Häufige Fragen/FAQ
Kapitalerträge
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Fragen: Wie hoch ist der Sparer-Pauschbetrag? Wie hoch ist der Steuersatz für private Kapitalerträge? Kann ich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen tatsächliche Werbungskosten geltend machen? |
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Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat neben einem gesonderten Steuersatz für Kapitalerträge im Privatvermögen in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) auch den Werbungskostenabzug pauschaliert. Dabei hat er den bisherigen Sparer-Freibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag abgeschafft und stattdessen einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1602 Euro bei Zusammenveranlagung eingeführt. Ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. Der Abzug tatsächlich höherer Werbungskosten ist seitdem ausgeschlossen. Ausnahmen gelten grds. nur, wenn aus bestimmten Gründen nicht der gesonderte Steuersatz (s.o.), sondern der tarifliche progressive Steuersatz zum Ansatz kommt. |
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Frage: Der Sparer-Pauschbetrag wurde ab dem 1. Januar 2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Muss ich einen erteilten Freistellungsauftrag an meine Bank berichtigen? |
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Grundsätzlich brauchen Sie nicht tätig zu werden. Haben Sie einen Freistellungsauftrag über die gesamte Höhe des bisherigen Sparer-Pauschbetrag erteilt, muss Ihr Kreditinstitut den Erhöhungsbetrag in voller Höhe berücksichtigen.
Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Kreditinstitute entsprechend verfahren wird. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung. Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihr Kreditinstitut, ob es eine automatische Anpassung vorgenommen hat, ggf. erteilen Sie bitte einen neuen Freistellungsauftrag. |
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Frage: Was ist die sogenannte Günstigerprüfung und wann greift diese? |
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Das Gesetz räumt Ihnen die Möglichkeit ein, bei Ihrem zuständigen Finanzamt überprüfen zu lassen, ob die Abzugsbesteuerung an der Quelle oder die Angabe Ihrer Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz für Sie günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Eine solche Überprüfung kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Grenzsteuersatz unter 25 % liegen. Das ist der Fall, wenn Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von zzt. (2022) unter 17.500 EUR (Grundtabelle) bzw. als zusammen veranlagte Ehegatten von zzt. unter 35.000 EUR (Splittingtabelle) haben. Denn bei einem zu versteuernden Einkommen von 17.500 EUR bzw. 35.000 EUR beträgt der persönliche Grenzsteuersatz - also das, was aufgrund der Progression auf den letzten 1 EUR an Steuern lastet - 25 %. Maßgeblich ist daher nicht Ihr durchschnittlicher Steuersatz, der in jedem Fall niedriger ist.
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Für die Beantragung müssen Sie auf der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung in der Zeile 4 eine „1“ eintragen. Bitte beachten Sie, dass Sie in diesem Fall für die Überprüfung alle Kapitaleinkünfte erklären müssen. Die bereits abgezogene Abgeltungsteuer ergibt sich grds. aus einer formellen Bescheinigung der Bank (Steuerbescheinigung nach § 45a EStG). Diese Bescheinigung ist auf Verlangen des Finanzamtes vorzulegen. Bitte bewahren Sie diese daher auf. |
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Frage: Was bedeutet „Überprüfung des Steuereinbehalts“ und wie wird dies beantragt? |
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In bestimmten Fällen, in denen Tatbestände vorliegen, die beim Quellensteuerabzug noch nicht berücksichtigt worden sind (z. B. ein nicht vollständig ausgeschöpfter Sparer-Pauschbetrag, noch nicht berücksichtigte Verluste oder weitere anrechenbare ausländische Steuern, aber auch bei Streitfällen), können Sie mit Ihrer Einkommensteuererklärung eine Überprüfung beim Finanzamt beantragen, die ggf. zu einer Erstattung zu viel gezahlter Abgeltungsteuer führen kann. Tragen Sie hierzu bitte eine „1“ in der Zeile 5 der Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung ein. Sie brauchen in diesem Fall nur diejenigen Kapitalerträge zu erklären, für die sie eine Überprüfung beantragen. Geben Sie in diesen Fällen bitte in jedem Fall den Sparer-Pauschbetrag an, der auf die nicht erklärten Kapitalerträge entfällt (Zeile 17 der Anlage KAP). |
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Frage: Wann muss ich trotz der Einführung der Abgeltungsteuer meine Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben? |
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Die Abgeltungsteuer wird künftig bereits an der "Quelle" durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die inländische Zahlstelle (i. d. R. den Banken) einbehalten und anonym abgeführt. Das gilt auch für Erträge aus ausländischen Wertpapieren, wenn sie in einem inländischen Depot verwahrt werden. Mit dem Steuerabzug an der Quelle ist Ihre Steuer auf die Kapitalerträge zukünftig grundsätzlich abgegolten. D. h., Sie müssen diese Kapitaleinkünfte i. d. R. nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterlegen haben, wie z. B. Erträge im Ausland oder Zinserträge aus privaten Darlehen müssen dagegen zum Zwecke der Nachholung der Abgeltungsteuer weiterhin erklärt werden. Dies gilt ungeachtet von sonstigen Veranlagungsgründen. Dies gilt auch, wenn auf Ihrer Steuerbescheinigung der Ansatz einer sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage ausgewiesen ist. Reichen Sie in diesem Fall bitte Kauf- und Verkaufbelege der betroffenen Wertpapiere mit Ihrer Steuererklärung ein. |
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Frage: Ich habe vom Finanzamt Erstattungszinsen für frühere Jahre erhalten. Muss ich diese in der Einkommensteuererklärung angeben? Bin ich hierzu auch verpflichtet, wenn ich nur Arbeitslohn bezogen habe und die Zinsen weniger als 410 EUR betragen haben? |
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Ja. Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterlegen haben, wie z. B. Erstattungszinsen die Sie vom Finanzamt erhalten haben, müssen zum Zwecke der Nachholung der Besteuerung weiterhin erklärt werden. Dies gilt ungeachtet von sonstigen Veranlagungsgründen. |
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Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer entfällt, von Ihrer Bank abführen lassen oder diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festsetzen lassen wollen. Ihr Kreditinstitut wird jährlich einmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob Sie zum 31. August einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und sodann die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer entfällt, einbehalten und zusammen mit der Abgeltungsteuer anonym abführen. Rechtzeitig vor der Anfrage werden Sie hierüber von Ihrem Kreditinstitut informiert werden. Für den Fall, dass Sie mit dem Einzug durch die Bank nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer beim BZSt schriftlich den Abruf Ihres Kirchensteuermerkmals sperren zulassen. In diesem Falle sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung unter Erklärung Ihrer sämtlichen Kapitaleinkünfte verpflichtet. Das BZSt wird in diesem Fall Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt die Eintragung des Sperrvermerks mitteilen. |
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Frage: Muss ich mit meiner Einkommensteuererklärung die Steuerbescheinigung einreichen, wenn ich die Anrechnung von einbehaltenen Kapitalertragsteuern begehre? |
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Grundsätzlich müssen sie die Kapitalertragsteuern, die Sie im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung angerechnet haben möchten durch eine entsprechende Bescheinigung Ihrer Bank (Steuerbescheinigung nach § 45a EStG) nachweisen. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen Sie lediglich die Günstigerprüfung oder die Überprüfung des Steuereinbehalts beantragen. In diesen Fällen bewahren Sie die Ihnen von Ihrem Kreditinstitut übermittelte Bescheinigung bitte auf und legen diese erst auf Verlangen des Finanzamtes vor. |
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Frage: Ich führe ein Online-Konto und meine Bank übermittelt mir die Steuerbescheinigung nur elektronisch. Reicht diese Bescheinigung für die Anrechnung von Kapitalertragsteuer aus? |
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Ihr (inländisches) Kreditinstitut ist verpflichtet Ihnen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden und reicht grds. aus. Auf Ihre ausdrückliche Anforderung ist eine Bescheinigung auf Papier zu erstellen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Kreditinstitut hierfür ggf. eine Gebühr verlangt. |
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Frage: Ich habe in meinem Depot Verluste erlitten und möchte diese in der Steuererklärung geltend machen. Was muss ich tun? |
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Eine Verlustverrechnung erfolgt nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verluste aus Aktiengeschäften dürfen sogar nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden. Grundsätzlich berücksichtigt Ihr Kreditinstitut Verluste bereits im laufenden Jahr und nimmt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verlustverrechnung vor. Hierbei nicht ausgeglichene Verluste führt das Kreditinstitut in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf fort und berücksichtigt diese in den folgenden Jahren. Sie können jedoch auch die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen, z. B. weil Sie im Depot einer anderen Bank positive Erträge erzielt haben und die hierfür einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet haben möchten. In diesem Fall beantragen Sie bitte die Überprüfung des Steuereinbehalts (s. dort) und reichen Sie mit der Einkommensteuererklärung eine Verlustbescheinigung Ihres Kreditinstitutes ein. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei Ihrem Kreditinstitutbeantragen müssen und dass dieser Antrag unwiderruflich ist. Für Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder deren wertloser Ausbuchung gilt nach dem 31. Dezember 2019 eine zusätzliche Verlustausgleichsbeschränkung. Diese Verluste sind nur bis zur Höhe von 20.000 EUR jährlich verrechenbar. Übersteigende Verluste mindern ggf. die Kapitalerträge der folgenden Jahre. Eine Verrechnung dieser Verluste ist nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung möglich. Ihr Kreditinstitut nimmt insoweit keine Verrechnung vor. Tragen Sie diese Verluste bitte in die Zeile 25 der Anlage KAP ein. Für Verluste aus Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung von 20.000 EUR jährlich nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend. Zudem ist hier nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie Stillhaltergeschäften möglich. |
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Frage: Kann ich nur für einen Teil meiner Verluste eine Verlustbescheinigung beantragen und den Restbetrag im Verlusttopf der Bank fortführen? |
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Nein, grds. wird der in einem Verlusttopf des Kreditinstitutes enthaltene Verlust nur insgesamt bescheinigt. Auf der Ebene des Kreditinstitutes verbleibt sodann kein vortragsfähiger Verlust mehr. Etwaige verbleibende Verluste werden durch das Finanzamt festgestellt. Bitte beachten Sie, dass bei einem durch das Finanzamt festgestellten Verlust eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Folgejahre besteht. |
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Frage: Kann ich mir die Verluste aus dem Aktientopf und dem allgemeinen Verlusttopf gesondert bescheinigen lassen? |
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Ja, etwaige am Jahresende sich ergebende Verlustüberhänge im allgemeinen Verlusttopf und im Aktientopf sind getrennt auf das Folgejahr vorzutragen. Der Antrag auf Erteilung einer Verlustbescheinigung kann für beide Töpfe getrennt gestellt werden. |
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Frage: Ich habe nur ein geringes Einkommen und daneben Kapitalerträge. Kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen, damit mein Kreditinstitut keine Abgeltungsteuern an das Finanzamt abführt? |
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Grundsätzlich kann Ihnen Ihr Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG, keine Steuer entsteht. Die Bescheinigung ist hingegen nicht zu erteilen, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Insbesondere, wenn für Sie ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, ist die Nichtveranlagungsbescheinigung daher nicht zu erteilen. In diesen Fällen können Sie lediglich über einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut die Freistellung der Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags erreichen. |
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Frage: Wie lange ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung gültig? |
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Die Gültigkeit einer Nichtveranlagungsbescheinigung darf höchstens drei Jahre betragen und endet immer zum Ende eines Kalenderjahres. Die Bescheinigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist an das Finanzamt zurückzugeben, wenn dieses den Widerruf erklärt oder Sie selbst erkennen, dass die Voraussetzungen für Ihrer Erteilung nicht mehr erfüllt sind. |
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Frage: Wie viele Nichtveranlagungsbescheinigungen kann ich beantragen? |
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Sie haben Anspruch auf Ausstellung der von Ihnen benötigten Anzahl von Nichtveranlagungsbescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides. |
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Frage: Kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung auch beantragen, wenn für die Freistellung meiner Kapitalerträge auch ein Freistellungsauftrag ausreichen würde, weil diese den Sparer-Pauschbetrag in der Summe nicht übersteigen? |
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Ja, die Nichtveranlagungsbescheinigung ist auch dann zu erteilen, wenn Sie die Freistellung Ihrer Kapitalerträge auch über einen Freistellungsauftrag erreichen könnten. Es empfiehlt sich dennoch auf die Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung zu verzichten und die Freistellung vom Steuerabzug durch die Erteilung von Freistellungsaufträgen zu erreichen. Denn die Nichtveranlagungsbescheinigung gilt nur drei Jahre und muss dann neu beantragt werden; der Freistellungsauftrag ist hingegen unbeschränkt gültig und kann von Ihnen selbst jederzeit in der Höhe abgeändert, neu erteilt oder widerrufen werden. |
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Frage: Ich habe meiner Bank bereits vor Jahren einen Freistellungsauftrag erteilt. Jetzt fordert sie mich auf diesen neu auszustellen. Ist das korrekt? |
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Ein erteilter Freistellungsauftrag ist grds. solange gültig, bis Sie diesen ändern oder widerrufen. Allerdings hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Freistellungsauftrag zum 1. Januar 2016 erhöht. Ab diesem Datum ist ein Freistellungsauftrag unwirksam, wenn dem Kreditinstitut Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt ist. Daher kann es sein, dass das Kreditinstitut Sie auffordert einen neuen Freistellungsauftrag auszufüllen, in dem Sie nunmehr Ihre Angaben um die Identifikationsnummer ergänzen. Auch kann es sein, dass Ihr Kreditinstitut von der Möglichkeit zur pauschalen prozentualen Erhöhung eines Freistellungsauftrags aufgrund der Anhebung des Sparer-Pauschbetrags zum 1. Januar 2023 keinen Gebrauch macht, sondern von Ihnen die Angabe eines neuen Freistelllungsbetrages wünscht. Siehe hierzu auch die Frage: „Der Sparer-Pauschbetrag hat sich ab dem 1. Januar 2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Muss ich einen Erteilten Freistellungsauftrag an meine Bank berichtigen?" |
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Frage: Ich habe bei verschiedenen Kreditinstituten Freistellungsaufträge erteilt. Die insgesamt freigestellten Kapitalerträge übersteigen den Sparer-Pauschbetrag. Muss ich jetzt eine Einkommensteuererklärung abgeben? |
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Ja, Sie müssen zumindest die den Sparer-Pauschbetrag übersteigenden Kapitalerträge in Ihrer Steuererklärung angeben und Angaben zum ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag für die erklärten sowie die nicht erklärten Kapitalerträge machen. Denn die Abgeltungswirkung tritt nur ein, soweit ihre Kapitalerträge zurecht dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben oder von diesem ausgenommen waren. Für die zu viel freigestellten Erträge erhöht sich Ihre tarifliche Einkommensteuer grds. um 25 Prozent dieses Betrages. Im Falle einer Kirchensteuerpflicht entsteht zusätzlich Kirchensteuer, die jedoch den 25-prozentigen Steuersatz entsprechend vermindert. |
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Frage: Mein Kreditinstitut hat Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer einbehalten. Kann ich diese als Sonderausgaben geltend machen? |
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Nein, die vom Kreditinstitut abgeführte Kirchensteuer hat sich bereits bei der Bemessung der Kapitalertragsteuer/Abgeltungsteuer ausgewirkt und diese vermindert, eine zusätzliche Berücksichtigung diese Kirchensteuer als Sonderausgabe ist damit ausgeschlossen. |
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Frage: Seit dem 1. Januar 2021 ist der Solidaritätszuschlag weggefallen, meine Bank berechnet mir trotzdem Solidaritätszuschlag auf meine Kapitalerträge oder mein Finanzamt verlangt von mir Vorauszahlungen von Solidaritätszuschlag für meine Kapitalerträge. Ist das korrekt? | ||||||||||||||||||||
Leider ja. Der Solidaritätszuschlag ist zwar seit dem 1. Januar 2021 weitestgehend entfallen. Dies gilt jedoch nicht für Kapitalerträge oberhalb des Sparer-Pauschbetrags von 801 Euro (ab 2023 von 1.000 Euro) pro Person. Für diese Erträge wird auch weiterhin der Solidaritätszuschlag erhoben. Dies geschieht entweder im Zuge des Kapitalertragsteuereinbehalts durch Ihr Kreditinstitut oder durch Steuerfestsetzung auf die Kapitalerträge im Rahmen der Nacherklärung oder der Überprüfung des Steuereinbehalts durch Ihr Finanzamt. |
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