Für Anliegen im Rahmen der Zentralzuständigkeit des Finanzamts Hameln stehen Ihnen die Rufnummern der aufgelisteten Arbeitsbereiche für eine telefonische Kontaktaufnahme zur Verfügung.
Zentralzuständigkeit für ausländische Unternehmer und Arbeitnehmer
Das Finanzamt Hameln-Holzminden versendet zur Zeit Erinnerungen zur Abgabe der Steuererklärungen.
Bitte beachten Sie Folgendes, sofern Sie mit Ihren Gewerbebetrieb in Polen ansässig sind:
Grundsätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland - nachfolgend DBA genannt -, dass das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat (Republik Polen) des gewerblich tätigen Unternehmens verbleibt.
Ein in der Republik Polen ansässiges gewerbliches Unternehmen, das jedoch in Deutschland als Tätigkeitsstaat über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne des Artikel 5 DBA verfügt, unterliegt nach Artikel 7 DBA mit seinen hieraus erzielten Einkünften der deutschen Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Das Besteuerungsrecht für Deutschland als Tätigkeitsstaat wird durch das deutsche Finanzamt geprüft. In Deutschland gewerblich tätige Unternehmen sind verpflichtet, dem deutschen Finanzamt die zur Prüfung einer Betriebsstätte und der Versteuerung der Einnahmen erforderlichen Unterlagen (Vordruck „Prüfung der Steuerpflicht in Deutschland“ DE_PL) zu übersenden.
Für die Übermittlung der Unterlagen zur „Prüfung der Steuerpflicht in Deutschtschland“ nutzen Sie bitte das Kontaktformular.
Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG
Gegenwärtig gehen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand der o g. Anträge ein.
Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags wird von vielen Faktoren beeinflusst, so dass die Bearbeitungsdauer bis zu vier Wochen dauern kann.
Bitte berücksichtigen Sie dies bei Stellung Ihrer Anträge.
Die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen ist sehr zeitintensiv.
Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, wird daher gebeten, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bzw. nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags abzusehen.
Nutzen Sie bitte für die o. g. Anträge das "Kontaktformular".
Abgabe der Einkommensteuererklärung
Reichen Sie bitte zusammen mit der Einkommensteuererklärung die ausgefüllte und von der polnischen Steuerbehörde bestätigte „Bescheinigung EU/EWR“ ein.
Der Vordruck ist zu finden unter: www.formulare-bfinv.de → Steuerformulare → Bescheinigung EU/EWR
Für die Übermittlung der Bescheinigung EU/EWR nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder die Möglichkeiten über „Mein ELSTER“.
Bitte beachten Sie die neue E-Mail Adresse des Finanzamts Hameln-Holzminden:
poststelle@fa-hm-hol.niedersachsen.de
Neben einer Kontaktaufnahme per E-Mail stehen Ihnen Kontaktmöglichkeiten über ein Kontaktformular und über "Mein ELSTER" zur Verfügung. Diese Kontaktmöglichkeiten bieten Ihnen im Gegensatz zu einer E-Mail folgende Vorteile:
- verschlüsselte Übermittlung
- Versandbestätigung mit Transfer-Ticket
- authentifizierte Übermittlung
- Dokumentation (Transfer-Ticket) der übermittelten "Formulare" im "Mein ELSTER"-Benutzerkonto
- Kontaktformular
-
Kontakt mit Ihrem Finanzamt über "Mein ELSTER"
Über "Mein ELSTER" (www.elster.de), Ihrem elektronischen Finanzamt, können Sie neben Steuererklärungen und Steueranmeldungen auch diverse Anträge und Nachrichten sicher elektronisch an Ihr Finanzamt übermitteln.
Für folgende Besteuerungsverfahren liegt die zentrale Zuständigkeit beim Finanzamt Hameln-Holzminden, sofern Unternehmer, deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen befindet, Umsätze in Deutschland erbringen:
- Umsatzbesteuerung für diese Unternehmer, wenn der Name (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben A bis G beginnt.
- Besteuerung von Einkommen und Ertrag dieser Unternehmer und ihrer Arbeitnehmer, wenn die Unternehmer Bauleistungen erbringen und die Namen der Unternehmer (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben A bis G beginnen.
Weiterhin ist das Finanzamt Hameln-Holzminden auch zentral zuständig für den Lohnsteuerabzug bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung
- von Verleihern, deren Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen befindet und der Name des Verleihers (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben A bis G beginnt,
- für die Besteuerung der Leiharbeitnehmer dieser Verleiher,
wenn die entsandten Arbeitnehmer im Baubereich tätig sind.
Bei polnischen Unternehmern und ihren polnischen Arbeitnehmern/Leiharbeitnehmern ist in den oben aufgeführten Fällen
- das Finanzamt Oranienburg zuständig, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben H bis L beginnt,
- das Finanzamt Cottbus zuständig, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben M bis R beginnt,
- das Finanzamt Nördlingen zuständig, wenn der Nachname oder Firmenname des Unternehmers mit den Anfangsbuchstaben S bis Z beginnt.
An der Sonderzuständigkeit der Finanzämter Hameln-Holzminden, Oranienburg, Cottbus und Nördlingen ändert sich auch dann nichts, wenn eine natürliche Person zusätzlich in Deutschland einen weiteren Wohnsitz hat oder bei einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sich entweder Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland befinden.
Hinweis:
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen diese Seiten keine steuerberatende Hilfe anbieten. Sollten Sie inhaltliche Fragen zu Ihrer gewerblichen, grenzüberschreitenden Tätigkeit beziehungsweise zur Erstellung von Steuererklärungen/ Steueranmeldungen haben, wenden Sie sich bitte an eine zur Hilfeleistung in Steuersachen befugte Person (zum Beispiel Steuerberater) Ihrer Wahl.
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