Häufige Fragen/FAQ
Mitteilungsverordnung zu § 93a AO
Die Mitteilungsverordnung erstreckt sich zudem auf Verwaltungsakte, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben könnten (§ 4 MV) sowie auf gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen (§ 6 MV).
Zahlungen an Behörden, andere öffentliche Stelle, Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts und an Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke verfolgen, sind hingegen nicht mitzuteilen.
Seit dem 1. Januar 2025 besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen. Sie gilt in allen Fällen, in denen eine Mitteilung nach dem 31. Dezember 2024 zu erfolgen hat und damit auch für bereits im Kalenderjahr 2024 geleistete Zahlungen.
Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle. Die Übermittlung der Daten erfolgt über ELSTER.
Informationen zur elektronischen Übermittlung stehen wie folgt zur Verfügung:
- Auf der Internetseite: https://www.esteuer.de/#kmv sind Informationen zu den Schnittstellenbeschreibungen veröffentlicht.
- Bei Fragestellungen zur Datenübermittlung steht das Herstellerforum für Entwickler - https://forum.elster.de/herstellerforum/index.php zur Verfügung. Hier können Einträge zur MVO- / MVZ-Mitteilung unter Forum / Elektronische Mitteilungen / Mitteilungsverordnung (MVO/MVZ) eingestellt werden;
- Neben dem Forum steht der ELSTER-Support zur Verfügung. Fragen zu MVO sowie MVZ richten Sie bitte unmittelbar über das Forum oder den oben genannten Verteiler an den KMV-Support
- E-Mail-Adresse für weitere technische Rückfragen: V-KMV-Support-5011@fv.nrw.de Im Betreff zur E-Mail bitte “MVO-Mitteilung“ beziehungsweise „MVZ-Mitteilung“ aufnehmen.
- E-Mail-Adresse für weitere fachliche Rückfragen: RMS-KMV-5300@fv.nrw.de Im Betreff zur E-Mail bitte “MVO-Mitteilung“ beziehungsweise „MVZ-Mitteilung“ aufnehmen.
Mit den Mitteilungen sind die nachfolgenden Daten zu übermitteln. Der Umfang und das Format der Daten richtet sich nach dem amtlich bestimmten Datensatz (www.eSteuer.de).
Daten zur mittelungspflichtigen Stelle:
- Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal (z.B. Behördennummer, Aktenzeichen), Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle (z.B. Bearbeiter, Telefonnummer, E-Mail Adresse)
- Identifikationsmerkmal nach §§ 139a bis 139c AO oder Steuernummer (nur sofern kein Identifikationsmerkmal vergeben ist)
- entsprechende Angaben zu einem etwaigen Auftragsdatenverarbeiter
- bei natürlichen Personen:
- Familienname und Vorname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Identifikationsnummer nach § 139b AO
- bei nicht natürlichen Personen:
- Firma oder Name
- Anschrift
- Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO bzw. Steuernummer (nur sofern noch keine Wirtschaftsidentifikationsnummer vergeben wurde)
- Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes (oder anderes Ereignis, anhand dessen Daten in zeitlicher Reihenfolge geordnet werden können)
- Angaben zur Art der Mitteilung (z.B. Mitteilung über Zahlungen nach § 2 MV)
- Angaben zum betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt
- Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierte Mitteilung handelt
- bei Mitteilungen über Zahlungen:
- der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs, (bei Mietzahlungen für Grundstücke auch die Adresse des betroffenen Grundstückes)
- die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
- der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt worden ist,
- das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
- bei unbaren Zahlungen: die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht worden ist
- bei Mitteilungen über Verwaltungsakte
- Gegenstand und Umfang der Gewährung, Erlaubnis oder Leistung
Mitteilungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 sind bis zum 2. März 2026 elektronisch zu übermitteln.
Mitteilungen ab dem Kalenderjahr 2026 sind grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres zu übermitteln.
Es bestehen abweichende Regelungen für Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit, sowie Meldungen über den Wegfall oder die Einschränkung steuerlicher Vergünstigungen, sowie gewerberechtlicher Erlaubnisse.
Weitere Informationen zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern.
Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörde übermittelt hat oder übermitteln wird.
Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, elektronisch und binnen angemessener Frist zu erfolgen.
- Schuldenverwaltungen,
- Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),
- Betriebe gewerblicher von uristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
- öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
- Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
- Versicherungsunternehmen
Zahlungen derselben Stelle an denselben Zahlungsempfänger sind nicht mitteilungspflichtig, wenn sie pro Kalenderjahr weniger als 3.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
Bei der Berechnung der Bagatellgrenze sind alle Zahlungen im Laufe eines Jahres an eine Person zusammenzurechnen. Abschlags- und Vorauszahlungen, sowie wiederkehrende Bezüge sind ebenfalls einzubeziehen.
- der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und
- die Zahlung auf ein Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt ist
Wenn Sie Zweifel haben, ob der Zahlungsempfänger im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und ob die Zahlung auf ein Geschäftskonto erfolgt ist, ist eine Mitteilung vorzunehmen.
Wurde eine Mitteilung übermittelt, die in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft ist, muss diese nach § 93c Abs. 3 Nr. 1 AO korrigiert werden. Die Korrektur ist nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz als Korrektur- bzw. Stornierungsmitteilung elektronisch zu übermitteln.
Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentliche Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
-
Schuldenverwaltungen,
-
Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),
-
Betriebe gewerblicher von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetztes,
-
öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
-
Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
-
Versicherungsunternehmen
Für Vorauszahlungen sind keine gesonderten Mitteilungen notwendig. Sie sind in der Mitteilung für die im Kalenderjahr geleisteten Zahlungen anzugeben.
Für Fragen bezüglich der Auslegung der Mitteilungsverordnung in Einzelfällen sind die Landesfinanzbehörden des Zahlungsempfängers bzw. des vom Verwaltungsakt betroffenen Wohnsitzfinanzämter bzw. bei land- und forstwirtschaftlich, freiberuflich oder gewerblich Tätigen die Betriebsstättenfinanzämter und bei Mitteilungen für Grundsteuerzwecke die Lagefinanzämter zuständig.