Häufige Fragen/FAQ
Alterseinkünfte
Das heutige System der Altersvorsorge basiert auf dem sog. „Drei-Säulen-Modell“. Vom Grunde her sind alle Leistungen, die aus dem Drei-Säulen-Modell stammen, steuerpflichtig.
Die erste Säule stellt die Basisversorgung dar. Zu den Leistungen der Basisversorgung gehören Leibrenten und andere Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder die sog. „Rürup-Renten“. Zu den Leistungen der Basisversorgung zählen z. B. die Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Renten wegen Todes z. B. in Form von Witwer-/Witwenrenten, Waisenrenten, Erziehungsrenten aber auch einmalige Leistungen z. B. Sterbegeld oder die Abfindung einer Kleinbetragsrente. Die Besteuerung dieser Leistungen erfolgt nachgelagert nach der sog. Kohortenbesteuerung (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes). Die Höhe des Besteuerungsanteils hängt von dem Jahr des Rentenbeginns ab ( s. a. „In welcher Höhe unterliegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer Besteuerung?“).
Zur zweiten Säule gehören Leistungen, die auf steuerlich besonders geförderten Beiträgen beruhen. Das sind zum einen Leistungen aus sog. „Riester-Verträgen“ und zum anderen Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen Leistungen aus Pensionskassen, Pensionsfonds oder auch Direktversicherungen. Hierunter fallen auch sog. „VBL-Renten“, also Zahlungen der Zusatzversorgungskassen des Bundes und der Länder. Die Höhe der Steuerpflicht hängt davon ab, ob in der Ansparphase Beiträge steuerliche gefördert worden sind oder nicht (§ 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes)(s. a. „In welcher Höhe unterliegt die sog. Riester-Rente einer Besteuerung?“).
Zur dritten Säule gehören alle Leibrenten, die unter keine der bereits genannten Gruppen fallen. Das sind Renten aus privat abgeschlossenen Renten- bzw. Lebensversicherungsverträgen oder auch private Veräußerungsrenten. Die Besteuerung erfolgt mit dem sog. Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Einkommensteuergesetzes). Die Höhe des Ertragsanteils hängt im Regelfall vom Alter ab, das Sie bei Rentenbeginn erreicht haben (s. a. „Wie werden Renten aus einer privat abgeschlossenen Rentenversicherung besteuert?“).
Aufgrund des Systemwechsels im Jahre 2005 durch das Alterseinkünftegesetz werden entsprechende Leistungen der Basisversorgung innerhalb eines bis zum Jahr 2058 reichenden Übergangszeitraums in die vollständige nachgelagerte Besteuerung überführt. Rentner, die während dieses Übergangszeitraums in den Ruhestand eintreten, unterliegen auf Dauer nur mit einem Teil ihrer Rentenbezüge einer Besteuerung. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2005 oder davor beträgt der Besteuerungsanteil 50 %. Ab 2006 steigt der Besteuerungsanteil bis 2020 jährlich um 2 % an. Von 2021 und 2022 steigt er jährlich um 1 % und ab dem Jahr 2023 jährlich um 0,5 % an. Der Besteuerungsanteil wird bei jedem Rentnerjahrgang höher. Für die Rentnerjahrgänge, die im Jahr 2058 und danach in Ruhestand gehen, ist die Rente in voller Höhe zu versteuern (§ 22 Nr. 1 S. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes). Die Besteuerungsanteile können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in % |
---|---|
bis 2005 | 50 |
ab 2006 | 52 |
2007 | 54 |
2008 | 56 |
2009 | 58 |
2010 | 60 |
2011 | 62 |
2012 | 64 |
2013 | 66 |
2014 | 68 |
2015 | 70 |
2016 | 72 |
2017 | 74 |
2018 | 76 |
2019 | 78 |
2020 | 80 |
2021 | 81 |
2022 | 82 |
2023 | 82,5 |
2024 | 83 |
2025 | 8,5 |
2026 | 84 |
2027 | 84,5 |
2028 | 85 |
2029 | 85,5 |
2030 | 86 |
2031 | 86,5 |
2032 | 87 |
2033 | 87,5 |
2034 | 88 |
2035 | 88,5 |
2036 | 89 |
2037 | 89,5 |
2038 | 90 |
2039 | 90,5 |
2040 | 91 |
2041 | 91,5 |
2042 | 92 |
2043 | 92,5 |
2044 | 93 |
2045 | 93,5 |
2046 | 94 |
2047 | 94,5 |
2048 | 95 |
2049 | 95,5 |
2050 | 96 |
2051 | 96,5 |
2052 | 97 |
2053 | 97,5 |
2054 | 98 |
2055 | 98,5 |
2056 | 99 |
2057 | 99,5 |
2058 | 100 |
Hierzu ein Bsp.:
Beziehen Sie bspw. seit dem 1. Oktober 2022 eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Besteuerungsanteil 82 %. 18 % der Rente verbleiben im Jahr 2022 steuerfrei. Im Folgejahr 2023, also dem ersten Jahr, in dem Sie die Altersrente für das gesamte Jahr bezogen haben, wird der steuerfreie Teil der Rente neu ermittelt und festgeschrieben. Dieser festgeschriebene steuerfreie Anteil gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente, sofern Ihre Rente nicht z. B. aufgrund der Anrechnung anderer Einkünfte erhöht oder herabgesetzt wird. Künftige Rentenerhöhungen, die auf regelmäßigen Rentenanpassungen beruhen, wirken sich nicht auf den festgeschriebenen steuerfreien Anteil aus. Diese jährlichen Rentenanpassungen unterliegen in voller Höhe einer Besteuerung. Die Deutsche Rentenversicherung stellt auf Wunsch eine Mitteilung über die Rentenhöhe und den Rentenanpassungsbetrag aus.
Hierzu eine Verdeutlichung des vorher genannten Beispiels in Zahlen:
2022 | |||
Bruttorentenbetrag (Okt. - Dez.) | |||
3 x 2.000 Euro = | 6.000 Euro | ||
davon 18 % steuerfrei | 1.080 Euro | ||
davon 82 % steuerpflichtig | 4.920 Euro | ||
2023 | |||
Bruttorentenbetrag (Jan. - Juni) | |||
6 x 2.000 Euro = | 12.000 Euro | ||
Bruttorentenbetrag (Juli - Dez.) mit Rentenanpassung zum 1.7.23 | |||
6 x 2.100 Euro = | 12.600 Euro | ||
____________ | |||
Gesamtbetrag der Jahresbruttorente | 24.600 Euro | ||
davon 18 % dauerhafter Freibetrag | 4.428 Euro | ||
davon 82 % steuerpflichtig | 20.172 Euro | ||
Der Freibetrag in Höhe von 4.428 Euro wird im Jahr 2023 (Folgejahr des erstmaligen Rentenbezugs) für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. | |||
2024 | |||
Bruttorentenbetrag (Jan. - Juni) | |||
6 x 2.100 Euro = | 12.600 Euro | ||
Bruttorentenbetrag (Juli - Dez.) mit Rentenanpassung zum 1.7.24 | |||
6 x 2.200 Euro = | 13.200 Euro | ||
____________ | |||
Gesamtbetrag | 25.800 Euro | ||
./. Freibetrag (vgl. 2023) | 4.428 Euro | ||
____________ | |||
steuerpflichtig | 21.372 Euro |
Leistungen aus Riester-Verträgen gehören wie Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge zur zweiten Säule im sog. „Drei-Säulen-Modell“ ( s. a. „Welche Renten sind steuerpflichtig?“). Sind die Beiträge in der Ansparphase z. B. durch Zulagen, den Sonderausgabenabzug für zusätzliche Altersversorgung oder durch Steuerbefreiung gefördert worden, unterliegen die Leistungen in voller Höhe einer Besteuerung.
Beruht die Leistung auf ungeförderten Beiträgen, kommt es hinsichtlich der ertragsteuerlichen Behandlung auf verschiedene Faktoren an. Z. B. darauf, ob der Leistungsbetrag in Form einer Rentenzahlung oder als Einmalbetrag ausgezahlt wird. Erfolgt die Auszahlung in Form eines Einmalbetrages entspricht die Besteuerung des Leistungsbetrages im Regelfall der von Lebensversicherungsverträgen. Wird der Leistungsbetrag z. B. in Form einer lebenslangen Rente erbracht und erfüllt der Vertrag alle Voraussetzungen einer Basisrente, ist die Rentenzahlung wie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu besteuern (s. a.“In welcher Höhe unterliegen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einer Besteuerung?“). Erfüllt der abgeschlossene Vertrag nicht die Voraussetzungen einer Basisversorgung ist die Rentenzahlung in Höhe des sog. Ertragsanteils steuerpflichtig (s. a. „Wie werden Renten aus einer privat abgeschlossenen Rentenversicherung besteuert?“).
Beruhen die Leistungen zum Teil auf geförderten und zum Teil auf ungeförderten Beiträgen, ist die Leistung entsprechend aufzuteilen.
Bei erstmaligem Bezug erhalten Sie von der auszahlenden Stelle eine sog. Leistungsmitteilung, der Sie die steuerpflichtigen Beträge entnehmen können.
Hier erfolgt die Besteuerung mit dem sog. Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils hängt im Regelfall von dem Alter ab, das Sie bei Rentenbeginn erreicht haben. Die Höhe der Ertragsanteile können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten | Ertragsanteil in % |
---|---|
0 bis 1 | 59 |
2 bis 3 | 58 |
4 bis 5 | 57 |
6 bis 8 | 56 |
9 bis 10 | 55 |
11 bis 12 | 54 |
13 bis 14 | 53 |
15 bis 16 | 52 |
17 bis 18 | 51 |
19 bis 20 | 50 |
21 bis 22 | 49 |
23 bis 24 | 48 |
25 bis 26 | 47 |
27 | 46 |
28 bis 29 | 45 |
30 bis 31 | 44 |
32 | 43 |
33 bis 34 | 42 |
35 | 41 |
36 bis 37 | 40 |
38 | 39 |
39 bis 40 | 38 |
41 | 37 |
42 | 36 |
43 bis 44 | 35 |
45 | 34 |
46 bis 47 | 33 |
48 | 32 |
49 | 31 |
50 | 30 |
51 bis 52 | 29 |
53 | 28 |
54 | 27 |
55 bis 56 | 26 |
57 | 25 |
58 | 24 |
59 | 23 |
60 bis 61 | 22 |
62 | 21 |
63 | 20 |
64 | 19 |
65 bis 66 | 18 |
67 | 17 |
68 | 16 |
69 bis 70 | 15 |
71 | 14 |
72 bis 73 | 13 |
74 | 12 |
75 | 11 |
76 bis 77 | 10 |
78 bis 79 | 9 |
80 | 8 |
81 bis 82 | 7 |
83 bis 84 | 6 |
85 bis 87 | 5 |
88 bis 91 | 4 |
92 bis 93 | 3 |
94 bis 96 | 2 |
ab 97 | 1 |
Für die Frage, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, ist zunächst entscheidend, ob Sie oder Ihr Ehegatte Einkünfte beziehen, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen. Ist dies der Fall müssen Sie insbesondere dann eine Steuererklärung abgeben, wenn die positive Summe der weiteren Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (z. B. Renten, Mieteinkünfte) mehr als 410,- Euro beträgt.
Beziehen Sie hingegen ausschließlich Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben (z. B. Renten, Mieteinkünfte) sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn Ihre steuerpflichtigen Einkünfte über dem steuerlichen Grundfreibetrag von zzt. 11.604,- Euro (2024) (bei zusammenveranlagten Ehegatten 23.208,- Euro) liegen, oder Sie vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert werden.
Eine Einkommensteuererklärung müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres abgeben (§ 149 AO i. V. m. § 25 EStG). Anhand dieser Erklärung wird das Finanzamt dann Ihre Einkommensteuer festsetzen.
Für die Jahre 2020 bis 2023 wurden die o. g. Abgabefristen verlängert (s. hierzu Artikel des Landesamtes für Steuern Niedersachsen bzw. BMF-Schreiben vom 23. Juni 2022).
Das kann im Einzelfall unterschiedlich sein und lässt sich daher so allgemein verbindlich nicht sagen. Einkommensteuer fällt immer erst dann an, wenn das zu versteuernde Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Der Grundfreibetrag für Alleinstehende liegt zzt. bei 11.604,- Euro (2024) und für zusammenveranlagte Ehegatten bei 23.208,- Euro (2024).
Das Bundesministerium der Finanzen bietet unter folgenden Link eine Berechnungshilfe für die Ermittlung der Einkommensteuer an: www.bmf-steuerrechner.de
Erforderliche Angaben von Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind auf der Anlage R vorzunehmen. Zahlreiche Daten über Ihre Besteuerungsgrundlagen (z. B. auch Renten etc.), liegen der Finanzverwaltung aufgrund elektronischer Datenübermittlung der mitteilungspflichtigen Stellen bereits vor (sog. eDaten*).
Ab dem Kalenderjahr 2019 verzichtet die Finanzverwaltung auf die Angaben dieser eDaten in Ihrer Einkommensteuererklärung. Die Abgabe der Anlage R entfällt, wenn die Daten elektronisch übermittelt wurden und in den nicht mit dem eDaten-Logo* gekennzeichneten Zeilen / Bereichen keine Eintragungen vorzunehmen sind. Die Erstellung der Steuererklärung soll Ihnen dadurch wesentlich erleichtert werden.
Wenn Sie wissen möchten, welche eDaten die gesetzliche Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt hat, stellt Ihnen die gesetzliche Rentenversicherung kostenlos auf Ihre Anforderung hin eine entsprechende Mitteilung aus.
Grundsätzlich unterliegt der Besteuerung der Jahresbruttobetrag der Rente, der in der Regel nicht mit dem ausgezahlten Betrag identisch ist. Bei Auszahlung der Rente einbehaltene eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind nicht vom zu erklärenden Rentenbetrag abzuziehen. Diese werden als Sonderausgaben berücksichtigt (eDaten*).
Weitere Erläuterungen können Sie der Anleitung zur Anlage R entnehmen.
Seit 2005 sind im Ausland lebende Rentner mit ihren Renteneinkünften aus Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig und daher grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Der Grundfreibetrag steht dieser Personengruppe nicht zu. Bei Abgabe einer Einkommensteuererklärung wird das Finanzamt im Rahmen der Veranlagung unter Berücksichtigung des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens feststellen, ob und in welcher Höhe tatsächlich einer Steuerschuld entstanden ist.
Das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern ist seit dem 01.01.09 für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtiger Rentenempfänger zuständig, die ausschließlich mit Renteneinkünften zu veranlagen sind. Im Zweifelsfall sollten Sie sich beim Finanzamt Neubrandenburg erkundigen, ob Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Telefonische Auskunft erhalten Sie beim Finanzamt Neubrandenburg unter der Telefonnummer +49 395 44222 47000. Schriftverkehr richten Sie bitte an das Finanzamt Neubrandenburg (RiA), Postfach 110140, 17041 Neubrandenburg (E-Mail-Adresse: ria@finanzamt-neubrandenburg.de).