Landesamt für Steuern Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Abgabe von Einkommensteuererklärungen / Wegfall der Zweijahresfrist bei Antragsveranlagungen

Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufgehoben worden. Diese können Sie nunmehr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt einreichen.


Antragsveranlagung

Haben Sie etwa zu viel Lohnsteuer bezahlt, weil

  • Sie nicht während des ganzen Kalenderjahres in demselben Dienstverhältnis gestanden haben,
  • für Sie und Ihren Ehegatten/Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin jeweils die Steuerklasse IV bescheinigt worden ist,
  • Sie Aufwendungen haben, die Sie wegen der Antragsgrenze im Ermäßigungsverfahren nicht geltend machen konnten oder
  • sich bei Ihnen der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für ein Kind steuerlich höher auswirkt als der Anspruch auf Kindergeld?
Dann beantragen Sie bitte für das abgelaufene Kalenderjahr beim Finanzamt die Veranlagung zur Einkommensteuer. Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist (Einkommensteuerveranlagung 2023: 31. Dezember 2027, Einkommensteuerveranlagung 2024: 31. Dezember 2028 zu stellen. Ihre Einkommensteuererklärung übermitteln Sie am besten elektronisch an das Finanzamt. Für die papierlose Übermittlung Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie das kostenlose Angebot von „Mein Elster“ (www.elster.de) nutzen. Einkommensteuererklärungsvordrucke mit der ausführlichen Anleitung sind nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt oder im Internet (www.formulare-bfnv.de) ebenfalls kostenlos erhältlich.

Steuererklärung
Einkommensteuervordrucke

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln