Häufige Fragen/FAQ
Vorsorgeaufwendungen
Fragen: |
In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig? |
In welcher Höhe ist meine Lebensversicherung als Sonderausgabe abzugsfähig? |
Antworten: |
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Die Vorsorgeaufwendungen werden in zwei Kategorien unterteilt: Auf der einen Seite stehen die Altersvorsorgeaufwendungen und auf der anderen Seite die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Vorsorgebeiträge |
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Frage: Ich habe vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen. Kann ich die Beträge dazu in voller Höhe als Sonderausgaben ansetzen? |
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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden ("nach altem Recht": d. h. Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004) sind nur mit 88 % der Beiträge zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3a i. d. F. des AltEinkG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 EStG i. d. am 31.12.2004 geltenden Fassung). |
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Frage: In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig? |
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Höchstbetragsberechung für Altersvorsorgeaufwendungen
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ab 2010 ein separater Höchstbetrag von 2.800 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG (z. B. steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) oder § 3 Nr. 14 EStG (Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Allerdings werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang - also über die vorgenannten Höchstbeträge hinaus - steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung eingewilligt haben (Ausnahme: Sie sind Arbeitnehmer oder Rentner und die Daten werden deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt). Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen) können Sie nur im Rahmen des für Sie zutreffenden Höchstbetrags (2.800 € oder 1.900 €) geltend machen, soweit dieser nicht bereits durch die Beiträge zu Basis-Kranken-und gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde. Günstigerprüfung Außerdem nimmt das Finanzamt für Sie bis einschließlich dem Jahr 2019 eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt. |
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Frage: In welcher Höhe ist meine Lebensversicherung als Sonderausgabe abzugsfähig? |
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Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. |
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Frage: In welcher Anlage zur Einkommensteuererklärung kann ich meine geleisteten Vorsorgeaufwendungen eintragen? |
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Für die geleisteten Vorsorgeaufwendungen ist die Anlage Vorsorgeaufwand vorgesehen. Erläuterungen zum Ausfüllen der Anlage Vorsorgeaufwand können der Anleitung ESt entnommen werden. Die Anleitung finden Sie neben den Erklärungsvordrucken auf der Internet-Seite des Bundesministerium der Finanzen unter Service und Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. |
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