Abgabe von Einkommensteuererklärungen / Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen
Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufgehoben worden. Diese können Sie nunmehr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt einreichen.
Antragsveranlagung
Haben Sie etwa zu viel Lohnsteuer bezahlt, weil
- Sie nicht während des ganzen Kalenderjahres in demselben Dienstverhältnis gestanden haben,
- für Sie und Ihren Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin jeweils die Steuerklasse IV bescheinigt worden ist,
- Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermäßigungsverfahren nicht geltend machen konnten oder
- sich bei Ihnen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für ein Kind steuerlich höher auswirkt als der Anspruch auf Kindergeld?