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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte


Voraussetzungen: Grad der Behinderung ab 70 oder Grad der Behinderung ab 50 und erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehören bei jedem Arbeitnehmer zu den sog. Werbungskosten und sind pauschal mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer (einfache Strecke) abgegolten. Der in den Voraussetzungen genannte Personenkreis kann dagegen die tatsächlichen Fahrtkosten oder einen pauschalen Satz von 0,30 Euro je tatsächlich gefahrenem Kilometer zum Abzug bringen.

Zu den tatsächlichen Fahrtkosten gehören neben den Betriebskosten (Tanken, Reparatur, Waschanlage, etc.) auch Absetzungen für Abnutzung, Garagenmiete, Steuern und Versicherungsbeiträge, Parkgebühren sowie auch Beiträge zu einem Automobilclub. Kann der Schwerbehinderte aufgrund seiner Einschränkung das Fahrzeug nicht selbst bedienen, so können auch die sog. Leerfahrten desjenigen, der ihn zur Arbeit bringt und wieder abholt, berücksichtigt werden.

Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten sind alle vorgenannten Aufwendungen zu summieren und dann durch die insgesamt im Kalenderjahr gefahrenen Kilometer zu teilen. Das Ergebnis (= durchschnittlicher Kilometersatz) ist für die Ermittlung der Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde zu legen.

Nachweispflichten: Zunächst ist die Schwerbehinderung zum Beispiel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer Kopie davon oder durch die Bescheinigung des Versorgungsamtes nachzuweisen. Bei Ansatz der tatsächlichen Fahrtkosten sind diese auf Anforderung des Finanzamtes einzeln nachzuweisen.

Rechtsnorm: § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 EStG


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