Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2008 ist die zweijährige Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG für Einkommensteuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2005 aufgehoben worden. Diese können Sie nunmehr bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist beim Finanzamt einreichen.
Einkommensteuer 2014
- ESt 1A - Einkommensteuererklärung, Antrag auf Arbeitnehmer-Sparzulage, Erklärung zur Feststellung...
- ESt 1C - Einkommensteuererklärung für beschränkt Steuerpflichtige
- Anleitungen zu ESt 1A, 1V und 1C sowie div. Anlagen
- Anlage AV - Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG
- Anlage Vorsorgeaufwand - Angaben zu Versorgeaufwendungen
- Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Anlage Kind
- Anlage R - Renten und andere Leistungen
- Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen, Anrechnung von Steuern
- Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Anlage Zinsschranke
- Anlage FW - Förderung des Wohneigentums
- Anlage SO - Sonstige Einkünfte ohne Renten und ohne sonstige Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
- Anlage AUS - Ausländische Einkünfte und Steuern
- Anlage Unterhalt - Angaben zu Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen
- Zweisprachige Unterhaltserklärung zu § 33a Abs. 1 EStG in mehreren Sprachen
- Anlage U - Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
- Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage Weinbau
- Anlage 34a - Begünstigung des nicht entnommenen Gewinns (§ 34a EStG)
- ESt 1V - Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer, Antrag auf Festsetzung...
Anlage EÜR - Einnahmenüberschussrechnung Die Anlage EÜR ist nach § 60 Absatz 4 EStDV für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen, elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln*. Informationen über elektronisch übermittelbare Formulare erhalten Sie unter www.elster.de. * Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wird insoweit verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt. |
Steuerabzug nach § 50a EStG - Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige ab 2012
Hinsichtlich des Steuerabzugs nach § 50a Einkommensteuergesetz (EStG) - Anmeldung über den Steuerabzug bei Vergütungen an beschränkt Steuerpflichtige - besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Steueranmeldung (§ 50a Abs. 5 EStG).
Für die elektronische Übermittlung der Anmeldung nutzen Sie bitte das ElsterOnline-Portal unter der Adresse www.elsteronline.de.
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