Häufige Fragen/FAQ
Selbstanzeige und Anzeige einer Steuerstraftat
Die Selbstanzeige hat das grundsätzliche Ziel, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. In jedem Fall sind die hinterzogenen Steuern und die darauf entfallenden Zinsen nach einer vom Finanzamt zu bestimmenden Frist zu entrichten. Wenn die verkürzte Steuer einen Betrag von 25.000 € je Tat übersteigt, ist zusätzlich ein Geldbetrag von mindestens 10 % der hinterzogenen Steuer zu zahlen.
Die Besteuerungsgrundlagen (z. B. die Einnahmen/Umsätze und Ausgaben) müssen in tatsächlicher Höhe angegeben und ggf. nachgewiesen werden.
Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist Voraussetzung, dass sie in vollem Umfang alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre berichtigt. Unvollständige Selbstanzeigen wirken insgesamt nicht strafbefreiend.
Das Finanzamt muss mit den Angaben eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen können.
Soll eine Selbstanzeige abgegeben werden, ohne dass bereits genaue Erkenntnisse über die konkrete Höhe der Besteuerungsgrundlagen vorliegen (z. B. aufgrund noch fehlender Bankbelege), sollten Sie zunächst möglichst zutreffende Beträge angeben, die dann im weiteren Verfahren konkretisiert werden können. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten die vorab geschätzten Besteuerungsgrundlagen allerdings die späteren tatsächlichen nicht unterschreiten. Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige ohne Angabe von Besteuerungsgrundlagen ist nicht wirksam.
Für die Wirksamkeit einer Selbstanzeige ist Voraussetzung, dass sie in vollem Umfang alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre berichtigt. Unvollständige Selbstanzeigen wirken insgesamt nicht strafbefreiend.
Das Finanzamt muss mit den Angaben eine zutreffende Steuerfestsetzung vornehmen können.
Soll eine Selbstanzeige abgegeben werden, ohne dass bereits genaue Erkenntnisse über die konkrete Höhe der Besteuerungsgrundlagen vorliegen (z. B. aufgrund noch fehlender Bankbelege), sollten Sie zunächst möglichst zutreffende Beträge angeben, die dann im weiteren Verfahren konkretisiert werden können. Zur Vermeidung von Nachteilen sollten die vorab geschätzten Besteuerungsgrundlagen allerdings die späteren tatsächlichen nicht unterschreiten. Die bloße Ankündigung einer Selbstanzeige ohne Angabe von Besteuerungsgrundlagen ist nicht wirksam.
Die Selbstanzeige ist an das für Sie zuständige Finanzamt zu richten. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, der die Selbstanzeige zur weiteren Bearbeitung zugeleitet wird, entscheidet ggf. über weiteren Handlungsbedarf und über die Wirksamkeit der Selbstanzeige.
Selbstverständlich werden auch bei den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen Selbstanzeigen entgegengenommen.
Selbstverständlich werden auch bei den Finanzämtern für Fahndung und Strafsachen Selbstanzeigen entgegengenommen.
Grundsätzlich ist eine Selbstanzeige jederzeit möglich. Auch in Fällen, in denen Sie mit einem allgemein gehaltenen Schreiben des für Sie zuständigen Finanzamts um die Überprüfung Ihrer Angaben oder Einreichung von Belegen gebeten werden, ist eine Selbstanzeige noch möglich.
Gesetzliche Ausschlussgründe sind
Gesetzliche Ausschlussgründe sind
- die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für eine Außenprüfung
- die Entdeckung der Tat durch das Finanzamt
- das Erscheinen eines Amtsträgers des Finanzamts zur steuerlichen Prüfung, steuerlichen Nachschau oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat/-ordnungswidrigkeit
- die Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens
Hier ist zunächst zwischen der Strafverfolgungsverjährung und der Festsetzungsverjährung zu unterscheiden.
Die Steuerhinterziehung, begangen durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, verjährt im strafrechtlichen Bereich nach 5 Jahren, gerechnet vom Datum des der Steuerhinterziehung zu Grunde liegenden Steuerbescheides.
Sofern der Tatbestand durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung erfüllt wurde, beträgt die Verjährungszeit ebenfalls 5 Jahre, dann aber gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr.
Die strafrechtliche Verjährungszeit kann durch sämtliche im § 78 c Strafgesetzbuch genannten Handlungen mit der Folge unterbrochen werden, dass von dem Zeitpunkt an ein erneuter Fristbeginn zum Tragen kommt.
Die absolute Verjährungsfrist ist dann allerdings auf 10 Jahre begrenzt.
In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist ohne solche Unterbrechungshandlungen 15 Jahre.
Ohne auf die besonderen Einzelheiten der Festsetzungsverjährung einzugehen, beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Das bedeutet, dass die hinterzogenen Steuern zzgl. der darauf entfallenden Zinsen über 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden können, auch wenn die strafrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist.
Die Steuerhinterziehung, begangen durch die Abgabe inhaltlich unzutreffender Steuererklärungen, verjährt im strafrechtlichen Bereich nach 5 Jahren, gerechnet vom Datum des der Steuerhinterziehung zu Grunde liegenden Steuerbescheides.
Sofern der Tatbestand durch die Nichtabgabe einer Steuererklärung erfüllt wurde, beträgt die Verjährungszeit ebenfalls 5 Jahre, dann aber gerechnet vom Zeitpunkt des Abschlusses der allgemeinen Veranlagungsarbeiten für das betreffende Kalenderjahr.
Die strafrechtliche Verjährungszeit kann durch sämtliche im § 78 c Strafgesetzbuch genannten Handlungen mit der Folge unterbrochen werden, dass von dem Zeitpunkt an ein erneuter Fristbeginn zum Tragen kommt.
Die absolute Verjährungsfrist ist dann allerdings auf 10 Jahre begrenzt.
In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist ohne solche Unterbrechungshandlungen 15 Jahre.
Ohne auf die besonderen Einzelheiten der Festsetzungsverjährung einzugehen, beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung 10 Jahre. Das bedeutet, dass die hinterzogenen Steuern zzgl. der darauf entfallenden Zinsen über 10 Jahre rückwirkend festgesetzt werden können, auch wenn die strafrechtliche Verjährung bereits eingetreten ist.
Anzeige in Angelegenheiten Dritter
Die Finanzverwaltung ist gesetzlich verpflichtet, einer Anzeige nachzugehen, sofern diese ausreichende Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat enthält.
Um diese Anhaltspunkte zu erhalten, müssen die Angaben wahr und so konkret wie möglich sein und sollten nachprüfbare Details enthalten. Die bloße Behauptung, jemand habe Steuern hinterzogen, reicht nicht aus!
Deshalb sind folgende Angaben für die weitere Bearbeitung Ihrer Anzeige wichtig:
Vorher kann es zu einer Tat noch nicht gekommen sein. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden für Sachverhalte des laufenden Jahres i. d. R. noch keine Ermittlungsmöglichkeiten haben, es sei denn, es handelt sich um nicht oder inhaltlich unzutreffend abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen. Pauschale Behauptungen (z. B. angebliche teure Anschaffungen) haben keine steuerliche Relevanz.
Wissentlich falsche Anschuldigungen können nach § 164 Strafgesetzbuch als falsche Verdächtigung verfolgt werden.
Um diese Anhaltspunkte zu erhalten, müssen die Angaben wahr und so konkret wie möglich sein und sollten nachprüfbare Details enthalten. Die bloße Behauptung, jemand habe Steuern hinterzogen, reicht nicht aus!
Deshalb sind folgende Angaben für die weitere Bearbeitung Ihrer Anzeige wichtig:
- Wer hat hinterzogen? Geben Sie bitte den Namen und die Anschrift der an der Hinterziehung beteiligten Personen an.
- Wodurch wurden Steuern hinterzogen? Schildern Sie bitte den Sachverhalt möglichst genau.
- Wann wurde hinterzogen? Geben Sie bitte den Zeitraum an.
- Welche Zeugen oder Beweismittel können Sie angeben?
- Welche Unterlagen können Sie zur Verfügung stellen?
Vorher kann es zu einer Tat noch nicht gekommen sein. Dies bedeutet, dass die Finanzbehörden für Sachverhalte des laufenden Jahres i. d. R. noch keine Ermittlungsmöglichkeiten haben, es sei denn, es handelt sich um nicht oder inhaltlich unzutreffend abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen. Pauschale Behauptungen (z. B. angebliche teure Anschaffungen) haben keine steuerliche Relevanz.
Wissentlich falsche Anschuldigungen können nach § 164 Strafgesetzbuch als falsche Verdächtigung verfolgt werden.
Anzeigen können schriftlich oder persönlich am besten beim für den Angezeigten zuständigen Finanzamt oder Finanzamt für Fahndung und Strafsachen erstattet werden. Dies ist formlos möglich. Sie können aber auch das vorbereitete Formular benutzen. Bitte ergänzen Sie hierzu das Formular, drucken es aus und senden es ausgefüllt an das zuständige Finanzamt. |
Ja. Allerdings wird anhand aller den Finanzbehörden zugänglichen Informationen zunächst überprüft, ob die Angaben zutreffend sein können.
... besitzen i. d. R. größere Bedeutung, weil sie Rückfragen ermöglichen.
Eine Unterrichtung des Anzeigenerstatters über die Ermittlungsergebnisse ist jedoch wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich (§ 30 Abgabenordnung).
Eine Unterrichtung des Anzeigenerstatters über die Ermittlungsergebnisse ist jedoch wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht möglich (§ 30 Abgabenordnung).
Ja. Die Rechtsprechung hat wiederholt entschieden, dass der Name eines Anzeigeerstatters durch das Steuergeheimnis geschützt ist. Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat jedoch unter Umständen Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.