Beispiele für die Abgrenzung einer Bauleistung i.S.d § 13b UStG
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Beispiel für eine ordnungsgemäße Rechnung i.S.d. § 14a Abs. 5 UStG
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Zum Zwecke der Betrugsbekämpfung sind die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch Art. 14 Nr. 2 HbeglG 2004 (BStBl 2004 I S. 120) u. a. auf bestimmte Bauleistungen von im Inland ansässigen Unternehmern ausgedehnt worden (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG). Diese Änderung ist am 01.04.2004 in Kraft getreten, nachdem die hierzu erforderliche Ermächtigung des Ministerrates der Europäischen Union am 31.03.2004 im Amtsblatt EU Reihe L 94/59 veröffentlicht worden ist. Einzelheiten zu der Gesetzesänderung regeln die Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.03.2004 IV D 1 - S 7279 – 107/04 (BStBl 2004 I S. 453) und 02.12.2004 IV A 6 - S 7279 – 100/04 (BStBl 2004 I S. 1129). Weitere Anwendungshinweise ergeben sich aus den Abschn. 13b.1 ff. UStAE sowie den BMF-Schreiben vom 16.10.2009 – IV B 9 – S 7279/0 (BStBl 2009 I S. 1298) und vom 11.03.2010 – IV D 3 – S 7279/09/10006 (BStBl 2010 I S. 254). Aufgrund des BFH-Urteils vom 22.08.2013 (V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128) wurde für Umsätze ab dem 15.02.2014 die Verwaltungsauffassung angepasst: BMF-Schreiben vom 5.02.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002 (BStBl 2014 I, 233), 8.05.2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002-03 (BStBl 2014 I, 823). Zur Anwendung des BFH-Urteils auf vor dem 15.02.2014 ausgeführte Umsätze wurde durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I S. 1266) § 27 UStG um Absatz 19 ergänzt (hierzu: BMF-Schreiben vom 31.07.2014 - IV A 3 - S 0354/14/10001; IV D 3 - S 7279/11/10002 (BStBl 2014 I, 1073). Weiterhin wurde durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) dieses Gesetzes mit Wirkung ab 1.10.2014 (vgl. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes) der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen in § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG neu gefasst sowie ein neuer Satz 7 angefügt. Anwendungshinweise hierzu ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 26.09.2014 - IV D 3 - S 7279/14/10002 und vom 1.10.2014 - IV D 3 - S 7279/10/10004. Die verschiedenen Anwendungszeiträume sind unter Tz. 1.4 dieses Merkblatts dargestellt. Darüber hinaus wurde durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. I Seite 1842) mit Wirkung vom 6. November 2015 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers von Bauleistungen (§13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 S. 2 UStG) klarstellend überarbeitet und die bestehenden Verwaltungsanweisungen zur Ausnahme von Leistungsbezügen des nichtunternehmerischen Bereichs gesetzlich geregelt (§ 13b Abs. 5 S. 6 u. 10 UStG). Anwendungshinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 10. 08. 2016 - III C 3 - S 7279/16/10001 (2016/0600261). |
1. Voraussetzungen der Regelung
1.1 Welche Leistungen fallen unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG?Beispiele für die Abgrenzung von Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG von anderen Leistungen
Die o. b. Bauleistungen müssen inländische Grundstücke betreffen, weil die Regelung nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen erfasst, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind (vgl. § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG und § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG).Werden im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen erbracht, bei denen es sich nur teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, ob eine der erbrachten Leistungen als Hauptleistung angesehen werden kann (vgl. dazu Abschn. 3.10 UStAE). Diese Hauptleistung gibt dann der gesamten vertraglichen Beziehung das Gepräge. Handelt es sich bei der Hauptleistung um eine Bauleistung, so geht die Steuerschuldnerschaft unter den übrigen Voraussetzungen des § 13b UStG insgesamt auf den Leistungsempfänger über (vgl. RZ 13 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Ist keine Hauptleistung feststellbar, ist der Vertrag in seine einzelnen Leistungen aufzuteilen und über die Bauleistungen und die anderen Leistungen getrennt abzurechnen.
Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende Anlagen, die aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellt sind (vgl. RZ 7 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004)
wie z. B.
Anlagen zur Ver- und Entsorgung von Grundstücken
Böschungsbefestigungen
Brücken
Brunnen
Folien- oder Betonteiche (ohne Bepflanzung)
Garagen
Gebäude
Kanäle
Maschinen und sonstige Betriebsvorrichtungen, sofern sie mit dem Grund und Boden fest verbunden sind (z. B. Windkraft-, Klärwerksanlagen, Strommasten, Werbetafeln, Schiffshebewerke)
Platz- und Wegebefestigungen
Straßen
Tunnel
Umzäunungen
1.3 Welche Bedingungen muss der leistende Unternehmer für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen?
Der leistende Unternehmer muss im Inland ansässig sein, d. h. er muss in der Bundesrepublik einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte haben (vgl. § 13b Abs. 7 UStG). Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u. U. ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ein. Diese ist jedoch in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG geregelt und an wesentlich geringere Anforderungen geknüpft (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Satz 2 UStG).
Der leistende Unternehmer darf ferner kein Kleinunternehmer sein, bei dem die Umsatzsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird (§ 13b Abs. 5 Satz 9 UStG). Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in der Rechnung auf die Kleinunternehmerschaft hinzuweisen.
1.4 Welche Bedingungen muss der Leistungsempfänger für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen?
Für nach dem 30. September 2014 ausgeführte Umsätze gilt (gesetzliche Neuregelung):
Werden Bauleistungen i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, so ist der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner, wenn er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs Unternehmer ist und selbst nachhaltig Bauleistungen im o. b. Sinne erbringt oder erbracht hat (vgl. § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG). Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt deshalb vor allem nicht für Nichtunternehmer sowie für Unternehmer mit anderen als den vorgenannten Umsätzen, z.B. Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, oder Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen erbringen, die unter das GrEStG fallen.
Ein Unternehmer erbringt zumindest dann „nachhaltig“ Bauleistungen i.S.d. Gesetzes, wenn mind. 10% seines Weltumsatzes (Summe seiner im Inland steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze) aus Bauleistungen besteht. Unternehmer, die Bauleistungen unterhalb dieser Grenze erbringen, sind danach grundsätzlich keine bauleistenden Unternehmer. Hat der Unternehmer zunächst keine Bauleistungen ausgeführt oder nimmt er seine Tätigkeit in diesem Bereich erst auf, ist er auch schon vor der erstmaligen Erbringung von Bauleistungen als bauleistender Unternehmer anzusehen, wenn er nach außen erkennbar mit ersten Handlungen zur nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen begonnen hat und die Bauleistungen voraussichtlich mehr als 10% seines Weltumsatzes im betragen werden (vgl. Tz. 1.5. „gesetzliche Neuregelung“).
Erbringt bei einem Organschaftsverhältnis nur ein Teil des Organkreises (z. B. der Organträger oder eine Organgesellschaft) nachhaltig Bauleistungen i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, so ist der Organträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner nur für die Bauleistungen, die dieser Teil des Organkreises bezieht (Abschn. 13b.3 Abs. 7 Satz 1 UStAE). Bei der Berechnung der 10 % - Grenze sind nur die Bemessungsgrundlagen der Umsätze zu berücksichtigen, die dieser Teil des Organkreises erbracht hat.
Wohnungseigentümergemeinschaften sind für Bauleistungen als Leistungsempfänger nicht Steuerschuldner, wenn diese Leistungen als § 4 Nr. 13 UStG steuerfreie Leistungen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die einzelnen Wohnungseigentümer weitergegeben werden (Abschn. 13b.3 Abs. 9 UStAE).
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt nicht für Unternehmer, die ausschließlich Lieferungen - und keine Werklieferungen im Sinne des § 3 Abs. 4 UStG - erbringen, die unter das GrEStG fallen. Bauträger, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen eine bloße Grundstückslieferung aus; dies gilt auch, wenn die Verträge mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und -gestaltung nehmen kann. Bauträger sind daher für von Dritten bezogene Bauleistungen, die sie für eine derartige Veräußerung verwenden, nicht Steuerschuldner.
Bei Unternehmern, die sowohl Umsätze erbringen, die unter das GrEStG fallen, als auch - z.B. als Generalunternehmer - Bauleistungen im Sinne von § 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 UStG, sind die allgemeinen Grundsätze des Abschn. 13b.3 Absätze 1 bis 7 UStAE anzuwenden (vgl. Abschn. 13b.3 Abs. 8 Sätze 2 u. 3 UStAE).
Erschließungsträger, die Erschließungsanlagen auf fremdem Grund und Boden errichten und diese anschließend entgeltlich oder im Wege einer unentgeltlichen Wertabgabe i. S. von § 3 Abs. 1b Nr. 3 UStG auf die betreffende Gemeinde übertragen (vgl. dazu Tz. II.2 des BMF-Schreibens vom 7.06.2012 IV D 2 - S 7300/07/10001:001, BStBl 2012 I S. 621), sind Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG für sämtliche eine empfangene Bauleistungen, wenn steuerbaren Umsätze aus der Übertragung von Erschließungsanlagen (sowie ggf. aus weiteren Bauleistungen) mind. 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes betragen (vgl. Abschn. 13b3. Abs. 1 bis 3 UStAE).
Erbringen juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. eine Gebietskörperschaft) im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art nachhaltig Bauleistungen i. S. von § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, so ist die juristische Person des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger Steuerschuldner nur für die Bauleistungen, die dieser Betrieb gewerblicher Art bezieht (Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 31.03.2004). Werden Bauleistungen ausschließlich an den
hoheitlichen (nichtunternehmerischen) Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht, ist die juristische Person des öffentlichen Rechts gemäß § 13b Abs. 5 S. 11 UStG nicht Steuerschuldner, auch wenn diese im Rahmen des Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch tätig ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt (vgl. Abschn. 13b.3 Abs. 12 S. 2 UStAE). § 13b.3 Abs. 1 UStAE ist auf den jeweiligen Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts entsprechend anzuwenden, der Bauleistungen erbringt.
Für vor dem 15. Februar 2014 ausgeführte Bauleistungen wird es nicht beanstandet, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschn. 13b.3 und 13b.8 UStAE von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgehen, obwohl nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.08.2013 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Rechnungsberichtigungen sind in diesem Fall nicht notwendig. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 15. Februar 2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist. Im Übrigen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 15. Februar erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des BFH Urteils vom 22.08.2013 der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre. |
1.5 Sind Unternehmer, die eine Bautätigkeit erst vorbereiten aber noch nicht ausüben, bereits als Leistungsempfänger Steuerschuldner?
Zeitraum ab dem 1.10.2014 („gesetzliche Neuregelung“):
2.1 Wo haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Umsätze nach § 13b UStG in ihren Steueranmeldungen einzutragen?
Die Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer zu der Kz. 60 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks einzutragen. Im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung sind diese Umsätze zu Kz. 209 anzugeben.
Der Leistungsempfänger hat die Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, zu den Kz. 84 und 85 des Umsatzsteuer-Voranmeldungsvordrucks bzw. zu den Kz. 877 und 878 der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind zu Kz. 67 der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. zu Kz. 467der Umsatzsteuer-Jahreserklärung einzutragen.
2.2 Welche Angaben muss die Rechnung des leistenden Unternehmers enthalten? Führen fehlende oder fehlerhafte Rechnungen zum Verlust des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger? Wie ist bei fehlender Rechnung die Umsatzsteuer zu berechnen?
Führt der Unternehmer Umsätze i. S. des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in der die Steuer nicht ausgewiesen ist, also nur der Nettobetrag abgerechnet wird. Die Rechnung muss somit alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG enthalten mit Ausnahme des gesonderten Steuerausweises gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. Außerdem muss die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten (§ 14a Abs. 5 UStG). Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden. Im Fall des gesonderten Steuerausweises durch den leistenden Unternehmer wird die Steuer von diesem nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet, ohne dass dem Leistungsempfänger ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung zusteht. Bemessungsgrundlage für die vom Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG geschuldete Umsatzsteuer ist in diesen Fällen der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer (Abschn. 13b.13 Abs. 1 UStAE). Beispiel für eine ordnungsgemäße Rechnung.