vor. Diese sind für Sie aber unbeachtlich. Die Angaben sind nur deshalb noch enthalten, da die Papiervordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter/Servicestellen ausgeliefert waren.
Konkret betroffen sind die Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung und die entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO und zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der „Soforthilfe Dezember 2022“ in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Wenn Sie dort trotzdem Eintragungen vornehmen, habe diese Eintragungen keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer.
In den elektronischen Erklärungsformularen (Mein ELSTER und kommerzielle Software) wird die Abfrage zur „Soforthilfe Dezember 2022“ entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich sind. Bis zur technischen Umsetzung bei Mein ELSTER (www.elster.de) zum 26. März 2024 wird ein entsprechender Hinweistext ausgegeben.
Steuererklärung papierlos mit ELSTER
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Weitere Hilfe erhalten Sie bei den ELSTER-Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern Ihres Finanzamts.
- Anleitungen zu ESt 1A, 1V und 1C sowie div. Anlagen
- ESt 1A - Einkommensteuererklärung, Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung...
- ESt 1C - Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
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- Anlage Außergewöhnliche Belastungen - Behinderten- /Hinterbliebenen- / Pflege-Pauschbetrag
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- Anlage R-AUS - Renten und andere Leistungen aus ausl. Versicherungen, ausl. Rentenverträgen etc.
- Anlage SO - für sonstige Einkünfte
- Anlage FW - zur Förderung des Wohneigentums
- Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Anlage V - FeWo
- Anlage V - Sonstige
- Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern
- Anlage KAP-BET
- Anlage KAP-INV
- Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Anlage Sonstiges - Sonstige Angaben und Anträge
- Anlage WA-ESt - Weitere Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug
- Anlage Zinsschranke
- Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
- Zweisprachige Unterhaltserklärung zu § 33a Abs. 1 EStG in mehreren Sprachen
- Anlage U - Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebensp
- Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage 13a - Ermittlung des Gewinns aus Land- u. Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
- Anlage AV13a - Anlageverzeichnis zur Anlage 13a
- Anlage 34a - Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a EStG)
- Anlage 34b - Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen nach § 34b EStG
- Anlage Coronahilfe (2023) - Angaben zu Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vgl. Zuschüsse
- Anlage Mobilitätsprämie (2023) - Angaben zum Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie
Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung Die Anlage EÜR ist nach § 60 Absatz 4 EStDV durch Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln*. |
Steuerabzug nach § 50a EStG - Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ab 2012
Hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) - Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige - besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung (§ 50a Abs. 5 EStG).
Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung nutzen Sie bitte das ElsterOnline-Portal unter der Adresse www.elsteronline.de.
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufgehoben worden. Diese können Sie nunmehr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt einreichen.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 sind insbesondere die Einkommensteuererklärungen für Steuerpflichtige, die Gewinneinkünfte erzielen (Land- u. Forstwirte i. S. d. § 13 Einkommensteuergesetz (EStG), Gewerbetreibende i. S. d. § 15 EStG sowie selbständig Tätige i. S. d § 18 EStG), nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Erfahren Sie Näheres in dem folgenden Informationsschreiben.
Information zur elektronischen Übermittlungsverpflichtung für Steuer- und Feststellungserklärungen sowie Gewinnermittlungen
(PDF, 0,17 MB)
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