Häufige Fragen/FAQ
Grunderwerbsteuer
Gemäß § 1 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer u. a. folgende Rechtsgeschäfte, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
- Kaufverträge
- Grundstückstauschverträge
- das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren
Der Grundstücksbegriff richtet sich im wesentlichen nach dem bürgerlichen Gesetzbuch (§ 2 GrEStG).
Darunter fallen
Darunter fallen
- der Grund und Boden
- Bruchteilseigentum an Grundstücken
- Miteigentum an Grundstücken (WEG)
- Grundeigentumsähnliche Rechte, z. B. Erbbaurechte
Entscheidend ist weiter, in welchem (ggf. künftigen) Zustand das Grundstück zum Gegenstand eines Erwerbs gemacht wird. So unterliegt z. B. auch der Erwerb einer noch nicht fertiggestellten Eigentumswohnung der Grunderwerbsteuer.
Nicht unter den Grundstücksbegriff fallen z. B. miterworbene Einrichtungsgegenstände (Inventar), Geldansprüche (z. B. Rücklagen), Betriebsvorrichtungen.
Der Steuersatz beträgt für Rechtsvorgänge, die sich auf in Niedersachsen liegende Grundstücke beziehen und ab dem 1. Januar 2014 verwirklicht werden, 5 % der Gegenleistung (u. a. Kaufpreis, Übernahme von Belastungen, Gewährung von Wohn-/Nutzungsrechten).
Aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistungen sind nachträglich (bei Bedingungseintritt) der Steuer zu unterwerfen.
Aufschiebend bedingt vereinbarte Gegenleistungen sind nachträglich (bei Bedingungseintritt) der Steuer zu unterwerfen.
Die Vertragsbeteiligten (Erwerber/in und Veräußerin/Veräußerer) sind als Gesamtschuldner Schuldner der Grunderwerbsteuer (§ 13 GrEStG,§ 44 AO).
Wird in dem Vertrag vereinbart, dass die/der Erwerberin die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat, wird das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid zuerst an die/den Erwerber/in richten. Zahlt die/der Erwerber/in die Grunderwerbsteuer nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch von der/vom Veräußerin/Veräußerer fordern.
Wird in dem Vertrag vereinbart, dass die/der Erwerberin die Grunderwerbsteuer zu zahlen hat, wird das Finanzamt den Grunderwerbsteuerbescheid zuerst an die/den Erwerber/in richten. Zahlt die/der Erwerber/in die Grunderwerbsteuer nicht, kann das Finanzamt die Steuer auch von der/vom Veräußerin/Veräußerer fordern.
Die Grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des rechtswirksamen Kaufvertrages (= Verpflichtungsgeschäft), (§ 38 AO, § 14 GrEStG).
Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung (= Erfüllungsgeschäft) haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.
Die Grunderwerbsteuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig (§ 15 GrEStG). Die notwendigen Mittel hierfür sind bereitzustellen und ggf. in die Finanzierung des Grundstücks mit einzubinden.
Die Übergabe des Grundstücks, die Grundbucheintragung und auch die Kaufpreiszahlung (= Erfüllungsgeschäft) haben keinen Einfluss auf die Entstehung der Steuer.
Die Grunderwerbsteuer ist einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zur Zahlung fällig (§ 15 GrEStG). Die notwendigen Mittel hierfür sind bereitzustellen und ggf. in die Finanzierung des Grundstücks mit einzubinden.
Ausnahmen sind zum Beispiel:
- Grundstückserwerbe mit einer Gegenleistung bis zu 2.500 €
- Grundstückserwerbe durch Miterben im Rahmen einer Erbauseinandersetzung
- Grundstückserwerbe unter Ehegatten oder Lebenspartnern
- Grundstückserwerbe unter Verwandten in gerader Linie ( § 3 GrEStG)
Die/der Grundstückserwerber/in wird erst mit Eintragung in das Grundbuch bürgerlich-rechtliche/r Eigentümer/in des erworbenen Grundstücks.
Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn dem Grundbuchamt eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird (§ 22 GrEStG).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt nach erfolgter Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt und unaufgefordert dem beurkundenden Notar zur Vorlage beim Grundbuchamt übersandt.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie von der/dem von Ihnen beauftragten Notar/in.
Beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren wird vom Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Zahlung der Grunderwerbsteuer unaufgefordert dem für die Eintragung der Eigentumsänderung zuständigen Amtsgericht übersandt.
Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn dem Grundbuchamt eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt wird (§ 22 GrEStG).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird vom Finanzamt nach erfolgter Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt und unaufgefordert dem beurkundenden Notar zur Vorlage beim Grundbuchamt übersandt.
Weitere Einzelheiten erfahren Sie von der/dem von Ihnen beauftragten Notar/in.
Beim Erwerb eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren wird vom Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Zahlung der Grunderwerbsteuer unaufgefordert dem für die Eintragung der Eigentumsänderung zuständigen Amtsgericht übersandt.
Bei einem gemeinsamen Grundstückskaufvertrag wird für jede/n Erwerber/in ein Grunderwerbsteuerbescheid über dessen anteiligen Erwerb erteilt.
Bei einer Umtragung im Grundbuch bedarf es keinerlei Anzeige beim örtlich zuständigen Finanzamt.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ebenso wenig erforderlich wie eine neue Steuernummer, da es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel handelt, bei dem kein Grundbesitz auf eine neue Gesellschaft übergeht.
Es kann möglich sein, dass die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrags noch vom Eintritt einer Bedingung oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängt. In diesem Fall entsteht die Steuer erst mit Eintritt des jeweiligen Wirksamkeitserfordernisses. Erst dann kann das Finanzamt die Grunderwerbsteuer festsetzen. |
In der Regel ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.