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Grundsteuerreform in Niedersachsen

Allgemeines:

Die aufgrund der Grundsteuerreform erforderliche Neubewertung der bebauten und unbebauten Grundstücke auf den Stichtag 1.1.2022 ist in den niedersächsischen Finanzämtern sehr weit vorangeschritten.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind ca. 98 Prozent der Grundstücke bewertet worden (Stand 30.9.2024).

Die Grundstückeigentümerinnen und -eigentümer haben für ihre Grundstücke vom Finanzamt die dazugehörigen Feststellungsbescheide erhalten.

Aufgrund dieser Bescheide sind keine Zahlungen in Form der Grundsteuer zu leisten.

Den Gemeinden und Städten sind fortlaufend die erforderlichen Grundsteuermessbeträge für die Festsetzung der Grundsteuer ab dem Jahr 2025 mitgeteilt worden.

Im Zusammenhang mit der Erteilung der Feststellungsbescheide sind in den Finanzämtern vermehrt Rückfragen und Einsprüche der Grundstückseigentümer eingegangen.

Die Steuerverwaltung bittet um Geduld und Verständnis dafür, dass die Bearbeitung dieser Anliegen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Aus diesem Grund bitten wir darum, zunächst von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand oder auch von einer Eingangsbestätigung möglichst abzusehen.

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und Mitarbeit!

Hinweise zur Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 -

Der Grundsteuerbescheid wird durch die zuständige Gemeinde versendet.

Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit des Ihnen vorliegenden Grundsteuerbescheids haben, folgen Sie bitte dem Prüfschema.

Sie ersparen sich, den Gemeinden und dem Finanzamt dadurch Zeit, um notwendige Korrekturen zu erkennen und schneller durchzuführen.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Anzeige von Änderungen (Änderungsanzeigen):

Ändert sich an Ihrer wirtschaftlichen Einheit (Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen.

Hierfür können Sie das neue ELSTER-Formular „Grundsteueränderungsanzeige für Niedersachsen“ nutzen.

Sie können die Änderungen auch formlos anzeigen. Hierfür können Sie über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt eine sonstige Mitteilung oder eine Anzeige mittels formlosen Schreibens an das Finanzamt nutzen.

Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.


Ausnahme:

Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet.

Vom Finanzamt erfolgt eine sogenannte Zurechnungsfortschreibung.


Neue Werte: Grundsteuerreform in Niedesachsen Bildrechte: LStN
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Hotlines der niedersächsischen Finanzämter zur Grundsteuerreform

Ist Ihre Frage in Zusammenhang mit der Grundsteuererklärung auf diesen Seiten nicht oder nicht ausreichend beantwortet worden, können Sie telefonisch Kontakt mit der Hotline Ihres zuständigen Finanzamts (Lage des Grundstücks) zur Grundsteuerreform aufnehmen.

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