Häufige Fragen/FAQ
Einkommensteuererklärung
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die auf der Anlage N zu erklären sind, müssen keine Belege eingereicht werden. In der Regel sind nur die gesetzlich vorgeschriebenen Belege der Steuererklärung im Original als Anlage beizufügen:
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Nachweis einer Behinderung bei erstmaliger Geltendmachung eines Pauschbetrags oder bei Änderung der Verhältnisse
- Steuerbescheinigungen für Kapitalertragsteuer, Zinsabschlagsteuer und Körperschaftsteuer
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Bescheinigung über energetische Maßnahmen
Bei AfA gem. § 7b EStG zusätzlich: ausgefüllte Checkliste lt. BMF-Schreiben (Fundstelle: ).
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Belege zwecks Überprüfung nachträglich vom Finanzamt angefordert werden. Insbesondere bei der Geltendmachung von Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder bestimmte außergewöhnliche Belastungen kann der Nachweis angefordert werden. Sie sollten daher die entsprechenden Nachweise auch nach Abgabe der Steuererklärung aufbewahren und auf Nachfrage dem Finanzamt übersenden. Bei Anträgen nach § 32d Abs. 4 oder Abs. 6 EStG ist es ausreichend, wenn die Steuerbescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird.
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Belegeinreichung und positiver Effekte auf die Bearbeitungszeiten Ihrer Steuererklärung siehe „Wie kann ich die Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung beschleunigen?“
Sie können aber zu einer besseren Bearbeitbarkeit Ihrer Steuererklärung beitragen, indem Sie möglichst umfangreich von den Möglichkeiten einer elektronischen Erklärungserstellung und -übermittlung sowie einer elektronischen Belegeinreichung Gebrauch machen. Siehe hierzu „Wie kann ich die Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung beschleunigen?“
Grundsätzlich brauchen Sie keinen Termin zu vereinbaren. Bitte beachten Sie aber die Öffnungszeiten der Finanzämter. Diese finden Sie auf den Info-Seiten zu den Finanzämtern.
Sollten Sie allerdings mit Ihrem zuständigen Bearbeiter/Bearbeiterin sprechen wollen, ist es ratsam, einen Termin zu vereinbaren.
Allerdings ist die Qualität elektronisch eingereichter Steuererklärungen aufgrund der bereits erfolgten Vorprüfung durch die Softwareprogramme oftmals besser. In der Folge kommt es zu weniger Rückfragen. Dies trägt zu einer Beschleunigung der Bearbeitung Ihrer Erklärung häufig bei.
Viele Bereiche der Steuererklärung betreffen persönliche Angaben, die Sie am besten kennen und auch ohne besondere Steuerrechtskenntnisse eintragen können. Sollten Sie dennoch einmal unsicher sein, was einzutragen ist, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Finanzamts gern bereit, Ihnen Hilfestellung zu geben. Eine umfassende Beratung ist jedoch nicht möglich. Hierfür stehen Ihnen die Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Verfügung.
Bei Fragen zur Steuererklärung können Sie sich auch an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Info-Hotline der niedersächsischen Finanzämter wenden. Diese stehen Ihnen unter der kostenlosen Rufnummer 0800 - 998 0 997 (Mo. - Do. von 8 - 18 Uhr und Fr. von 8 - 15 Uhr (außer an gesetzl. Feiertagen)) zur Beantwortung Ihrer Fragen gern zur Verfügung.
Grundfreibetrag | ||
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Veranlagungszeitraum | Einzelveranlagung | Zusammenveranlagung |
2020 | 9.408 € | 18.816 € |
2021 | 9.744 € | 19.488 € |
2022 | 10.347 € | 20.694 € |
2023 | 10.908 € | 21.816 € |
2024 | 11.604 € | 23.208 € |
Sie können mit den interaktiven Abgabenrechnern des Bundesministeriums für Finanzen die Berechnung der Einkommensteuer selber ausführen. |
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Zur Abgabe der Steuererklärung sind Sie, wenn Sie keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt haben, nur verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigt. Da Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I und II) steuerfrei sind und allenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehalts in die Berechnung der Einkommensteuer einfließen, müssen Sie keine Steuererklärung abgeben. Bitte setzen Sie sich dennoch mit Ihrem Finanzamt in Verbindung, damit Sie klären können, aus welchem Grund Ihnen die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung zugesandt wurde und Sie das weitere Vorgehen klären können. |
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Die Entscheidung über das Vorliegen der Einkunftsverhältnisse, die u. a. entscheidend für eine Abgabeverpflichtung sind, obliegt schlussendlich immer dem Finanzamt. In Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Angehörige bzw. einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Für die Veranlagungszeiträume 2022 u. 2023 gelten abweichende Fristen. Erfahren Sie mehr...
Grundsätzlich können Sie aber davon ausgehen, dass Sie die Bescheide für verschiedene Jahre in chronologischer Reihenfolge erhalten werden.
Gleichzeitig ist es auch so, dass die Rentenanpassungen in den letzten Jahren über den Erhöhungen des Grundfreibetrags lagen. Es kann also sein, dass Sie bislang nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtete waren, sich Ihre Einkommensverhältnisse aber so geändert haben, dass Sie zukünftig wieder Steuererklärungen abgeben müssen. Sie sind hierzu auch ohne Aufforderung des Finanzamtes verpflichtet. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder eine Angehörigen bzw. einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe, um negative Folgen einer zu späten Abgabe (z. B. Verspätungszuschläge) zu vermeiden.
Gleiches gilt grds., wenn nur ein Ehegatte/Elternteil verstorben ist.
Die Erbverhältnisse sind zudem (einmalig) nachzuweisen (z. B. Kopie des Testamentes). Weiß das Finanzamt bislang noch nichts von dem Tod der Person, für die eine Steuererklärung abzugeben ist, empfiehlt es sich, vorab mit dem Finanzamt in Kontakt zu treten.
Nein. Aus organisatorischen Gründen erhält jeder Ehegatte bei einer sogenannten Einzelveranlagung von Ehegatten eine eigene Steuernummer. Für einen Zusammenveranlagung wird eine weitere (dritte) Steuernummer vergeben. Auf der Steuererklärung ist jeweils die für den Einzelfall passende Steuernummer anzugeben. Ist Ihnen diese nicht bekannt, geben Sie zumindest die zutreffende Identifikationsnummer an.
Für die Beurteilung der Steuerpflicht von Veräußerungsgeschäften gelten grundsätzlich die allgemeinen steuerlichen Regelungen. Für An- und Verkäufe im Internet (z. B. ebay) gelten insoweit keine Besonderheiten. Einkommensteuerpflichtig ist danach in der Regel die Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Hiervon ausgenommen ist allerdings die Veräußerung von Wirtschaftsgütern, deren Verbrauch (Wertverzehr) typischerweise der privaten Lebensführung zuzurechnen ist. Hierbei handelt es sich also um Wirtschaftsgüter des "täglichen Gebrauchs" (Gebrauchsgegenstände), die zunächst zur Verwendung im Rahmen der privaten Lebensführung angeschafft wurden (z. B. Kleidung, Einrichtungsgegenstände, PKW). Eine Steuerpflicht tritt überdies grundsätzlich erst ein, wenn der Gewinn aus allen Veräußerungsgeschäften eines Jahres zusammengerechnet mehr als 999 Euro (bis einschließlich 2023: 599 Euro) beträgt. Der Gewinn ist dabei der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Gegenstands und dem bei dessen Veräußerung erzielten Erlös. Zusätzlich können die Veräußerungskosten ebenfalls abgezogen werden. Wenn Sie allerdings wiederholt An- und Verkäufe tätigen und daraus Gewinne erzielen, kann schon ab dem ersten An- oder Verkaufsgeschäft auch eine gewerbliche Betätigung vorliegen. In diesem Fall sind die erzielten Gewinne steuerpflichtig unabhängig davon, wie lange der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ist. Außerdem entfällt die Freigrenze von 999 Euro (bis einschließlich 2023: 599 Euro), sodass Sie -ggf.- auch niedrigere Gewinne versteuern müssten. Darüber hinaus können die An- und Verkäufe auch zur Umsatzsteuerpflicht führen. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Gegenstände nicht zum eigenen persönlichen Bedarf, sondern zum Zwecke des baldigen Verkaufs anschaffen. In diesem Fall verhalten Sie sich wie ein Händler am Markt und bereits wenige Verkaufsgeschäfte machen Sie zum Unternehmer. Umsatzsteuer wird dann in der Regel allerdings nur anfallen, wenn Ihre Einnahmen aus den Verkäufen und ggf. weiteren unternehmerischen Betätigungen die Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG von 22.000 Euro jährlich überschreiten.
Die Frage, ab welchem Umfang Veräußerungsgeschäfte als eine gewerbliche Betätigung zu beurteilen ist, kann nur im Einzelfall und nicht generell beantwortet werden. Sollten hierzu weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt oder einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe.
Sie sind im Übrigen verpflichtet, sich die Vordrucke ggf. bei Ihrem Finanzamt zu besorgen. Falls Sie die Möglichkeit haben, die Vordrucke über Ihren Computer auszudrucken, können Sie diese auch unter Steuer > Steuervordrucke > Einkommensteuer von unserer Homepage herunterladen. Bitte beachten Sie, dass Sie heruntergeladene Vordrucke so zusammenheften müssen, dass sie den offiziellen Vordrucken entsprechen (z. B. mit Vor- und Rückseite).
Ungeachtet dessen können Sie Ihre Steuererklärung aber auch mit "ELSTER" über das Internet einreichen. Weitere Informationen zur elektronischen Steuererklärung finden Sie unter www.elster.de.
ELSTER bietet eine Vielzahl an Vorteilen, die sich u. a. auf die Bearbeitungszeit Ihrer Erklärung positiv auswirken können. Siehe hierzu „Wie kann ich die Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung beschleunigen?“
Hinweis:
Sollten Sie (auch) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, sind Sie gesetzlich zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.