Häufige Fragen/FAQ
Einkommensteuererklärung - Veranlagungsbeginn
Wegfall der Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse („Soforthilfe Dezember 2022“)
Die ursprünglich vorgesehene Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I, Nr. 411) ersatzlos gestrichen. Angaben zur staatlichen Übernahme der Abschlagszahlung für Ihre Gas- und Wärmeversorgung im Dezember 2022, die Sie in der Regel der Jahresabrechnung ihres Versorgers entnehmen können, brauchen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2023 daher nicht zu machen.
Keine Eintragungen in den Papiervordrucken zur Einkommensteuererklärung 2023 notwendig.
Zwar sehen die Papiervordrucke zur Einkommensteuererklärung 2023 Angaben zur Besteuerung der „Soforthilfe Dezember 2022“ vor. Diese sind für Sie aber unbeachtlich. Die Angaben sind nur deshalb noch enthalten, da die Papiervordrucke zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits gedruckt und an die Finanzämter und Bürgerämter/Servicestellen ausgeliefert waren.
Konkret betroffen sind die Zeile 17 der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung und die entsprechenden Erläuterungen in der Anleitung zur Anlage SO und zum Hauptvordruck ESt 1 A.
Angaben zur Höhe des Bruttoentlastungsbetrags der „Soforthilfe Dezember 2022“ in Zeile 17 sind nicht erforderlich. Wenn Sie dort trotzdem Eintragungen vornehmen, habe diese Eintragungen keinen Einfluss auf die Höhe Ihrer Einkommensteuer.
In den elektronischen Erklärungsformularen (Mein ELSTER und kommerzielle Software) wird die Abfrage zur „Soforthilfe Dezember 2022“ entfernt, sodass Eintragungen dort nicht mehr möglich sind. Bis zur technischen Umsetzung bei Mein ELSTER (www.elster.de) zum 26. März 2024 wird ein entsprechender Hinweistext ausgegeben.
Ein Großteil der Einkommensteuerklärungen wird mittlerweile anhand von elektronisch übermittelten Daten bearbeitet. Diese Daten müssen zunächst an die Steuerverwaltung übermittelt werden. Frist hierfür ist der 28./29. Februar.
Da Ihr Finanzamt sicher sein muss, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen, kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden.
Bei einer früheren Bearbeitung wären viele Rückfragen erforderlich. Eine schnellere Bearbeitungszeit kann damit nicht erreicht werden.
Die Finanzämter erhalten zahlreiche steuerlich relevante Daten, z. B.
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zum (Arbeits-)Lohn,
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zu Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.),
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zu Renten,
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zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und
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zu Altersvorsorgebeiträgen
von einer Vielzahl von Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen auf elektronischem Wege.
Frist für die Übermittlung ist Ende Februar des Folgejahres, für die die Übermittlung erfolgt. Diese Frist wird jedoch nicht immer verlässlich eingehalten.
Von der abschließenden Bearbeitung einer Steuererklärung bis zum Bescheidversand dauert es ca. 10 Tage. Die ersten Einkommensteuerbescheide können also frühstens Ende März/ggf. Anfang April versendet werden. Dies gilt sowohl für Papierbescheide als auch bei einer elektronischen Bekanntgabe.
Ab dem Bearbeitungbeginn im März werden die Erklärungen in der Reihenfolge ihres Eingangs (Eingangsdatum) bearbeitet. Ab März müssen dann die gesammelten Erklärungen aus Januar, Februar und März abgearbeitet werden.
Je nachdem, welche Angaben in den Steuererklärungen gemacht wurden, kann es dazu kommen, dass der Bescheid zu einer "späteren" Erklärung vor dem einer "früheren" Erklärung versendet wird. Die Bearbeitungsdauer hängt auch vom Inhalt Ihrer Steuererklärung ab.
Ein Hinweis darauf erfolgt bereits bei Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe.
Sollten Sie einen Papierbescheid erhalten, obwohl Ihnen derselbe Bescheid bereits zum Datenabruf bereitgestellt wurde, handelt es sich um einen Ausnahmefall. Der Papierbescheid ist in diesen Fällen wie eine Zweitschrift zu betrachten.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben und dabei keine Fehlermeldung ausgegeben wurde bzw. Sie eine Übermittlungsbestätigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass die Erklärung im Finanzamt sicher eingegangen ist. Sehen Sie für diese Erklärungen möglichst von Rückfragen ab.
Wenn Sie Ihre Steuererklärung in Papierform abgeben, muss sie im Finanzamt erst eingescannt und damit digitalisiert werden. Der Vorgang ist zeitaufwendig und kann erst im März des Folgejahres, für das die Erklärung abgegeben wird, begonnen werden. Erst nach dem Scannen wird der Eingang gespeichert. Aufgrund der zu leistenden Arbeiten rund um den Veranlagungsbeginn sehen Sie für diese Erklärungen bitte bis Ende März von Rückfragen ab.
Erstattungen werden grds. am Tag des Bescheidversands ausgezahlt, wenn Sie eine Bankverbindung in Ihrer Steuererklärung angegeben haben.
Vor einem Bescheidversand ist keine Auszahlung möglich, da erst mit dem Bescheid die Höhe des Erstattungsbetrages feststeht.
Haben Sie in Ihrer Steuererklärung eine Bankverbindung angegeben, erfolgt die Erstattung grundsätzlich automatisch auf dieses Konto. Durch Verzögerungen auf dem Bankweg kann es allerdings einige Tage dauern, bis die Gutschrift auf Ihrem Bankkonto erfolgt.
Wenn Sie keine Bankverbindung in der Erklärung angegeben haben oder diese maschinell nicht verarbeitet werden konnte, enthält der Bescheid einen entsprechenden Hinweis. In diesem Fall werden Sie gebeten, Ihrem Finanzamt die erforderliche Bankverbindung schriftlich oder elektronisch über Mein ELSTER (www.elster.de) mitzuteilen. Sollten Sie den schriftlichen Weg wählen, sind die Angaben mit Ihrer persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Bitte geben Sie in diesem Fall unbedingt auch die Steuernummer oder IdNr. an, um eine Zuordnung zu erleichtern. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind die Unterschriften beider Personen notwendig, da eine Erstattung ansonsten nicht möglich ist. Wenn Sie die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über Mein ELSTER nutzen, ersetzt die Authentifizierung die erforderliche(n) Unterschrift(en).
Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist grundsätzlich ab dem 1. Januar möglich.
Allerdings werden sämtliche Erklärungen, die vor dem 15. März eingehen, in den Finanzämtern gesammelt, für eine abschließende Bearbeitung vorbereitet und erst nach diesem Termin nach und nach bearbeitet. Der Bearbeitung erfolgt dabei in der Reihenfolge der Eingänge.
Wenn Ihnen die für die Erklärungserstellung benötigten Daten (z. B. zum Lohn oder Lohnersatzleistungen und Versicherungsbeiträgen) zu Beginn des Folgejahres noch nicht unmittelbar vorliegen, übernehmen Sie bitte nicht (einfach) die Werte des Vorjahres, sondern warten Sie mit der Erstellung der Erklärung. Die Angabe der richtigen Daten beschleunigt die Bearbeitungszeit Ihrer Erklärung mehr als eine frühe Erklärungsabgabe mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand durch die Beschäftigten in den Finanzämtern.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Steuern/arbeitshilfe-sonderabschreibung-7b-estg.htmlDie Finanzverwaltung ist bestrebt, einen Großteil der eingehenden Steuererklärungen möglichst vollmaschinell, d. h. ohne personellen Eingriff und nur durch maschinelle Abgleiche mit vorhandenen Datenbeständen, zu bearbeiten. Dies wirkt sich auch positiv auf die Bearbeitungszeit der Erklärungen aus. Voraussetzung für eine vollmaschinelle Bearbeitung sind möglichst vollständige und korrekte Angaben in der Steuererklärung.
Um die Voraussetzung für eine vollmaschinelle Erklärungsbearbeitung zu erfüllen bzw. bereits bei der Erstellung der Erklärung zu schaffen, gibt es mehrere Hilfs- und Unterstützungsangebote:
- Erstellen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch.
Nutzen Sie hierzu Mein ELSTER (www.elster.de, kostenlos), einfachELSTER für Rente und Pensionen (einfach.elster.de, kostenlos) oder aber Steuersoftware anderer Anbieter (kostenpflichtig).
Die Finanzämter erhalten zahlreiche steuerlich relevante Daten (Bescheinigungen) auf elektronischem Weg von einer Vielzahl von Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen. Beispiele hierfür sind Lohn und Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), Renten oder Beiträge zur Kranken-/ Pflegeversicherung und zur Altersversorgung Diese Daten stehen auch Ihnen zur Verfügung. Sie können die Daten abrufen und direkt in Ihre Steuererklärung übernehmen („vorausgefüllte Steuererklärung“). Damit vermeiden Sie Tippfehler und sparen wertvolle Zeit.
- Die Angabe von Gesamtsummen allein sind meist nicht aussagekräftig. Tragen Sie daher die einzelnen Positionen, aus der sich die Gesamtsumme ergibt, möglichst detailliert und aussagekräftig (u. a. mit genauer Bezeichnung, ggf. Zeitpunkt der Zahlung) in die einzelnen Erklärungszeilen bzw. Angabefelder ein.
- Enthält Ihre Steuerklärung erstmalig Angaben zu außergewöhnlichen und steuerlich weitreichenden Sachverhalten (z. B. Erwerb eines Vermietungsobjekts)?
Hier bietet es sich oftmals trotz der geltenden Belegvorhaltepflichten an, zeitnah zur Erklärungsabgabe Belege bzw. Aufstellungen an das Finanzamt zu übersenden. So können Sie helfen, die Zeit für Anfragen möglichst gering zu halten. Es gilt dabei der Grundsatz: je bedeutender ein Sachverhalt, desto höher die Wahrscheinlichkeit der Beleganforderung. Für eine digitale Übersendung Ihrer Belege können Sie z. B. in Mein ELSTER das Formular "Belegnachreichung zur Steuererklärung" verwenden.
Sie nutzen ein anderes Steuerprogramm?
Bitte prüfen Sie in Ihrem Programm, ob die Funktion der "Belegnachreichung zur Steuererklärung" unterstützt wird oder wenden sich ggf. an den Hersteller des Programms. In allen anderen Fällen sollten die geltenden Belegvorhaltepflichten beachtet werden.