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Informationen für britische und nordirische Steuerpflichtige

Registrierung von im Ausland ansässigen Unternehmen

Wir sind bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt zur Zeit etwa 5 bis 6 Wochen. Sie werden deshalb gebeten, von Rückfragen nach dem Bearbeitungsstand möglichst abzusehen.

Bitte beachten Sie den neuen Fragebogen zur umsatzsteuerlichen Erfassung!

Achtung!

Ab dem 01.01.2021 benötigen Onlinehändler, die über einen elektronischen Marktplatz Ware verkaufen, zwingend einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland! -> Vordruck Empfangsvollmacht

Zudem gelten aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union andere Vorschriften für Lieferungen aus Großbritannien (z. B. keine Anwendung mehr der Lieferschwelle in Höhe von 100.000,- Euro) → Häufige Fragen/FAQ ... zur Umsatzsteuererklärung


Ab dem 1. Juli 2021 verwirklichte Umsätze aus Fernverkäufen aus dem Drittland mit einem Wert der Sendung bis zu 150 Euro können EU-einheitlich im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) angemeldet werden. Das IOSS Verfahren wird in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern --> IOSS


Ab dem 1. Juli 2021 verwirklichte Umsätze aus Fernverkäufen, bei denen die Warenbewegung innerhalb der EU beginnt und endet, können EU-einheitlich im Verfahren One-Stop-Shop, EU-Regelung (OSS EU) angemeldet werden. Das OSS EU Verfahren wird in Deutschland durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltet. Weitere Informationen zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern --> OSS EU

Ausländische Unternehmen, die grenzüberschreitende Personenbeförderungen (§ 18 Abs. 12 Satz 1 UStG) durchführen und das OSS-Verfahren (§§ 18 i, j UStG) nutzen, werden darauf hingewiesen, dass bei erstmaliger Nutzung des OSS-Verfahrens das zuständige Finanzamt darüber zu informieren ist, damit die Bescheinigungen (Vordruck USt 1 TV) entsprechend erstellt werden können.

Zuständigkeit:
Finanzamt Hannover-Nord; Zentralfinanzamt für britische und nordirische Unternehmen,
Vahrenwalder Str. 206
30165 Hannover

Telefon: 0049-511-6790-0
E-Mail: poststelle@fa-h-no.niedersachsen.de

Bank:
Deutsche Bundesbank Fil. Hannover
Kto: 250 015 14
Blz: 250 000 00
IBAN: DE60 2500 0000 0025 0015 14
SWIFT BIC: MARK DE F1250

Norddeutsche Landesbank Hannover
Kto: 101 342 426
Blz: 250 500 00
IBAN: DE63 2505 0000 0101 3424 26
SWIFT BIC: NOLA DE 2H



Kontakte: Telefon

Ansprechpartner Registrierung (allgemein)

0049-511-6790-6388

Ansprechpartner für Zusendung von Erklärungsvordrucken und Fragebögen zur umsatzsteuerlichen Erfassung

0049-511-6790-6182

Ansprechpartner Umsatzsteuer-Voranmeldungen

0049-511-6790-6394

Ansprechpartner Einheitliche Erhebung

0049-511-6790-6519

Ansprechpartner britische Werkunternehmen/ Bauunternehmen

0049-511-6790-6268

Telefax

0049-511-6790-6090

Flagge England
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Registrierung ausländischer Datenübermittler und inländischer Behörden bei ElsterOnline

Spätestens mit Ablauf der Übergangsregelung am 31.08.2013 sind auch ausländische Datenübermittler verpflichtet Anmeldesteuern authentifiziert zu übermitteln.
Für die elektronische Authentifizierung ist ein Zertifikat nötig. Dieses muss im Zuge einer Registrierung am ElsterOnline-Portal erworben oder im Falle von ausgewählten Signaturkarten am ElsterOnline-Portal angemeldet werden. Für die Registrierung am ElsterOnline-Portal ist zwingend ein inländisches Ordnungskriterium notwendig.
Beauftragte im Ausland (z. B. ausländische Steuerberater) und inländischen Behörden, welche kein inländisches Ordnungskriterium besitzen, können dieses Ordnungskriterium in Form einer Steuernummer beim Finanzamt Neubrandenburg - RAB beantragen.
Näheres hierzu erfahren Sie in den Häufigen Fragen (FAQ) im ElsterOnline-Portal unter dem Stichwort "Hilfe zur Registrierung ausländischer Datenübermittler und inländischer Behörden".

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