Häufige Fragen/FAQ
Kapitalerträge
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2007 S. 1912) wurde die Besteuerung von Kapitalerträgen grundlegend geändert. Der Gesetzgeber hat neben einem gesonderten Steuersatz für Kapitalerträge im Privatvermögen in Höhe von 25 Prozent (zzgl. Solidaritätszuschlag) auch den Werbungskostenabzug pauschaliert. Dabei hat er den bisherigen Sparer-Freibetrag und den Werbungskostenpauschbetrag abgeschafft und stattdessen einen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro bzw. 1602 Euro bei Zusammenveranlagung eingeführt. Ab dem Kalenderjahr 2023 beträgt der Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro. Der Abzug tatsächlich höherer Werbungskosten ist seitdem ausgeschlossen. Ausnahmen gelten grds. nur, wenn aus bestimmten Gründen nicht der gesonderte Steuersatz (s.o.), sondern der tarifliche progressive Steuersatz zum Ansatz kommt. |
Grundsätzlich brauchen Sie nicht tätig zu werden.
Haben Sie einen Freistellungsauftrag über die gesamte Höhe des bisherigen Sparer-Pauschbetrag erteilt, muss Ihr Kreditinstitut den Erhöhungsbetrag in voller Höhe berücksichtigen.
Wenn Sie einen anderen Betrag zur Freistellung angegeben haben, kann Ihr Kreditinstitut diesen Freistellungsbetrag entsprechend prozentual erhöhen.
Beispiel:
Ein bisher über 500 Euro erteilter Freistellungsauftrag kann vom Kreditinstitut auf 624 Euro erhöht werden.
Es ist davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Kreditinstitute entsprechend verfahren wird. Hierzu besteht allerdings keine Verpflichtung. Im Einzelfall fragen Sie bitte Ihr Kreditinstitut, ob es eine automatische Anpassung vorgenommen hat, ggf. erteilen Sie bitte einen neuen Freistellungsauftrag.
Das Gesetz räumt Ihnen die Möglichkeit ein, bei Ihrem zuständigen Finanzamt überprüfen zu lassen, ob die Abzugsbesteuerung an der Quelle oder die Angabe Ihrer Kapitaleinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Ihrem persönlichen Steuersatz für Sie günstiger ist (sog. Günstigerprüfung). Eine solche Überprüfung kann für Sie sinnvoll sein, wenn Sie mit Ihrem Grenzsteuersatz unter 25 % liegen. Das ist der Fall, wenn Sie als Alleinstehender ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von zzt. (2022) unter 17.500 EUR (Grundtabelle) bzw. als zusammen veranlagte Ehegatten von zzt. unter 35.000 EUR (Splittingtabelle) haben. Denn bei einem zu versteuernden Einkommen von 17.500 EUR bzw. 35.000 EUR beträgt der persönliche Grenzsteuersatz - also das, was aufgrund der Progression auf den letzten 1 EUR an Steuern lastet - 25 %. Maßgeblich ist daher nicht Ihr durchschnittlicher Steuersatz, der in jedem Fall niedriger ist.
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zvE |
ESt incl. Soli |
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Grundtabelle |
17.500 EUR |
1.568 EUR |
= 8,96 % |
durchschn. Steuersatz |
+ 1.000 EUR Kapitalertrag |
18.500 EUR |
1.821 EUR |
= 9,84 % |
durchschn. Steuersatz |
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1.000 EUR |
253 EUR |
= 25,30 % |
Grenzsteuersatz |
Die Abgeltungsteuer wird künftig bereits an der "Quelle" durch den Schuldner der Kapitalerträge oder die inländische Zahlstelle (i. d. R. den Banken) einbehalten und anonym abgeführt. Das gilt auch für Erträge aus ausländischen Wertpapieren, wenn sie in einem inländischen Depot verwahrt werden. Mit dem Steuerabzug an der Quelle ist Ihre Steuer auf die Kapitalerträge zukünftig grundsätzlich abgegolten. D. h., Sie müssen diese Kapitaleinkünfte i. d. R. nicht mehr in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben.
Kapitalerträge, die nicht der Abgeltungsbesteuerung unterlegen haben, wie z. B. Erträge im Ausland oder Zinserträge aus privaten Darlehen müssen dagegen zum Zwecke der Nachholung der Abgeltungsteuer weiterhin erklärt werden. Dies gilt ungeachtet von sonstigen Veranlagungsgründen.
Dies gilt auch, wenn auf Ihrer Steuerbescheinigung der Ansatz einer sogenannten Ersatzbemessungsgrundlage ausgewiesen ist. Reichen Sie in diesem Fall bitte Kauf- und Verkaufbelege der betroffenen Wertpapiere mit Ihrer Steuererklärung ein.
Wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, haben Sie ein Wahlrecht, ob Sie die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer entfällt, von Ihrer Bank abführen lassen oder diese im Rahmen Ihrer Einkommensteuerveranlagung festsetzen lassen wollen.
Ihr Kreditinstitut wird jährlich einmal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob Sie zum 31. August einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören und sodann die Kirchensteuer, die auf die Abgeltungsteuer entfällt, einbehalten und zusammen mit der Abgeltungsteuer anonym abführen. Rechtzeitig vor der Anfrage werden Sie hierüber von Ihrem Kreditinstitut informiert werden.
Für den Fall, dass Sie mit dem Einzug durch die Bank nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, unter Angabe Ihrer Steueridentifikationsnummer beim BZSt schriftlich den Abruf Ihres Kirchensteuermerkmals sperren zulassen. In diesem Falle sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung unter Erklärung Ihrer sämtlichen Kapitaleinkünfte verpflichtet.
Das BZSt wird in diesem Fall Ihrem zuständigen Wohnsitz-Finanzamt die Eintragung des Sperrvermerks mitteilen.
Ihr (inländisches) Kreditinstitut ist verpflichtet Ihnen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden und reicht grds. aus. Auf Ihre ausdrückliche Anforderung ist eine Bescheinigung auf Papier zu erstellen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Kreditinstitut hierfür ggf. eine Gebühr verlangt. |
Eine Verlustverrechnung erfolgt nur innerhalb der Einkünfte aus Kapitalvermögen. Verluste aus Aktiengeschäften dürfen sogar nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden.
Grundsätzlich berücksichtigt Ihr Kreditinstitut Verluste bereits im laufenden Jahr und nimmt eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Verlustverrechnung vor. Hierbei nicht ausgeglichene Verluste führt das Kreditinstitut in einem sogenannten Verlustverrechnungstopf fort und berücksichtigt diese in den folgenden Jahren.
Sie können jedoch auch die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragen, z. B. weil Sie im Depot einer anderen Bank positive Erträge erzielt haben und die hierfür einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet haben möchten. In diesem Fall beantragen Sie bitte die Überprüfung des Steuereinbehalts (s. dort) und reichen Sie mit der Einkommensteuererklärung eine Verlustbescheinigung Ihres Kreditinstitutes ein. Bitte beachten Sie, dass Sie den Antrag auf Ausstellung einer Verlustbescheinigung bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres bei Ihrem Kreditinstitutbeantragen müssen und dass dieser Antrag unwiderruflich ist.
Für Verluste aus der ganz oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung oder deren wertloser Ausbuchung gilt nach dem 31. Dezember 2019 eine zusätzliche Verlustausgleichsbeschränkung. Diese Verluste sind nur bis zur Höhe von 20.000 EUR jährlich verrechenbar. Übersteigende Verluste mindern ggf. die Kapitalerträge der folgenden Jahre. Eine Verrechnung dieser Verluste ist nur im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung möglich. Ihr Kreditinstitut nimmt insoweit keine Verrechnung vor. Tragen Sie diese Verluste bitte in die Zeile 25 der Anlage KAP ein.
Für Verluste aus Termingeschäften gilt die Verrechnungsbeschränkung von 20.000 EUR jährlich nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend. Zudem ist hier nur eine Verrechnung mit Gewinnen aus Termingeschäften sowie Stillhaltergeschäften möglich.
Grundsätzlich kann Ihnen Ihr Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen, wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG, keine Steuer entsteht.
Die Bescheinigung ist hingegen nicht zu erteilen, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Insbesondere, wenn für Sie ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden ist, ist die Nichtveranlagungsbescheinigung daher nicht zu erteilen.
In diesen Fällen können Sie lediglich über einen Freistellungsauftrag bei Ihrem Kreditinstitut die Freistellung der Kapitalerträge bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags erreichen.
Sie haben Anspruch auf Ausstellung der von Ihnen benötigten Anzahl von Nichtveranlagungsbescheinigungen sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides. |
Ein erteilter Freistellungsauftrag ist grds. solange gültig, bis Sie diesen ändern oder widerrufen. Allerdings hat der Gesetzgeber die Anforderungen an den Freistellungsauftrag zum 1. Januar 2016 erhöht. Ab diesem Datum ist ein Freistellungsauftrag unwirksam, wenn dem Kreditinstitut Ihre Identifikationsnummer nicht bekannt ist. Daher kann es sein, dass das Kreditinstitut Sie auffordert einen neuen Freistellungsauftrag auszufüllen, in dem Sie nunmehr Ihre Angaben um die Identifikationsnummer ergänzen.
Auch kann es sein, dass Ihr Kreditinstitut von der Möglichkeit zur pauschalen prozentualen Erhöhung eines Freistellungsauftrags aufgrund der Anhebung des Sparer-Pauschbetrags zum 1. Januar 2023 keinen Gebrauch macht, sondern von Ihnen die Angabe eines neuen Freistelllungsbetrages wünscht. Siehe hierzu auch die Frage: „Der Sparer-Pauschbetrag hat sich ab dem 1. Januar 2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro erhöht. Muss ich einen Erteilten Freistellungsauftrag an meine Bank berichtigen?"