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Häufige Fragen/FAQ - Britische und nordirische Unternehmer

Umsatzsteuerjahreserklärung


Wann muss ich eine Umsatzsteuererklärung/Umsatzsteuervoranmeldung einreichen und die Umsatzsteuer bezahlen?


Abgabe

Fälligkeit

monatliche Umsatzsteuervoranmeldung

- Umsatzsteuer im Vorjahr oder erwartete Umsatzsteuer im Jahr der Betriebseröffnung höher als 7.500 EUR oder

- Erstattung im Vorjahr höher als 7.500 EUR (auf Antrag)

Am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums

(z. B.: Der Voranmeldungszeitraum Januar ist am 10. Februar fällig.)

Zahlung: mit Abgabe


Erstattung: Auszahlung nach Zustimmung des Finanzamtes

vierteljährliche

Umsatzsteuervoranmeldung

- Umsatzsteuer im Vorjahr geringer als 7.500 EUR aber höher als 1.000 EUR

- erwartete Umsatzsteuer im Jahr der Betriebseröffnung geringer als 7.500 EUR (eine Befreiung von der Abgabe der Voranmeldungen ist hier in den ersten zwei Kalenderjahren ausgeschlossen!)

- Erstattung (auf Antrag)

Am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums

(z. B.: Der Voranmeldungszeitraum Januar-März ist am 10. April fällig.)

Zahlung: mit Abgabe


Erstattung: Auszahlung nach Zustimmung des Finanzamtes

Umsatzsteuerjahreserklärung

(ist unabhängig von der Umsatzhöhe jedes Jahr abzugeben, ggfs. über 0,00 EUR)

Grundsatz: 31.07. nach Ablauf des Kalenderjahres.

Pandemiebedingte Abweichungen:

2022: 02.10.2023

2023: 02.09.2024

2024: 31.07.2025


Bei steuerlicher Beratung:

28.02. des übernächsten Jahres.

Pandemiebedingte Abweichungen:

2022: 31.07.2024

2023: 02.06.2025

2024: 30.04.2026


Zahlung: Wurde die Steuer abweichend von den Umsatzsteuervoranmeldungen berechnet und kommt es zu einer Nachzahlung, ist die Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Abgabe fällig.


Erstattung: Auszahlung nach Zustimmung des Finanzamtes.



Was muss ich machen, wenn es zu einer Nachzahlung im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung kommt?


Wurde die Steuer abweichend von den Umsatzsteuervoranmeldungen berechnet und kommt es zu einer Nachzahlung, ist die Nachzahlung innerhalb eines Monats nach Abgabe fällig.

Auf welches Bankkonto soll ich die Nachzahlung überweisen?


Geben Sie bitte immer im Betreff Ihre Steuernummer, Ihren Firmennamen und den Veranlagungszeitraum an. Es ist egal, welches der beiden angegebenen Bankkonten Sie wählen.

Die Bankkonten des Finanzamtes Hannover-Nord finden Sie hier.

Sie haben auch die Möglichkeit dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Weitere Angaben finden Sie hier.

Was passiert, wenn ich nicht pünktlich bezahle?


Wird die Umsatzsteuer nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, entstehen für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge in Höhe von 1% des auf 50 EUR abgerundeten Steuerbetrages.

Dies können Sie problemlos vermeiden, in dem Sie dem Finanzamt Hannover-Nord ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der fälligen Umsatzsteuer erteilen. Weitere Angaben dazu finden Sie hier.

Wie kann ich die Umsatzsteuererklärung abgeben?


Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen gibt es das kostenlose Onlineportal ''Mein ELSTER'' (www.elster.de). Um es benutzen zu können, ist eine Registrierung notwendig.

Im Rahmen der Registrierung wird ein Brief automatisch an die gespeicherte Adresse des Unternehmens versandt (nie an die eines Empfangsbevollmächtigten). Es ist daher wichtig, dass beim Finanzamt eine gültige Adresse des Unternehmens gespeichert ist. Der gesamte Prozess kann 2 bis 3 Wochen dauern.

Hier finden Sie eine Anleitung für die Registrierung.

Wo finde ich nach erfolgreicher Registrierung in ''Mein ELSTER'' die Umsatzsteuervordrucke?


Nach dem Login auf www.elster.de gehen Sie zu
Formulare & Leistungen,
Alle Formulare,
Umsatzsteuer
und klicken auf Umsatzsteuervoranmeldung für die monatliche/vierteljährliche Erklärung.

Wenn Sie Umsatzsteuererklärung wählen, füllen Sie die Jahreserklärung aus.



Hinweise für Onlinehändler zum Ausfüllen der Umsatzsteuererklärungen ab dem 01.01.2021

Seit dem 01.01.2021 ist Großbritannien aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Drittland. Dies gilt nicht für Nordirland!

Seit dem 01.01.2021 gilt Folgendes:


Sollten Sie Waren aus Großbritannien an deutsche Privatkunden liefern, sind diese als Einfuhren beim deutschen Zoll anzumelden. Dabei kann deutsche Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) anfallen. Folglich findet die Lieferschwelle in Höhe von 100.000,- Euro (§ 3c UStG) keine Anwendung mehr!


Sollten Sie diese Einfuhrumsatzsteuer für Ihre Kunden zahlen (verzollt und versteuert), dann gelten die Lieferungen aus Großbritannien nach Deutschland als in Deutschland steuerbar und Sie können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer beim deutschen Finanzamt als Vorsteuer erklären.

Dies (Versteuerung in Deutschland) gilt auch dann, wenn Sie als Unternehmer die Zollabwicklung vornehmen und keine Einfuhrumsatzsteuer anfällt (bei Warenlieferungen im Wert unter 22 Euro bis zum 30.06.2021).

Umsätze zum Steuersatz 19 % Umsätze zum Steuersatz 7 % Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)
Jahreserklärung Hauptvordruck, Seite 4, Zeile 22 Hauptvordruck, Seite 4, Zeile 25 Hauptvordruck, Seite 11, Zeile 81
monatliche/ vierteljährliche Erklärung Seite 3, Zeile 12 (Kennziffer 81) Seite 3, Zeile 13 (Kennziffer 86) Seite 7, Zeile 39 (Kennziffer 62)

Sollte der deutsche Kunde für die Einfuhrumsatzsteuer aufkommen (unverzollt), dann sind Ihre Lieferungen nicht in Deutschland steuerbar. Ob und wie diese Lieferungen in Großbritannien versteuert werden, bitte ich mit den britischen Behörden zu klären.


Sollten Sie zukünftig Warenlager in der Europäischen Union nutzen wollen, muss ebenfalls eine Anmeldung der Einfuhr beim Zoll erfolgen.

Für den Import von Waren benötigen Sie eine EORI-Nummer eines Mitgliedstaates der europäischen Union. Diese kann online unter http://www.formulare-bfinv.de/ffw/action/invoke.do?id=0870en_a (Formular 0870en_a) beantragt werden.

ABER:
Nicht EU ansässige Unternehmer können nur in sehr begrenzten Fällen selbst als Zollanmelder auftreten (u.A. ist Voraussetzung, dass nicht mehr als 9 Einfuhren pro Jahr durchgeführt werden). Daher müssen sich diese Unternehmer eines in der EU ansässigen Vertreters bedienen, der für sie die Zollabfertigung im eigenen Namen, aber für Rechnung des zu vertretenen Unternehmers durchführt.


Bitte beachten Sie, dass Lieferungen aus einem deutschen Lager in Deutschland zu versteuern sind - unbeachtlich einer Lieferschwelle:

Steuersatz 19 % Steuersatz 7 %
Jahreserklärung Hauptvordruck, Seite 4 - C., Zeile 22 Hauptvordruck, Seite 4 - C., Zeile 25
monatliche/ vierteljährliche Erklärung Seite 3, Zeile 12 (Kennziffer 81) Seite 3, Zeile 13 (Kennziffer 86)

Hinweise für Onlinehändler, die über eine elektronische Schnittstelle handeln, zum Ausfüllen der Umsatzsteuererklärungen ab dem 01.07.2021


Zum 01.07.2021 sind im Rahmen des Digitalpaketes neue gesetzliche Regelungen in Kraft getreten, unter anderem in Bezug auf Onlineverkäufe über eine elektronische Schnittstelle. Unter einer elektronischen Schnittstelle ist ein Online-Marktplatz zu verstehen, wie beispielsweise Amazon, eBay oder Alibaba.


Die neue gesetzliche Regelung für Onlineverkäufe über eine elektronische Schnittstelle betrifft zum einen im Drittland (u.a. Großbritannien ohne Nordirland) ansässige Unternehmer, die Warenlager in der Europäischen Union (EU) nutzen. Zum anderen sind Unternehmer betroffen, die Waren bis zu einem Sendungswert von 150 € aus dem Drittland nach Deutschland liefern.

Bei dem Verkauf an die Kunden über eine elektronische Schnittstelle wird ab dem 01.07.2021 für Zwecke der Umsatzsteuer in zwei Lieferungen unterschieden. Umsatzsteuerlich liefern Sie an die elektronische Schnittstelle, die elektronische Schnittstelle weiter an den Kunden. Die Umsatzsteuer wird in Deutschland nur bei der Lieferung der elektronischen Schnittstelle an den Kunden erhoben und muss von Ihnen nicht zusätzlich erklärt werden.


Im Folgenden ist eine Übersicht, welche Vorgänge für diese Fälle zukünftig in den Umsatzsteuererklärungen zu erfassen sind:


1.) Sollten Sie ein Warenlager in Deutschland nutzen, sind folgende Vorgänge je nach Sachverhalt in Ihrer Umsatzsteuererklärung zu erfassen:

a) Wird die Ware aus dem Drittland nach Deutschland eingeführt und dort ins Warenlager verbracht, kann in der Umsatzsteuererklärung die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend gemacht werden.

b) Wird Ware aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU in das deutsches Warenlager verbracht, ist in Deutschland ein steuerbarer und steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern. Die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb kann als Vorsteuer abgezogen werden.

c) Wird die Ware in ein Warenlager in einem anderen Mitgliedsstaat verbracht, ist in Deutschland eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären. Diese ist ebenfalls beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in den Zusammenfassenden Meldungen anzugeben.

d) Werden die Waren an einen deutschen Kunden oder einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaates der EU verkauft, ist wie oben beschriebene die „fiktive Lieferung“ von Ihnen an die elektronische Schnittstelle in Deutschland steuerbar, aber steuerfrei gemäß § 4 Nr. 4c UStG.

In den Umsatzsteuererklärungen sind die Vorgänge wie folgt zu erfassen:

a) Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) b) Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % b) Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 %
Jahreserklärung Hauptvordruck, Seite 11 - J., Zeile 81 Hauptvordruck, Seite 6 - E., Zeile 51

Hauptvordruck, Seite 6 - E., Zeile 52

monatliche/ vierteljährliche Erklärung Seite 7, Zeile 39 (Kennziffer 62) Seite 4, Zeile 24 (Kennziffer 89) Seite 4, Zeile 25 (Kennziffer 93)

b) Vorsteuer

(innergemeinschaftlicher Erwerb)

c) Innergemeinschaftliche Lieferung d) Steuerfreie Lieferung
Jahreserklärung

Hauptvordruck, Seite 11 - J., Zeile 80

Hauptvordruck, Seite 5 - D., Zeile 38

Hauptvordruck, Seite 5 - D., Zeile 42

monatliche/ vierteljährliche Erklärung Seite 7, Zeile 38 (Kennziffer 61) Seite 3, Zeile 18 (Kennziffer 41) Seite 3, Zeile 21 (Kennziffer 43)

2.) Sollten Sie ein Warenlager in der EU (nicht Deutschland) nutzen und von dort Lieferungen an deutsche Kunden ausführen, haben Sie in Deutschland keinen steuerbaren oder steuerpflichtigen Umsatz zu erklären. Bezüglich der Besteuerung am Abgangsort informieren Sie sich bitte bei den Behörden vor Ort.

3.) Sollten Sie kein Warenlager in der EU (inkl. Deutschland) nutzen, aber Verkäufe mit einer direkten Lieferung aus dem Drittland an deutsche Privatkunden tätigen, ist die „fiktive Lieferung“ von Ihnen an die elektronische Schnittstelle im Drittland unter den dort geltenden Bestimmungen zu besteuern. Dies gilt nur bei einem Warenwert von bis zu 150 €.

4.) Sollten Sie Fernverkäufe mit einem Warenwert von mehr als 150 € aus dem Drittland an deutsche Privatkunden tätigen und sind Sie dabei für die Anmeldung beim Zoll sowie die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer für Ihre Kunden verantwortlich (verzollt und versteuert), dann gelten die Lieferungen aus dem Drittland nach Deutschland als in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig. Sie haben die Lieferungen an die Kunden zu erklären und können die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer beim deutschen Finanzamt als Vorsteuer geltend machen.

In den Umsatzsteuererklärungen sind die Vorgänge wie folgt zu erfassen:

Umsätze zum Steuersatz 19 %

Umsätze zum Steuersatz 7%

Vorsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)

Jahreserklärung

Hauptvordruck, Seite 4 - C., Zeile 22

Hauptvordruck, Seite 4 - C., Zeile 25

Hauptvordruck, Seite 11 - J., Zeile 81

monatliche/ vierteljährliche Erklärung

Seite 3, Zeile 12 (Kennziffer 81)

Seite 3, Zeile 23 (Kennziffer 86)

Seite 7, Zeile 39 (Kennziffer 62)


Sollte der deutsche Kunde für die Einfuhrumsatzsteuer aufkommen (unverzollt), dann sind Ihre Lieferungen nicht in Deutschland steuerbar. Ob und wie diese Lieferungen am Abgangsort versteuert werden, bitte ich mit den zuständigen Behörden zu klären.



Besonderheiten für Onlinehändler mit Sitz in Nordirland

1.) Verkauf über eigene Webseite


Nordirland wird in Bezug auf Warenlieferungen auch nach dem 01.01.2021 weiterhin behandelt wie ein EU-Staat. Warenlieferungen aus Nordirland an Privatkunden in Deutschland sind unter den Voraussetzungen des § 3c UStG in Deutschland steuerbar, wenn die Lieferschwelle von 10.000 Euro im vorangegangenen oder laufenden Jahr überschritten wurde. Zur Berechnung der Lieferschwelle wird dabei auf entsprechende Lieferungen in die gesamte EU abgestellt, nicht mehr nur auf Lieferungen nach Deutschland.


Erfassung des Nettoumsatzes:

Steuersatz 19 % Steuersatz 7 %
Jahreserklärung Hauptvordruck, Seite 4 - C., Zeile 22 Hauptvordruck, Seite 4 - C., Zeile 25
monatliche/vierteljährliche Erklärung Seite 3, Zeile 12 (Kennziffer 81) Seite 3, Zeile 13 (Kennziffer 86)

In der Jahreserklärung ist dieser Nettoumsatz außerdem noch auf Anlage UN, Seite 4 - D, Zeile 20 einzutragen.

Alternativ ist ab dem 01.07.2021 eine Erklärung der gesamten Versandhandelsumsätze in der EU im OSS Verfahren in Nordirland möglich.

Sollten die Waren nicht direkt aus anderen EU Staaten, sondern über ein deutsches Lager bzw. Versandzentrum an die Kunden geschickt werden, sind sämtliche Versandhandelslieferungen aus dem deutschen Lager an Kunden innerhalb Deutschlands unbeachtlich einer Lieferschwelle in Deutschland zu versteuern.


Für diese Umsätze ist keine Eintragung auf Anlage UN erforderlich.

In diesem Fall ist ein Verbringen in dem Land, von dem aus die Ware nach Deutschland verbracht wird, über die ZM (EC Sales List) beim entsprechenden Bundeszentralamt für Steuern/Central Liaison Office zu melden.

In Deutschland ist der innergemeinschaftliche Erwerb wie folgt zu erfassen:

Steuersatz 19 % Steuersatz 7 % Vorsteuer aus inner- gemeinschaftlichem Erwerb
Jahreserklärung Hauptvordruck, Seite 6 - E., Zeile 51 Hauptvordruck, Seite 6 - E., Zeile 52
Hauptvordruck, Seite 11 - J., Zeile 80
monatliche/ vierteljährliche Erklärung Seite 4, Zeile 24 (Kennziffer 89) Seite 4, Zeile 25 (Kennziffer 93) Seite 7, Zeile 38 (Kennziffer 63)

2.) Verkauf über elektronische Marktplätze

Die oben beschriebene Lieferkettenfiktion mit dem elektronischen Marktplatz kommt in folgenden Fällen zur Anwendung:

- Warenlieferungen aus dem Drittland unmittelbar zum Endkunden mit Warenwert unter 150 Euro

- Lieferungen eines im Drittland ansässigen Unternehmers

Zur Bestimmung der Ansässigkeit des Unternehmers wird nicht auf den juristischen Sitz abgestellt, sondern auf den Ort der Geschäftsleitung und auf das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte. Sollte sich lediglich eine Büroserviceadresse in Nordirland befinden, der Ort der Geschäftsleitung jedoch im Drittland, handelt es sich im umsatzsteuerlichen Sinn um ein im Drittland ansässiges Unternehmen.


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