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Informationen für Schüler/-innen und Studenten/Studentinnen zu Ferienjobs


Beschäftigung als Arbeitnehmer/-in
Kurzfristige Beschäftigung (Aushilfen)
Allgemeines Wird ein/eine Arbeitnehmer/-in aushilfsweise beschäftigt, kann die Lohnsteuer mit einen pauschalen Steuersatz von 25% ermittelt werden.
Welche Unterlagen sind notwendig? Keine.
Höhe der Lohnsteuer

Die Lohnsteuer kann i.H.v. 25% des Arbeitslohns pauschal erhoben werden, wenn die Beschäftigung nicht mehr als 18 zusammenhängende Tage dauert und der Arbeitslohn 72 € durchschnittlich je Beschäftigungstag nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Der durchschnittliche Stundenlohn darf 12 € nicht übersteigen.

Einkommen-
steuererklärung
Eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht allein bei Vorliegen einer pauschal versteuerten Aushilfstätigkeit nicht.
Sollte aus anderen Gründen eine Einkommensteuererklärung abzugeben sein oder ein Antrag auf Einkommensteuerveranlagung gestellt werden, bleibt der Arbeitslohn aus der pauschalen Versteuerung und die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Dementsprechend können auch keine zusätzlichen Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden.
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