Ertragsteuern: Einkommensteuer / Körperschaftsteuer / Gewerbesteuer
Ein in der Republik Polen ansässiges gewerbliches Unternehmen, das jedoch in Deutschland als Tätigkeitsstaat über eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne des Artikel 5 DBA verfügt, unterliegt nach Artikel 7 DBA mit seinen hieraus erzielten Einkünften der deutschen Ertragsbesteuerung (Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer). Die Unternehmen sind daher verpflichtet, bis zum 31.07. des Folgejahres entsprechende Steuererklärungen abzugeben.
In Deutschland gewerblich tätige Unternehmen sind verpflichtet, dem zuständigen deutschen Finanzamt die zur Prüfung einer Betriebsstätte und der Versteuerung der Einnahmen erforderlichen Unterlagen (Vordruck „Prüfung der Steuerpflicht in Deutschland“ DE_PL) zu übersenden. Das Finanzamt Hameln-Holzminden ist zuständig, wenn ein Unternehmer, dessen Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung sich in der Republik Polen befindet und dessen Name (Nachname bzw. bei Personen- und Kapitalgesellschaften der Firmenname) mit den Anfangsbuchstaben A bis G beginnt, Bauleistungen in Deutschland erbringt.
Ertragsteuerlich wird das Besteuerungsrecht für Deutschland als Tätigkeitsstaat nach Artikel 7 und 5 DBA durch das Finanzamt geprüft.
Hierzu werden jährlich Erinnerungen zur Abgabe von Steuererklärungen versandt, sofern diese nicht eingereicht oder noch keine Angaben zur Steuerpflicht in Deutschland für das entsprechende Jahr gemacht wurden. Da sich die Besteuerungsgrundlagen jährlich ändern können, zum Beispiel durch Begründung einer Baustellen- bzw. Montagebetriebsstätte (über einen Zeitraum von 12 Monaten hinaus) nach Artikel 5 Abs. 3 DBA, sind diese Angaben für alle Kalenderjahre anzugeben, in denen die Unternehmen gewerblich in Deutschland tätig waren.
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland (de/pl)