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Erbschaft- & Schenkungsteuer

Zum materiellen Inhalt der Erbschaftsteuer- / Schenkungsteuererklärung nachfolgende Hinweise:

Erbschaftsteuer-/Schenkungsteuer

Ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert des Erwerbs (Erbanfall, Vermächtnis, Pflichtteil, Schenkung usw.) und dem Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker.

Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers. Das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben:

Wert des steuer-
pflichtigen Erwerbs
bis einschließlich

Vomhundertsatz
in der Steuerklasse

Euro

I

II

III

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

50

über 26.000.000

30

43

50


Beispiel:
A schenkt seinem Bruder B 150.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrags von 20.000,00 € beträgt die Steuer 20 v. H. (Steuerklasse II) von 130.000,00 €= 26.000,00 €.

Beispiel:
A verstirbt und hinterlässt 100.000,00 €. Alleinerbe ist sein Bruder B, der die Beerdigungskosten trägt. Neben dem persönlichen Freibetrag von 20.000,00wird B auch der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.300,00gewährt. Nach Abzug der Freibeträge hat B für den verbleibenden Erwerb von 69.700,00eine Erbschaftsteuer i. H. v. 10.455zu zahlen (= 15 v. H. von 69.700,00)

Beispiel:
Sohn A schenkt seinem Vater V 200.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrages von 20.000,00 € fällt bei der Steuerklasse II Schenkungsteuer i. H. v. 36.000,00 € (20 v. H. von 180.000,00 €) an.

Beispiel:
Sohn A verstirbt. Alleinerbin ist seine Mutter (die auch die Beerdigungskosten trägt). Sohn A hinterlässt ein Sparguthaben von 185.000,00 €. Der persönliche Freibetrag in Todesfällen beträgt hier 100.000,00 €. Ferner ist der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300,00 € abzuziehen. Die Steuer wird nach Steuerklasse I bemessen und beträgt 7 v. H. von 74.700,00 € = 5.229,00 €.

Abwandlung:
Hätte der Sohn in dem vorgehenden Beispiel ein Sparguthaben von 185.500,00 € (also 500,00 € mehr) hinterlassen, würde der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der Freibeträge 75.200,00 € betragen. Der Steuersatz in dieser Stufe der Tabelle würde 11 v. H. (statt 7 v. H.) betragen, so dass eine Steuer in Höhe von 8.272,00 € entstehen würde. Das Erbschaftsteuergesetz hat in diesen Fällen eine Härteausgleichsregelung (§ 19 Abs. 3 ErbStG) vorgesehen, die in diesem Fall zu einer Steuer i. H. v. 5.350,00 € führt.


Sollten Sie Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer haben, wenden Sie sich bitte an die Erbschaftsteuerfinanzämter oder bei weitergehendem Beratungsbedarf an die Angehörigen der steuerberatenden Berufe.

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