Grundsteuerreform in Niedersachsen
Schritt für Schritt zur Grundsteuererklärung
- 1. Schritt - Zugang zu "Mein ELSTER"
- 2. Schritt - Erklärung ausfüllen und übermitteln
- 3. Schritt - weiterer Ablauf der Grundsteuerreform
- Härtefälle
Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz in Niedersachsen eine elektronische Grundsteuererklärung für die Hauptfeststellung auf den 1.1.2022 abgeben. Dies können Sie bequem online über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de tun.
Die elektronische Abgabe erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Erklärung und beugt Übertragungsfehlern vor. ELSTER führt Sie schrittweise durch das Programm und die von Ihnen eingegebenen Daten werden direkt auf Plausibilität geprüft. Anschließend wird das gesamte Datenpaket auf sicherem Weg an das zuständige Finanzamt geleitet.
1. Schritt - Zugang zu "Mein ELSTER"
Sofern Sie bereits bei “Mein ELSTER” registriert sind, können Sie das dort bereitgestellte Formular (Grundsteuer für Niedersachsen) nutzen.Konto anlegen
Sollten Sie noch nicht bei “Mein ELSTER” registriert sein, erstellen Sie dort bitte ein Benutzerkonto. Mit Klick auf „Benutzerkonto erstellen“ werden Sie dort durch den mehrstufigen Registrierungsprozess geleitet.
Das Finanzamt stellt Ihnen Aktivierungsdaten per E-Mail und per Post. Für Druck, Versand und Zustellung des Briefs sollten Sie bis zu 10 Werktage einplanen.
Nachdem Sie sich ein Benutzerkonto bei “Mein ELSTER” angelegt haben, können Sie das dort bereitgestellte Formular (Grundsteuer für Niedersachsen) nutzen.Gut zu wissen
Angehörige (z. B. Ihre Kinder oder Enkel) dürfen ihre eigene Registrierung bei Mein ELSTER nutzen, um die Erklärung für Sie abzugeben.
Welche Angaben muss ich machen und wo finde ich sie?
- Checkliste Grundsteuer B (Grundvermögen) - Download (PDF, 0,12 MB)
- Checkliste Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) - Download (PDF, 0,10 MB)
- Grundsteuer-Viewer
Der Grundsteuer-Viewer ist ein kostenfreies Programm im Internet, aus dem Angaben zum Grundstück/Flurstück und der Lage-Faktor ersichtlich sind.
Er dient als:
- Ausfüllhilfe für die Grundsteuererklärung
- Erläuterungshilfe, um den Lage-Faktor im Feststellungsbescheid nachzuvollziehen.
Für die der Grundsteuer A unterliegenden Grundstücke im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen ist der Grundsteuer-Viewer allerdings nicht zu verwenden.
Wer darf Sie bei der Abgabe der Steuererklärung unterstützen?
Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen, z.B.:
- Steuerberaterinnen und Steuerberater
- Hausverwaltungen
- Angehörige i. S. d. § 15 Abgabenordnung
Hausverwaltungen sind als Verwalter fremden Vermögens hinsichtlich dieses Vermögens befugt, Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Da den Hausverwaltungen viele Daten zur Verfügung stehen, sind Sie in der Lage, den Eigentümerinnen und Eigentümern bei Bedarf Informationen zur Verfügung zu stellen.
Lohnsteuerhilfevereinen ist es nicht erlaubt, Sie diesbezüglich zu beraten.
3. Schritt - weiterer Ablauf der Grundsteuerreform
Nach Eingang der Grundsteuererklärung schickt das Finanzamt allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zwei Bescheide:
- den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022
- gemeinsam mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025, der auch an die Kommunen weitergeleitet wird.
Wichtig: Damit ist keine Zahlungsaufforderung verbunden.
Die Grundstückseigentümer erhalten von ihrer Kommune Grundsteuerbescheide für die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer. Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.
Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem beschlossenen Hebesatz der Gemeinde ab 2025 ergibt die zu zahlende Grundsteuer. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer steht daher frühestens Ende 2024 fest.
Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben.
Ab dem Jahr 2025 erfolgt die Berechnung der Grundsteuer auf der Grundlage der neuen Grundsteuermessbeträge.
Härtefälle
In dem Ausnahmefall, dass Ihnen eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, können Sie Vordrucke unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke aufrufen, am Bildschirm ausfüllen und ausgedruckt an Ihr zuständiges Finanzamt senden. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, ist eine geringe Anzahl an Steuererklärungsvordrucken in Papier bei Ihrem Finanzamt verfügbar. Auf einen gesonderten Härtefall-Antrag verzichtet die Niedersächsische Finanzverwaltung.
Wir bitten Sie, soweit es Ihnen technisch und ggf. mit Unterstützung anderer möglich ist, die elektronische Abgabe zu nutzen und die digitale Bearbeitung damit zu unterstützen. Vielen Dank.
Die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen nach § 8 Abs. 5 Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGrStG) auf die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 ist verlängert worden.
Fragen zur Grundsteuerreform und deren Umsetzung beantwortet Ihnen auch der virtuelle Assistent.
Rund um die Uhr erreichbar!
Ist Ihre Frage in Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung auf diesen Seiten nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, können Sie telefonisch Kontakt mit der Hotline Ihres zuständigen Finanzamts (Lage des Grundstücks) zur Grundsteuerreform aufnehmen.