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Informationen für Schüler/-innen und Studenten/Studentinnen zu Ferienjobs

Viele Schüler/-innen und Studenten/Studentinnen gehen in den Ferien bzw. Semesterferien einer Berufstätigkeit nach. In Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstehen häufig Fragen hinsichtlich der Besteuerung, die an dieser Stelle beantwortet werden sollen. Die nachfolgende Übersicht kann jedoch nur einen Überblick über die bestehende Möglichkeiten geben. Aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls kann eine abschließende Darstellung der steuerlichen Folgen leider nicht erfolgen. Ihr Finanzamt bzw. die Info-Hotline der niedersächsischen Finanzämter (gebührenfrei anrufen unter Tel. 0800/998 0 997) können Ihnen weitere Auskünfte geben.

Muss ich als Schüler/-innen oder Student/-in überhaupt Steuern zahlen?

Der Einkommensteuer unterliegen die im Einkommensteuergesetz genannten Einkünfte, zu denen insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer/-in), Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit gehören. Daher sind auch Schüler/-innen oder Student/-innen, die einer Arbeit nachgehen, grundsätzlich steuerpflichtig.

Welche Möglichkeiten für die Besteuerung der Einkünfte kommen grundsätzlich in Frage?

In den häufigsten Fällen wird es sich bei einem Ferienjob um eine Tätigkeit als Arbeitnehmer/-in handeln. In diesen Fällen ist ab einer bestimmten Höhe des Arbeitslohns oder besonderen Voraussetzungen Lohnsteuer zu zahlen. Damit das arbeitgebende Unternehmen vom Arbeitslohn die zutreffende Lohnsteuer abziehen kann, benötigt es die sog. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), wie Steuerklasse oder eine Kirchensteuerpflicht.

Es hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer pauschal zu ermitteln.

Außerdem können Sie auch selbständig oder gewerblich tätig sein.


Einzelheiten zu den Möglichkeiten können Sie den folgenden Übersichten entnehmen:

Beschäftigung als Arbeitnehmer/-in


Betätigung als ...
Selbständige/-r Gewerbetreibende/-r
Allgemeines Ob Sie selbständig tätig sind oder als Arbeitnehmer/-in hängt von den objektiven Merkmalen der Tätigkeit ab. Es kommt deshalb nicht allein auf die mit dem auftraggebenden Unternehmen getroffene Vertragsgestaltung an.
Wo melde ich meinen Betrieb an? Als selbständig tätige Person (Freiberufler/-in) brauchen Sie die Aufnahme Ihres Betrieb lediglich dem Finanzamt anzuzeigen. Hierzu können Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung verwenden. Sind Sie gewerbetreibende Person müssen Sie Ihren Betrieb bei der Gemeinde anmelden. Die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zeigen Sie dem Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung an.
Lohnsteuerkarte/Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug? Diese Unterlagen benötigen Sie nicht.
Gewinnermittlung In aller Regel wird der Gewinn durch Einnahme-/Überschussrechnung ermittelt werden können, soweit es sich lediglich um eine Tätigkeit während der Ferien handelt. Besteht allerdings eine Buchführungspflicht nach dem Handelsgesetzbuch oder anderen Gesetzen, muss eine Bilanz erstellt werden.
Vorauszahlungen Das Finanzamt setzt Einkommensteuer-Vorauszahlungen fest, wenn die voraussichtliche Einkommensteuer des Kalenderjahres mindestens 400 € betragen wird.
Einkommensteuererklärung Werden ausschließlich Einkünften aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb erzielt, ist stets eine Einkommensteuererklärung einzureichen. Besteht das Einkommen hingegen auch teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit besteht eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nur, wenn die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Einkünfte mehr als 410 € betragen. Pauschal versteuerte Arbeitsverhältnisse müssen nicht erklärt werden.
Höhe der Einkommensteuer

Nicht immer ist bei einer Einkommensteuerveranlagung auch eine Einkommensteuer zu zahlen. Nämlich grundsätzlich dann nicht, wenn das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.

Wie hoch die festzusetzenden Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen ist, kann mit dem Berechnungsprogramm des Bundesfinanzministeriums ermittelt werden.



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