Häufige Fragen/FAQ
Selbstanzeigen
Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist Voraussetzung, dass sie in vollem Umfang alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre berichtigt. Unvollständige Selbstanzeigen wirken insgesamt nicht strafbefreiend.
Das Finanzamt muss mit den Angaben eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen können.
Soll eine Selbstanzeige abgegeben werden, ohne dass bereits genaue Erkenntnisse über die konkrete Höhe der Besteuerungsgrundlagen vorliegen (z. B. aufgrund noch fehlender Bankbelege), sollten Sie zunächst möglichst zutreffende Beträge angeben, die dann im weiteren Verfahren konkretisiert werden können. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten die vorab geschätzten Besteuerungsgrundlagen allerdings die späteren tatsächlichen nicht unterschreiten. Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige ohne Angabe von Besteuerungsgrundlagen ist nicht wirksam.
Selbstverständlich werden auch bei den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen Selbstanzeigen entgegengenommen.
Gesetzliche Ausschlussgründe sind
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung
- die Entdeckung der Tat durch das Finanzamt
- das Erscheinen eines Amtsträgers des Finanzamts zur steuerlichen Prüfung, steuerlichen Nachschau oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat/-ordnungswidrigkeit
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens
Die Steuerhinterziehung, begangen durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, verjährt im strafrechtlichen Bereich nach § 78 Strafgesetzbuch nach 5 Jahren, gerechnet vom Datum des der Steuerhinterziehung zu Grunde liegenden Steuerbescheides.
Sofern der Tatbestand durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung erfüllt wurde, beträgt die Verjährungszeit ebenfalls 5 Jahre, dann aber gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr.
Die strafrechtliche Verjährungszeit kann durch sämtliche im § 78 c Strafgesetzbuch genannten Handlungen mit der Folge unterbrochen werden, dass von dem Zeitpunkt an ein erneuter Fristbeginn zum Tragen kommt.
Die absolute Verjährungsfrist ist dann allerdings auf 10 Jahre begrenzt.
In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist ohne solche Unterbrechungshandlungen 15 Jahre.
Ohne auf die besonderen Einzelheiten der Festsetzungsverjährung einzugehen, beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Das bedeutet, dass die hinterzogenen Steuern zzgl. der darauf entfallenden Zinsen über 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden können, auch wenn die strafrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist.
Anzeige einer Steuerstraftat/Anonymes Hinweisgebersystem
Mit dem anonymen Hinweisgebersystem der Steuerverwaltung Niedersachsen können Sie diskret, sicher und anonym Anzeigen von Steuerstraftaten oder sonstigen Verfehlungen melden. Sie finden das anonyme Hinweisgebersystem hier.
Um diese Anhaltspunkte zu erhalten, müssen die Angaben wahr und so konkret wie möglich sein und sollten nachprüfbare Details enthalten. Die bloße Behauptung, jemand habe Steuern hinterzogen, reicht nicht aus!
Deshalb sind folgende Angaben für die weitere Bearbeitung Ihrer Anzeige wichtig:
- Wer hat hinterzogen? Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an.
- Wodurch wurden Steuern hinterzogen? Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau.
- Wann wurde hinterzogen? Geben Sie bitte den Zeitraum an.
- Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben?
- Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen?
Vorher kann es zu einer Tat noch nicht gekommen sein. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden für Sachverhalte des laufenden Jahres i. d. R. noch keine Ermittlungsmöglichkeiten haben, es sei denn, es handelt sich um nicht oder inhaltlich unzutreffend abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen. Pauschale Behauptungen (z. B. angebliche teure Anschaffungen) haben keine steuerliche Relevanz.
Wissentlich falsche Anschuldigungen können nach § 164 Strafgesetzbuch als falsche Verdächtigung verfolgt werden.
Nutzen Sie gern das anonyme Hinweisgebersystem.
Sie können Anzeigen aber auch schriftlich oder persönlich beim für den Angezeigten zuständigen Finanzamt oder Finanzamt für Fahndung und Strafsachen erstatten. Dies ist formlos möglich. Sofern Sie das vorbereitete Formular benutzen wollen, können Sie es ausgefüllt und ausgedruckt an das zuständige Finanzamt senden.
Das anonyme Hinweisgebersystem bietet auch die Möglichkeit der Kommunikation mit dem Finanzamt, ohne dass der Hinweisgebende seine Identität preisgeben muss. Schauen Sie sich dazu gern die ergänzenden Informationen (FAQ) im anonymen Hinweisgebersystem an.
Das anonyme Hinweisgebersystem eröffnet Ihnen jedenfalls verschiedene Möglichkeiten der Kommunikation.
Eine Unterrichtung des Anzeigenerstatters über die Ermittlungsergebnisse ist jedoch wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich (§ 30 Abgabenordnung).