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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Pauschale Abzüge


Menschen mit Behinderung können anstelle der tatsächlichen Krankheitskosten auch einen pauschalen Abzugsbetrag geltend machen. Dieser deckt neben den Krankheitskosten auch mögliche Aufwendungen für eine notwendige Pflege und einen erhöhten Wäschebedarf ab.

Bis zum Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einschließlich richtet sich die Höhe des Pauschbetrags nach dem Grad der Behinderung (GdB). Menschen mit einem GdB ab 50 können den Pauschbetrag ohne weitere Voraussetzungen in Anspruch nehmen. Bei Menschen, deren GdB zwischen 25 und 50 liegt, kommen zusätzliche Voraussetzungen hinzu.

Entweder ist die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (der Schwerbehindertenausweis ist ohne zeitliche Begrenzung ausgestellt) oder die Behinderung wurde durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen oder berechtigt zum Bezug einer Rente.

Ab dem VZ 2021 kann bereits bei einem GdB von 20 ein Pauschbetrag in Anspruch genommen werden. Die bis zum VZ 2020 geltenden zusätzlichen Voraussetzungen (s. o.) bei einem GdB unter 50 sind entfallen. Menschen, die für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen (Hilflos), Blinde und Taubblinde können einen erhöhten Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Diesen Personen gleichgestellt sind Personen, die nachweislich in die Pflegegrade 4 oder 5 eingestuft sind.

Steht der Pauschbetrag einem Kind zu, für das die Eltern Kindergeld bekommen, so kann er auf die Eltern übertragen werden. Dies kann in der Anlage Kind der Steuererklärung beantragt werden.

Zusätzlich zum Pauschbetrag können außerordentliche Krankheitskosten wie z. B. Kosten einer Operation als Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (Voraussetzungen: siehe Krankheitskosten). Dies gilt auch für Kuren, wenn diese durch ein amtsärztliches Attest verordnet wurden und die Kur vor Ort ärztlich begleitet wird.

Der Pauschbetrag kann bei einem Angestelltenverhältnis bereits für die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dies muss allerdings beim Wohnsitzfinanzamt im sog. Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragt werden. Das Finanzamt speichert den Pauschbetrag dann in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, die der Arbeitgeber für die Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt. Der Antrag kann ab dem 1. Oktober eines Jahres für das Folgejahr gestellt werden, eine Antragsstellung für das laufende Jahr ist bis spätestens zum 30. November möglich.

Nachweispflichten: Die Höhe des Grades der Behinderung ist dem Finanzamt nachzuweisen. Dies kann zum Beispiel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer Kopie davon oder durch die Bescheinigung der zuständigen Behörde erfolgen. Der Nachweis der Einstufung in einem Pflegegrad ist durch Vorlage eines entsprechendes Bescheides zu führen.

Rechtsnorm: § 33b Absätze 1 bis 5 EStG, § 65 EStDV


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