Häufige Fragen/FAQ
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Stellen Sie dazu einen schriftlichen Antrag (formlos) beim
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Dienstsitz Saarlouis
66738 Saarlouis
Wenn Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit gerade erst begonnen haben und von Ihrem Finanzamt noch nicht als Unternehmer geführt werden, müssen Sie sich direkt an Ihr Finanzamt wenden. Ein gesonderter Antrag an das Bundeszentralamt für Steuern ist dann nicht nötig.
Ihr Gesamtumsatz darf im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreiten. Wenn Sie Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu aufgenommen haben, ist allein auf den tatsächlichen Umsatz des laufenden Jahres abzustellen. Für das Jahr der Gründung ist die Umsatzgrenze von 25.000 € maßgebend. Umsatz ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes. Das bedeutet, dass Sie nur die Umsätze erfassen dürfen, für die Sie tatsächlich die Bezahlung erhalten haben. Umsätze von Anlagevermögen sind aus dem Gesamtumsatz herauszunehmen. Wenn Sie z. B. einen betrieblich genutztes Fahrzeug verkaufen, dann gehört dieser Erlös nicht in den Gesamtumsatz zur Bestimmung der Kleinunternehmereigenschaft.
Überschreiten Ihre Umsätze die Grenzen von 100.000 € (bzw. 25.000 € im Jahr der Gründung) ist die Kleinunternehmerregelung mit sofortiger Wirkung beendet. Ab dem Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, unterliegen Ihre Umsätze der Regelbesteuerung.
Als Kleinunternehmer erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen nicht zu.
In Ihren Rechnungen dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen Sie zum Empfang einer E-Rechnung in der Lage sein, z. B. über ein E-Mail-Postfach.
Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln, um Vorsteuerbeträge geltend zu machen. An eine Verzichtserklärung sind Sie unwiderruflich für 5 Jahre gebunden. Die Verzichtserklärung kann nicht zurückgenommen werden. Wollen Sie zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, können Sie den Widerruf des Verzichts für die Zeit nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist erklären.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen müssen Sie in der Regel nicht (mehr) abgeben. In den Ausnahmefällen des § 18 Abs. 4a des Umsatzsteuergesetzes, bspw. bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder als Fahrzeuglieferer, haben Sie jedoch die Erklärungspflichten zu erfüllen.
Überschreiten Ihre Umsätze die Grenzen von 100.000 € (bzw. 25.000 € im Jahr der Gründung) ist die Kleinunternehmerregelung mit sofortiger Wirkung beendet. Ab dem Umsatz, mit dem Sie die Grenze überschreiten, unterliegen Ihre Umsätze der Regelbesteuerung.
Als Kleinunternehmer erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Ein Vorsteuerabzug steht Ihnen nicht zu.
In Ihren Rechnungen dürfen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie sind nicht verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen Sie zum Empfang einer E-Rechnung in der Lage sein, z. B. über ein E-Mail-Postfach.
Sie können auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten und zur Regelbesteuerung wechseln, um Vorsteuerbeträge geltend zu machen. An eine Verzichtserklärung sind Sie unwiderruflich für 5 Jahre gebunden. Die Verzichtserklärung kann nicht zurückgenommen werden. Wollen Sie zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren, können Sie den Widerruf des Verzichts für die Zeit nach Ablauf der fünfjährigen Bindungsfrist erklären.
Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen müssen Sie in der Regel nicht (mehr) abgeben. In den Ausnahmefällen des § 18 Abs. 4a des Umsatzsteuergesetzes, bspw. bei innergemeinschaftlichen Erwerben oder als Fahrzeuglieferer, haben Sie jedoch die Erklärungspflichten zu erfüllen.
Ja.
Informationen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Bauleistungen finden Sie hier...
Informationen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG bei Bauleistungen finden Sie hier...