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Informationen für Schüler/-innen und Studenten/Studentinnen zu Ferienjobs


Beschäftigung als Arbeitnehmer/-in
Mini-Jobs bis 5381 (pauschale Lohnversteuerung)
Allgemeines

Übersteigt der Monatslohn regelmäßig nicht 538 €1 (sogenanntes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis), kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer entrichten.

Weitere Informationen zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen erhalten Sie bei der Minijob-Zentrale.

Welche Unterlagen sind notwendig? Keine.
Höhe der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer der arbeitenden Person ist durch die pauschale Lohnsteuer abgegolten. Diese beträgt - je nachdem, ob das arbeitgebende Unternehmen für die Person Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten hat oder nicht - 2% oder 20%.

Einkommen-
steuererklärung

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht allein aufgrund des Mini-Jobs nicht.

Sollte aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung abzugeben sein oder ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt werden, bleibt der Arbeitslohn aus der pauschalen Versteuerung und die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Dementsprechend können auch keine zusätzlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.



1 ab 1.1.2025 566 €

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