Häufige Fragen/FAQ
Mitteilungsverordnung zu § 93a AO
Ab dem 1. Januar 2025 besteht eine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Mitteilungen. Somit müssen bereits im Kalenderjahr 2024 geleistete Zahlungen elektronisch im Kalenderjahr 2025 gemeldet werden.
Die Übermittlung erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle.
Der amtlich bestimmte Datensatz ist unter www.eSteuer.de veröffentlicht.
Daten zur mittelungspflichtigen Stelle:
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Name, Anschrift, Ordnungsmerkmal (z.B. Behördennummer, Aktenzeichen), Kontaktdaten der mitteilungspflichtigen Stelle (z.B. Bearbeiter, Telefonnummer, E-Mail Adresse)
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Identifikationsmerkmal nach §§ 139a bis 139c AO bzw. Steuernummer
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entsprechende Angaben zu einem etwaigen Auftragsdatenverarbeiter
Daten zur Identifizierung des betroffenen Steuerpflichtigen
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bei natürlichen Personen:
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Familienname,
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Vorname,
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Geburtsdatum,
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Anschrift und Identifikationsnummer nach § 139b AO
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bei nicht natürlichen Personen:
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Firma oder Name,
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Anschrift und
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Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c AO bzw. Steuernummer
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Daten zur Einordnung der übermittelten Daten
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Zeitpunkt der Erstellung des Datensatzes (oder anderes Ereignis, anhand dessen Daten in zeitlicher Reihenfolge geordnet werden können)
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Angaben zur Art der Mitteilung (z.B. Mitteilung über Zahlungen nach § 2 MV)
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Angaben zum betroffenen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt
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Angabe, ob es sich um eine erstmalige, korrigierte oder stornierte Mitteilung handelt
Daten zum mitteilungspflichtigen Vorgang
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bei Mitteilungen über Zahlungen:
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der Grund der Zahlung oder die Art des der Zahlung zugrundeliegenden Anspruchs,
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die Höhe der jeweils gewährten Zahlung,
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der Zeitraum oder Zeitpunkt, für den die Zahlung gewährt worden ist,
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das Datum der Zahlung oder der Zahlungsanordnung und
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bei unbaren Zahlungen: die Bankverbindung für das Konto, auf das die Leistung erbracht worden ist
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bei Mitteilungen über Verwaltungsakte
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Gegenstand der Gewährung,
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Umfang der Gewährung und
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Erlaubnis oder gewährte Leistung
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Grundsätzlich hat die mitteilungspflichtige Stelle sicherzustellen, dass die Identifikationsnummer, bei natürlichen Personen, erhoben wird.
Falls der Betroffene seine Identifikationsnummer, auf Anforderung, nicht innerhalb von zwei Wochen mitteilt, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 93a Absatz 4 Satz 2 AO abgerufen werden. Für diesen Abruf wird das Geburtsdatum benötigt, welches ebenfalls beim Betroffenen zu erfragen oder ggf. durch Rückfrage bei den Meldebehörden zu ermitteln ist.
Die Mitteilung muss grundsätzlich bis Ende Februar des Folgejahres erfolgen.
Es bestehen abweichende Regelungen für Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit, sowie Meldungen über den Wegfall oder die Einschränkung steuerlicher Vergünstigungen, sowie gewerberechtlicher Erlaubnisse.
Die mitteilungspflichtige Stelle hat den betroffenen Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten sie an die Finanzbehörde übermittelt hat oder übermitteln wird.
Diese Information hat in geeigneter Weise, mit Zustimmung des Steuerpflichtigen, elektronisch und binnen angemessener Frist zu erfolgen.
Zu den Behörden im Sinne der Mitteilungsverordnung gehören grundsätzlich alle Behörden und andere öffentlichen Stellen, einschließlich öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten, im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 1c Abgabenordnung und damit alle Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Danach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen (z. B. Volkshochschulen unter kommunaler Trägerschaft) mit eingeschlossen.
Alle Zahlungen im Laufe eines Jahres, je Person sind zusammenzurechnen. Abschlags- und Vorauszahlungen, sowie wiederkehrende und steuerfreie Bezüge sind ebenfalls einzubeziehen.
Wurde die Mitteilung unrichtig übermittelt, muss diese nach § 93c Absatz 3 Nummer 1 AO korrigiert werden.
Nach § 93a Absatz 2 Satz 1 AO sind folgende öffentliche Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:
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Schuldenverwaltungen,
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Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände),
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Betriebe gewerblicher von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetztes,
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öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
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Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
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Versicherungsunternehmen
Vorauszahlungen sind nicht gesondert mitzuteilen. In der Mitteilung über die abschließende Zahlung ist allerdings anzugeben, ob eine oder mehrere Vorauszahlungen geleistet worden sind.