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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Krankheitskosten


Unter Krankheitskosten fallen zum einen Aufwendungen für ärztliche Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt, zum anderen Aufwendungen für Medikamente.

Voraussetzung ist dabei, dass die Aufwendungen notwendig sind. Bei Medikamenten und Arzneimittel sind nur Kosten abziehbar, bei denen das Medikament/Arzneimittel durch ein ärztliches Rezept oder Attest verordnet wurde. Werden hingegen rezeptfreie Medikamente ohne ärztliche Verordnung besorgt, so können die Kosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Zu beachten ist, dass eine weitere Begrenzung des Kostenabzugs besteht, die sogenannte „zumutbare Belastung“. Diese ergibt sich aus einem je nach Familienstand, Kinderanzahl und Einkommen festgelegten Prozentsatz multipliziert mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Erst wenn die zumutbare Belastung überschritten wird, wirken sich Krankheitskosten auch steuermindernd aus.

Nachweispflichten: Die geltend gemachten Kosten sind auf Anforderung des Finanzamts nachzuweisen. Dabei kann das Finanzamt sowohl einzelne Belege, aber auch alle Belege über die geltend gemachten Kosten anfordern. Pauschale Abzüge sind damit insoweit nicht zulässig.

Rechtsnorm: § 33 EStG


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