Informationen für britische und nordirische Steuerpflichtige
Registrierung von im Ausland ansässigen Unternehmen Wir sind bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt zurzeit etwa 8 Wochen. Sie werden deshalb gebeten, von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand möglichst abzusehen. Bitte beachten Sie den neuen Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung! |
Achtung! Ab dem 01.01.2021 benötigen Onlinehändler, die über einen elektronischen Marktplatz Ware verkaufen, zwingend einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland! -> Vordruck Empfangsvollmacht Ab dem 1. Juli 2021 verwirklichte Umsätze aus Fernverkäufen aus dem Drittland mit einem Wert der Sendung bis zu 150 Euro können EU-einheitlich im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) angemeldet werden. Das IOSS Verfahren wird in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern --> IOSS Ab dem 1. Juli 2021 verwirklichte Umsätze aus Fernverkäufen, bei denen die Warenbewegung innerhalb der EU beginnt und endet, können EU-einheitlich im Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung (OSS EU) angemeldet werden. Das OSS EU Verfahren wird in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern --> OSS EU Für Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungsleistungen durchführen, ist ab sofort keine Bescheinigung mehr erforderlich. Busbescheinigungen können nicht mehr ausgestellt werden! |
Zuständigkeit:
Finanzamt Hannover-Nord; Zentralfinanzamt für britische und nordirische Unternehmen,
Vahrenwalder Str. 206
30165 Hannover
Telefon: 0049-511-6790-0
E-Mail: poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de
Bank:
Deutsche Bundesbank Fil. Hannover
Kto: 250 015 14
Blz: 250 000 00
IBAN: DE60 2500 0000 0025 0015 14
SWIFT BIC: MARK DE F1250
Norddeutsche Landesbank Hannover
Kto: 101 342 426
Blz: 250 500 00
IBAN: DE63 2505 0000 0101 3424 26
SWIFT BIC: NOLA DE 2H
Kontakte: | Telefon |
Ansprechpartner Registrierung (allgemein) |
0049-511-6790-6388 |
Ansprechpartner für Zusendung von Erklärungsvordrucken und Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung |
0049-511-6790-6182 |
Ansprechpartner Umsatzsteuer-Voranmeldungen |
0049-511-6790-6394 |
Ansprechpartner Einheitliche Erhebung |
0049-511-6790-6519 |
Ansprechpartner britische Werkunternehmen/ Bauunternehmen |
0049-511-6790-6268 |
Telefax |
0049-511-6790-6090 |
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von im Ausland ansässigen Unternehmern
(PDF, 0,04 MB)
Short instructions on ELSTER registration
(PDF, 2,37 MB)
How to send messages and documents via ELSTER
(PDF, 0,28 MB)
How to send messages via ELSTER without an ELSTER Registration
(PDF, 0,28 MB)
Aufstellung Busunternehmer
(PDF, 0,05 MB)
§ 13b Aufstellung Busunternehmer
(PDF, 0,17 MB)
Fragebogen für Unternehmer/jur. Personen des öffentl. Rechts, die die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger i.S.d. § 13b Abs. 2 UStG schulden
(PDF, 0,04 MB)
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung britischer und nordirischer Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland
(PDF, 0,09 MB)
- MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der MwSt-Nummer
- Umsatzsteuerumrechnungskurse
- Informatinen Mehrwertsteuer und Verwaltungszusammenarbeit EU
- Bundesfinanzministerium
- Bundeszentralamt für Steuern
- Steuerliches Info-Center (SIC) des Bundeszentralamtes für Steuern
- Bundesfinanzhof
- Niedersachsen
- Custom & Excise
- Inland Revenue
- Companies House
- Bundesagentur für Außenhandel
Spätestens mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.08.2013 sind auch ausländische Datenübermittler verpflichtet Anmeldesteuern authentifiziert zu übermitteln.
Für die elektronische Authentifizierung ist ein Zertifikat nötig. Dieses muss im Zuge einer Registrierung am ElsterOnline-Portal erworben oder im Falle von ausgewählten Signaturkarten am ElsterOnline-Portal angemeldet werden. Für die Registrierung am ElsterOnline-Portal ist zwingend ein inländisches Ordnungskriterium notwendig.
Beauftragte im Ausland (z. B. ausländische Steuerberater) und inländischen Behörden, welche kein inländisches Ordnungskriterium besitzen, können dieses Ordnungskriterium in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.
Näheres hierzu erfahren Sie in den Häufigen Fragen (FAQ) im ElsterOnline-Portal unter dem Stichwort "Hilfe zur Registrierung ausländischer Datenübermittler und inländischer Behörden".