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Grundsteuerreform in Niedersachsen

Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Grundsteuererklärungen und Einsprüche

Am 31.01.2023 endete für alle Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer die siebenmonatige Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen. Inzwischen liegen in den niedersächsischen Finanzämtern ca. 2,9 Mio. Erklärungen vor. Die Abarbeitung dieser Menge an Erklärungen ist eine große Aufgabe für die Finanzämter. Die jeweilige Bearbeitungsdauer kann variieren und hängt von unterschiedlichen Faktoren ab (z. B. aktueller Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.). Die Steuerverwaltung bittet um Geduld und Verständnis, dass leider nicht alle Bescheide zeitnah versendet werden können. Auch die Beantwortung von Anfragen der Steuerpflichtigen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Damit alle Erklärungen kontinuierlich und so schnell wie möglich bearbeitet werden können, bitten die Finanzämter, zunächst von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand von Erklärungen und Einsprüchen oder auch einer Eingangsbestätigung möglichst abzusehen.

Schritt für Schritt zur Grundsteuererklärung

Im Rahmen der Neubewertung müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer für ihren Grundbesitz in Niedersachsen eine elektronische Grundsteuererklärung abgeben. Dies können Sie bequem online über das Portal ELSTER - Ihr Online-Finanzamt unter www.elster.de tun.

Die elektronische Abgabe erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Erklärung und beugt Übertragungsfehlern vor. ELSTER führt Sie schrittweise durch das Programm und die von Ihnen eingegebenen Daten werden direkt auf Plausibilität geprüft. Anschließend wird das gesamte Datenpaket auf sicherem Weg an das zuständige Finanzamt geleitet.

1. Schritt - Zugang zu "Mein ELSTER"

Sofern Sie bereits bei “Mein ELSTER” registriert sind, können Sie das dort bereitgestellte Formular (Grundsteuer für Niedersachsen) nutzen.

Konto anlegen

Sollten Sie noch nicht bei “Mein ELSTER” registriert sein, erstellen Sie dort bitte ein Benutzerkonto. Mit Klick auf „Benutzerkonto erstellen“ werden Sie dort durch den mehrstufigen Registrierungsprozess geleitet.

Das Finanzamt stellt Ihnen Aktivierungsdaten per E-Mail und per Post. Für Druck, Versand und Zustellung des Briefs sollten Sie bis zu 10 Werktage einplanen.

Nachdem Sie sich ein Benutzerkonto bei “Mein ELSTER” angelegt haben, können Sie das dort bereitgestellte Formular (Grundsteuer für Niedersachsen) nutzen.

Gut zu wissen

Angehörige (z. B. Ihre Kinder oder Enkel) dürfen ihre eigene Registrierung bei Mein ELSTER nutzen, um die Erklärung für Sie abzugeben.


Welche Angaben muss ich machen und wo finde ich sie?

Fragezeichen
Viele weitere hilfreiche Hinweise zum Ausfüllen der Grundsteuererklärung, insbesondere auch zum Thema Wohn- und/oder Nutzflächenberechnung, finden Sie direkt in der Ausfüllhilfe bei “Mein ELSTER” über das jeweilige Fragezeichen.

Wer darf Sie bei der Abgabe der Steuererklärung unterstützen?

Bitte beachten Sie, dass nur bestimmte Berufsgruppen steuerliche Beratung anbieten und Steuererklärungen für Dritte erstellen dürfen, z.B.:

  • Steuerberaterinnen und Steuerberater
  • Hausverwaltungen
  • Angehörige i. S. d. § 15 Abgabenordnung

Hausverwaltungen sind als Verwalter fremden Vermögens hinsichtlich dieses Vermögens befugt, Sie in dieser Angelegenheit zu unterstützen. Da den Hausverwaltungen viele Daten zur Verfügung stehen, sind Sie in der Lage, den Eigentümerinnen und Eigentümern bei Bedarf Informationen zur Verfügung zu stellen.

Lohnsteuerhilfevereinen ist es nicht erlaubt, Sie diesbezüglich zu beraten.


3. Schritt - weiterer Ablauf der Grundsteuerreform

Nach Eingang der Grundsteuererklärung schickt das Finanzamt allen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern zwei Bescheide:

  • Den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge auf den 01.01.2022
  • gemeinsam mit dem Bescheid über den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025, der auch an die Kommunen weitergeleitet wird.

Wichtig: Damit ist keine Zahlungsaufforderung verbunden.

Erst im Jahr 2025 erhalten die Grundstückseigentümer dann von ihrer Kommune den neuen Grundsteuerbescheid über die ab 2025 neu zu zahlende Grundsteuer. Die neue Grundsteuer soll im Ergebnis aufkommensneutral sein. Gleichwohl ist durch die Reform mit Belastungsverschiebungen zu rechnen. Das kann zu einem Mehr oder auch zu einem Weniger an Steuern für den Einzelnen führen.

Die Höhe der Grundsteuer, die ab 2025 zu entrichten ist, wird in jeder Gemeinde durch den Beschluss eines neuen Hebesatzes bestimmt. Der Hebesatz ist ein einheitlicher Prozentsatz, der auf jeden Grundsteuermessbetrag in einer Gemeinde angewendet wird. Die Multiplikation des vom Finanzamt ermittelten Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer. Die bisherigen Hebesätze gelten nur noch bis zum Jahr 2024 und dürfen danach nicht mehr angewendet werden. Die Gemeinden müssen ganz neu rechnen und dabei auch einen aufkommensneutralen Hebesatz, also einen Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleich bliebe, veröffentlichen. Die Höhe der ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer steht daher frühestens im Jahr 2024 fest.

Bis zum Ablauf des Jahres 2024 wird die Grundsteuer noch auf der Grundlage des Einheitswerts erhoben. Die neue Grundsteuer ist erst ab Januar 2025 zu zahlen.


Härtefälle

In dem Ausnahmefall, dass Ihnen eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, können Sie Vordrucke unter https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke aufrufen, am Bildschirm ausfüllen und ausgedruckt an Ihr zuständiges Finanzamt senden. Sollten Sie nicht über einen Internetzugang verfügen, ist eine geringe Anzahl an Steuererklärungsvordrucken in Papier bei Ihrem Finanzamt verfügbar. Auf einen gesonderten Härtefall-Antrag verzichtet die Niedersächsische Finanzverwaltung.

Wir bitten Sie, soweit es Ihnen technisch und ggf. mit Unterstützung anderer möglich ist, die elektronische Abgabe zu nutzen und die digitale Bearbeitung damit zu unterstützen. Vielen Dank.

  Bildrechte: LStN

ELSTER und Grundsteuer

 

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Hotlines der niedersächsischen Finanzämter zur Grundsteuerreform

Ist Ihre Frage in Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung auf diesen Seiten nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, können Sie telefonisch Kontakt mit der Hotline Ihres zuständigen Finanzamts (Lage des Grundstücks) zur Grundsteuerreform aufnehmen.

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