Informationen für britische und nordirische Steuerpflichtige
Registrierung von im Ausland ansässigen
Unternehmen Wir sind bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt zur Zeit etwa 8 Wochen. Sie werden deshalb gebeten, von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand möglichst abzusehen. Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 UStG können zusammen mit dem Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Registrierung von Onlinehändlern mit Sitz im Ausland gestellt werden. |
Zuständigkeit:
Finanzamt Hannover-Nord; Zentralfinanzamt für britische und nordirische Unternehmen,
Vahrenwalder Str. 206
30165 Hannover
Telefon: 0049-511-6790-0
E-Mail: poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de
- Wichtige Informationen für britische Gesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland (Zuständigkeiten) - Download (PDF, 0,01 MB)
Bank:
Deutsche Bundesbank Fil. Hannover
Kto: 250 015 14
Blz: 250 000 00
IBAN: DE60 2500 0000 0025 0015 14
SWIFT BIC: MARK DE F1250
Norddeutsche Landesbank Hannover
Kto: 101 342 426
Blz: 250 500 00
IBAN: DE63 2505 0000 0101 3424 26
SWIFT BIC: NOLA DE 2H
Kontakte: | Telefon |
Ansprechpartner Registrierung (allgemein) |
0049-511-6790-6388 |
Ansprechpartner für Zusendung von Erklärungsvordrucken und Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung |
0049-511-6790-6189 |
Ansprechpartner Umsatzsteuer-Voranmeldungen |
0049-511-6790-6394 |
Ansprechpartner Einheitliche Erhebung |
0049-511-6790-6500 |
Ansprechpartner britische Werkunternehmen/ Bauunternehmen |
0049-511-6790-6268 |
Telefax |
0049-511-6790-6090 |
Short instructions on ELSTER registration
(PDF, 2,00 MB)
Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einer Körperschaft nach ausländischem Recht
(PDF, 0,43 MB)
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Registrierung von Onlinehändlern mit Sitz im Ausland
(PDF, 0,15 MB)
Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung von Busunternehmen und Reiseveranstalter
(PDF, 0,16 MB)
Aufstellung Busunternehmer
(PDF, 0,05 MB)
§ 13b Aufstellung Busunternehmer
(PDF, 0,17 MB)
Antrag auf Erstattung von Abzugsbeträgen (§ 48c Abs. 2 EStG)
(PDF, 0,08 MB)
- MwSt-Informationsaustauschsystem (MIAS): Validierung der MwSt-Nummer
- Umsatzsteuerumrechnungskurse
- Informatinen Mehrwertsteuer und Verwaltungszusammenarbeit EU
- Bundesfinanzministerium
- Bundeszentralamt für Steuern
- Steuerliches Info-Center (SIC) des Bundeszentralamtes für Steuern
- Bundesfinanzhof
- Niedersachsen
- Custom & Excise
- Inland Revenue
- Companies House
- Bundesagentur für Außenhandel
Spätestens mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.08.2013 sind auch ausländische Datenübermittler verpflichtet Anmeldesteuern authentifiziert zu übermitteln.
Für die elektronische Authentifizierung ist ein Zertifikat nötig. Dieses muss im Zuge einer Registrierung am ElsterOnline-Portal erworben oder im Falle von ausgewählten Signaturkarten am ElsterOnline-Portal angemeldet werden. Für die Registrierung am ElsterOnline-Portal ist zwingend ein inländisches Ordnungskriterium notwendig.
Beauftragte im Ausland (z. B. ausländische Steuerberater) und inländischen Behörden, welche kein inländisches Ordnungskriterium besitzen, können dieses Ordnungskriterium in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.
Näheres hierzu erfahren Sie in den Häufigen Fragen (FAQ) im ElsterOnline-Portal unter dem Stichwort "Hilfe zur Registrierung ausländischer Datenübermittler und inländischer Behörden".