Erbschaft- & Schenkungsteuer
Der Erbschaftsteuer unterliegen Erwerbe von Todes wegen.
Darunter fallen insbesondere
- der Erwerb durch Erbanfall (gesetzliche, testamentarische oder erbvertragliche Erbfolge),
- der Erwerb durch Vermächtnis,
- der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilanspruchs,
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall,
- der Erwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages (zum Beispiel Lebensversicherungsvertrag) oder
- was als Abfindung für den Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses gewährt wird.
Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt unter anderem
- jede freigebige Zuwendung,
- die Bereicherung, die ein Ehegatte bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
- was als Abfindung für einen Erbverzichtgewährt wird,
- was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.
Zur Abgabe verpflichtet sind u.a. natürliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeachtlich ihrer Staatsangehörigkeit. Die Steuerpflicht tritt u. a. ein bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden.
In der Regel sendet das Finanzamt den Beteiligten einen amtlichen Erklärungsvordruck zu. Zwischen dem Erbfall und der Zusendung des Erklärungsformulars vergeht in der Regel einige Zeit. Welche Fristen sind zu beachten? Jeder der Erbschaftsteuer / Schenkungsteuer unterliegende Erwerb ist vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet.
Eine Anzeige erübrigt sich, wenn der Erwerb auf einem Testament beruht, das ein Notar oder ein Gericht eröffnet hat und sich aus dem Testament das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser ergibt. Dies gilt nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, nicht gem. § 33 ErbStG anzeigepflichtige Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört. Einer Anzeige bedarf es auch nicht, wenn eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet wurde.
Bei den Erbschaftsteuerfinanzämtern Aurich-Wittmund, Braunschweig-Helmstedt, Hannover-Mitte, Hildesheim-Alfeld, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück-Stadt und Stade.
Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung (s. folgende Fragen).
Bitte prüfen Sie vor Abgabe der Steuererklärung:
- Ist die Steuererklärung unterschrieben?
- Sind alle Nachweise, Bescheinigungen, Unterlagen etc., um die Sie gebeten wurden, beigefügt?
Zum materiellen Inhalt der Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung nachfolgende Hinweise:
Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuer
Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers. Das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).
Kosten für Beerdigung, Grabdenkmal und Grabpflege, Kosten einer Testamentseröffnung, eines Erbscheins u. ä. können ohne Nachweis mit einem Pauschbetrag von 10.300,00 € als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag bezieht sich auf den gesamten Erbfall. Tragen z. B. mehrere Erben die Kosten, dann ist der Pauschbetrag auf sie nach dem Verhältnis der auf sie entfallenden Kosten aufzuteilen.
Beispiel:
A trägt 20 v. H. der Kosten und B 80 v. H. A erhält einen Pauschbetrag i. H. v. 2.060,00 € und B i. H. v. 8.240,00 €. Höhere Kosten sind abzugsfähig, wenn sie nachgewiesen werden.
Die Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer werden nach drei Steuerklassen erhoben. Die jeweilige Steuerklasse ist abhängig vom Verhältnis des Erwerbers/der Erwerberin zum Erblasser/Erblasserin bzw. zum Schenker/Schenkerin:
Steuerklasse I
Sie gilt für den Ehegatten, den Lebenspartner, die Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder, nicht jedoch Pflegekinder), Enkel und Urenkel sowie für Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen (d. h. zum Beispiel, dass Schenkungen von Kindern an die Eltern in Steuerklasse II fallen!)
Steuerklasse II
Sie gilt für Eltern und Voreltern - soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören -, Geschwister, Geschwisterkinder, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten und den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft.
Steuerklasse III
Sie gilt für alle übrigen Erwerber
Persönliche Freibeträge
- für den Ehegatten 500.000 €
- für Lebenspartner je 500.000 €
- für Kinder und Stiefkinder 400.000 €
- für Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder je 400.000 €
- für Enkel je 200.000 €
- und für die anderen Personen der Steuerklassen I je 100.000 €
- für Personen der Steuerklasse II je 20.000 €
- für Personen der Steuerklasse III je 20.000 €
Beispiel:
Der Vater schenkt seinem Kind 400.000 € . Die Mutter schenkt dem Kind ebenfalls 400.000 €. Der Erwerb des Kindes ist auf Grund der Freibeträge steuerfrei.
Beispiel:
Der Vater schenkt seinem Kind 100.000,00 €. Die Mutter schenkt dem Kind 500.000,00 €. Die Schenkung des Vaters ist auf Grund des Freibetrags steuerfrei. Die Schenkung der Mutter an das Kind ist nur in Höhe des Freibetrages von 400.000,00 € steuerfrei. Der übersteigende Betrag von 100.000,00 € unterliegt der Schenkungsteuer. Der beim Vater nicht ausgenutzte Freibetragsanteil i. H. v. 300.000,00 € kann nicht auf die Mutter übertragen werden.
Dieser beträgt
- für den überlebenden Ehepartner 256.000,00 €,
- für den überlebenden Lebenspartner 256.000,00 €
- für die Kinder je nach ihrem Alter zwischen 10.300,00 € und 52.000,00 €.
Werden aus Anlass des Todes an diese Hinterbliebenen Versorgungsbezüge gezahlt, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen (z. B. Renten aus der Sozialversicherung, Beamtenpensionen, betriebliche oder berufsständische Versorgungsbezüge), so mindern diese den Versorgungsfreibetrag mit ihrem Kapitalwert. Aus diesem Grund ist der zustehende Versorgungsfreibetrag in Höhe des Kapitalwerts bereits aufgezehrt.
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben:
Wert des steuer- |
Vomhundertsatz |
||
Euro |
I |
II |
III |
75.000
|
7 |
15 |
30 |
300.000
|
11 |
20 |
30 |
600.000 |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 |
27 |
40 |
50 |
über 26.000.000 |
30 |
43 |
50 |
Beispiel:
A schenkt seinem Bruder B 150.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000,00 € beträgt die Steuer 20 v. H. (Steuerklasse II) von 130.000,00 €= 26.000,00 €.
Beispiel:
A verstirbt und hinterlässt 100.000,00 €. Alleinerbe ist sein Bruder B, der die Beerdigungskosten trägt. Neben dem persönlichen Freibetrag von 20.000,00 € wird B auch der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.300,00 € gewährt. Nach Abzug der Freibeträge hat B für den verbleibenden Erwerb von 69.700,00 € eine Erbschaftsteuer i. H. v. 10.455 € zu zahlen (= 15 v. H. von 69.700,00 €)
Beispiel:
Sohn A schenkt seinem Vater V 200.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000,00 € fällt bei der Steuerklasse II Schenkungsteuer i. H. v. 36.000,00 € (20 v. H. von 180.000,00 €) an.
Beispiel:
Sohn A verstirbt. Alleinerbin ist seine Mutter (die auch die Beerdigungskosten trägt). Sohn A hinterlässt ein Sparguthaben von 185.000,00 €. Der persönliche Freibetrag in Todesfällen beträgt hier 100.000,00 €. Ferner ist der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300,00 € abzuziehen. Die Steuer wird nach Steuerklasse I bemessen und beträgt 7 v. H. von 74.700,00 € = 5.229,00 €.
Abwandlung:
Hätte der Sohn in dem vorgehenden Beispiel ein Sparguthaben von 185.500,00 € (also 500,00 € mehr) hinterlassen, würde der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der Freibeträge 75.200,00 € betragen. Der Steuersatz in dieser Stufe der Tabelle würde 11 v. H. (statt 7 v. H.) betragen, so dass eine Steuer in Höhe von 8.272,00 € entstehen würde. Das Erbschaftsteuergesetz hat in diesen Fällen eine Härteausgleichsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) vorgesehen, die in diesem Fall zu einer Steuer i. H. v. 5.350,00 € führt.
Sollten Sie Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die Erbschaftsteuerfinanzämter oder bei weitergehendem Beratungsbedarf an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.