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Häufige Fragen/FAQ

Einkommensteuererklärung - Veranlagungsbeginn


Antworten:

Frage: 1. Wann wird mit der Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung begonnen?

Die Finanzämter beginnen mit der Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen des vorherigen Kalenderjahres jedes Jahr ab dem 15. März (bundeseinheitlicher Termin). Fällt der 15. März auf ein Wochenende, verschiebt sich der Termin auf den nächsten Werktag.

Frage: 2. Warum ist ein Bearbeitungsbeginn für meine Einkommensteuererklärung nicht vor dem 15. März möglich?

Ein Großteil der Einkommensteuerklärungen wird mittlerweile anhand von elektronisch übermittelten Daten bearbeitet. Die Finanzämter erhalten zahlreiche steuerlich relevante Daten z. B. zum Lohn und zu Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), zu Renten, zu Beiträgen zur Kranken-/Pflegeversicherung und zur Altersversorgung von einer Vielzahl von Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen auf elektronischem Wege. Frist hierfür ist der 28./29. Februar des Folgejahres zu dem Jahr, für das die Daten zu übermitteln sind.
Da Ihr Finanzamt sicher sein muss, dass die elektronisch zu übertragenden Daten auch vollständig vorliegen kann mit der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen grundsätzlich nicht vor dem 15. März begonnen werden.
Bei einem früheren Bearbeitungsbeginn wäre mit einer großen Zahl von Rückfragen zu rechnen, die durch den späteren Bearbeitungsbeginn vermieden werden können. Außerdem wäre eine vollmaschinelle Bearbeitung von Erklärungen ausgeschlossen. In beiden Fällen würde sich die Bearbeitungszeit Ihrer Steuererklärung unnötig verlängern.

Frage: 3. Wann erhalte ich einen Einkommensteuerbescheid für eine Erklärung, die bis zum 15. März (oder kurz danach) eingereicht wurde?

Wenn Ihre Einkommensteuererklärung abschließend bearbeitet wurde, wird Ihr Steuerbescheid maschinell erstellt. Das dauert durchschnittlich 10 Tage. Die ersten Einkommensteuerbescheide können also nicht vor Ende März versendet werden. Hierbei ist es egal, ob Sie einen Bescheid als Papierausdruck erhalten wollen oder einer elektronischen Bekanntgabe zugestimmt haben.
Für Einkommensteuererklärungen, die zu Beginn des Jahres abgegeben werden, kann eine Bescheiderstellung nicht in allen Fällen bis Ende März erfolgen. Grund dafür ist, dass diese Steuererklärungen, noch nicht direkt bearbeitet, sondern nur gesammelt und zur abschließenden Bearbeitung vorbereitet werden (s. Frage 1). Dadurch entsteht ein Bearbeitungsstau, der erst nach und nach abgebaut werden kann.
Die Bearbeitung Ihrer Steuererklärung kann daher ggf. etwas länger dauern.

Die Bearbeitungsdauer hängt zudem von den erklärten Sachverhalten in Ihrer Steuererklärung ab. Dadurch kann es dazu kommen, dass für eine später eingegangene Erklärung schneller ein Bescheid erstellt werden kann als für eine hierzu im Vergleich früher eingegangene Erklärung, die aufgrund der erklärten Sachverhalte intensiver geprüft werden muss.

Frage: 3a. Warum erhalte ich einen Papierbescheid, obwohl ich in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt habe?

Sollte die Bereitstellung zum elektronischen Abruf und damit zur elektronischen Bekanntgabe aus technischen Gründen nicht möglich sein oder sollte ein Erfordernis für die Übermittlung auf einem anderen Weg bestehen, werden Bescheide und sonstige Schreiben auf andere Weise, z. B. auf dem Postweg, übermittelt.

Ein Hinweis darauf erfolgt bereits bei Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe.

Sollten Sie einen Papierbescheid erhalten, obwohl Ihnen derselbe Bescheid bereits zum Datenabruf bereitgestellt wurde, handelt es sich um einen Ausnahmefall. Der Papierbescheid ist in diesen Fällen wie eine Zweitschrift zu betrachten.

Frage: 4. Wie kann ich erfahren, ob meine Steuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist?

Wenn Sie Ihre Steuererklärung in Papierform abgeben, muss sie im Finanzamt erst eingescannt und damit digitalisiert werden. Der Eingang der Steuererklärung wird erst nach dem Scannen gespeichert. Ihr Finanzamt kann Ihnen bis dahin nicht sagen, ob Ihre Erklärung eingegangen ist. Aufgrund der Vielzahl der zu Jahresbeginn eingehenden Erklärungen, kann dieser Bearbeitungsschritt auch einige Tage in Anspruch nehmen.

Das Scannen der eingegangenen Erklärungen in Papierform ist zeitlich sehr aufwendig. Alle bis zum 15. März eingegangen Erklärungen sollen möglichst bis zu diesem Termin vollständig erfasst sein. Sehen Sie daher bitte von Rückfragen - insbesondere um den Bearbeitungsbeginn herum - ab.

Sollten Sie dennoch Zweifel haben, ob Ihre Erklärung bei Ihrem Finanzamt eingegangen ist, warten Sie bitte aufgrund der o. g. Vorverarbeitungsdauer mindestens eine Woche nach dem Versenden der Erklärung ab, bevor Sie sich an das Finanzamt wenden. Zum Bearbeitungsbeginn können Rückfragen aus den o. g. Gründen verlässlich erst ab Mitte März beantwortet werden.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt haben und dabei keine Fehlermeldung ausgegeben wurde bzw. Sie eine Übermittlungsbestätigung erhalten haben, können Sie davon ausgehen, dass die Erklärung im Finanzamt sicher eingegangen ist. Auch bei elektronisch übermittelten Steuererklärungen ist Ihr Finanzamt erst nach einigen Tagen in der Lage, eine gesicherte Auskunft zu erteilen.

Frage: 5a. Wann erhalte ich meine Erstattung?

Erstattungsbeträge können erst ausgezahlt werden, wenn der entsprechende Steuerbescheid an Sie versandt wird und die Höhe des Erstattungsbetrages damit feststeht.

Haben Sie in Ihrer Steuererklärung eine Bankverbindung angegeben, erfolgt die Erstattung grundsätzlich automatisch auf dieses Konto. Dies geschieht zeitgleich mit dem Versand des Steuerbescheides, also an dem Tag des Bescheiddatums. Durch Verzögerungen auf dem Bankweg kann es allerdings einige Tage dauern, bis die Gutschrift auf Ihrem Bankkonto erfolgt.
Wenn Sie keine Bankverbindung in der Erklärung angegeben haben oder diese maschinell nicht verarbeitet werden konnte, enthält der Bescheid einen entsprechenden Hinweis. In diesem Fall werden Sie gebeten, Ihrem Finanzamt die erforderliche Bankverbindung schriftlich oder elektronisch über Mein ELSTER (www.elster.de) mitzuteilen. Sollten Sie den schriftlichen Weg wählen, sind die Angaben mit Ihrer persönlichen Unterschrift zu bestätigen. Bitte geben Sie in diesem Fall unbedingt auch die Steuernummer oder IdNr. an, um eine Zuordnung zu erleichtern. Bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind die Unterschriften beider Personen notwendig, da eine Erstattung ansonsten nicht möglich ist. Wenn Sie die elektronische Übermittlungsmöglichkeit über Mein ELSTER nutzen, ersetzt die Authentifizierung die erforderliche(n) Unterschrift(en).

Frage: 5b. Wann muss ich eine Nachzahlung leisten?

Eine Nachzahlung müssen Sie zum jeweiligen Fälligkeitsdatum leisten. Den konkreten Termin können Sie dem jeweiligen Bescheid entnehmen. Grds. steht Ihnen hierfür aber immer ein Monat ab der Bekanntgabe des Bescheides zur Verfügung.

Frage: 6. Kann ich meine Einkommensteuererklärung auch schon vor dem 15. März einreichen?

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr ist grundsätzlich auch schon vor dem 15. März möglich. Allerdings werden sämtliche Erklärungen, die vor dem 15. März eingehen, in den Finanzämtern gesammelt, für eine abschließende Bearbeitung vorbereitet und erst nach diesem Termin nach und nach bearbeitet. Der Bearbeitung erfolgt dabei in der Reihenfolge der Eingangs.

Wenn Ihnen die für die Erklärungserstellung benötigten Daten (z. B. zum Lohn oder Lohnersatzleistungen und Versicherungsbeiträgen) zu Beginn des Folgejahres noch nicht unmittelbar vorliegen, übernehmen Sie bitte nicht (einfach) die Werte des Vorjahres, sondern warten Sie mit der Erstellung der Erklärung. Die Angabe der richtigen Daten beschleunigt die Bearbeitungszeit Ihrer Erklärung mehr als eine frühe Erklärungsabgabe mit erhöhtem Bearbeitungsaufwand durch die Beschäftigten in den Finanzämtern.

Frage: 7. Wie kann ich die Bearbeitung meiner Einkommensteuererklärung beschleunigen?

Die Finanzverwaltung ist bestrebt, einen Großteil der eingehenden Steuererklärungen möglichst vollmaschinell, d. h. ohne personellen Eingriff und nur durch maschinelle Abgleiche mit vorhandenen Datenbeständen, zu bearbeiten. Dies wirkt sich auch positiv auf die Bearbeitungszeit der Erklärungen aus. Voraussetzung für eine vollmaschinelle Bearbeitung sind möglichst vollständige und korrekte Angaben in der Steuererklärung.
Um die Voraussetzung für eine vollmaschinelle Erklärungsbearbeitung zu erfüllen bzw. bereits bei der Erstellung der Erklärung zu schaffen, gibt es mehrere Hilfs- und Unterstützungsangebote:

  • Erstellen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch. Nutzen Sie hierzu Mein ELSTER (www.elster.de, kostenlos) oder aber Steuersoftware anderer Anbieter (kostenpflichtig).
    Die Finanzämter erhalten zahlreiche steuerlich relevante Daten (Bescheinigungen) auf elektronischem Weg von einer Vielzahl von Behörden, Versicherungen und anderen Institutionen. Beispiele hierfür sind Lohn und Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, etc.), Renten oder Beiträge zur Kranken-/ Pflegeversicherung und zur Altersversorgung Diese Daten stehen auch Ihnen zur Verfügung. Sie können die Daten abrufen und direkt in Ihre Steuererklärung übernehmen („vorausgefüllte Steuererklärung“). Damit vermeiden Sie Tippfehler und sparen wertvolle Zeit.

  • Die Angabe von Gesamtsummen allein sind meist nicht aussagekräftig. Tragen Sie daher die einzelnen Positionen, aus der sich die Gesamtsumme ergibt, möglichst detailliert und aussagekräftig (u. a. mit genauer Bezeichnung, ggf. Zeitpunkt der Zahlung) in die einzelnen Erklärungszeilen bzw. Angabefelder ein.

  • Enthält Ihre Steuerklärung erstmalig Angaben zu außergewöhnlichen und steuerlich weitreichenden Sachverhalten (z. B. Erwerb eines Vermietungsobjekts)?
    Hier bietet es sich oftmals trotz der geltenden Belegvorhaltepflichten an, zeitnah zur Erklärungsabgabe Belege bzw. Aufstellungen an das Finanzamt zu übersenden. So können Sie helfen, die Zeit für Anfragen möglichst gering zu halten. Es gilt dabei der Grundsatz: je bedeutender ein Sachverhalt, desto höher die Wahrscheinlichkeit der Beleganforderung. In allen anderen Fällen sollten die geltenden Belegvorhaltepflichten beachtet werden.


Weitere Hinweise zur Einreichung von Belegen sind in der Anleitung zur Erstellung der Steuererklärung und im Merkblatt „Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung zu finden.
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