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Häufige Fragen/FAQ

Vorsorgeaufwendungen


Antworten:

Frage: Was sind Vorsorgeaufwendungen?

Die Vorsorgeaufwendungen werden in zwei Kategorien unterteilt: Auf der einen Seite stehen die Altersvorsorgeaufwendungen und auf der anderen Seite die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Vorsorgebeiträge

Vorsorgebeiträge
§ 10 Abs. 1 EStG i. d. F. des AltEinkG
Altersvorsorgeaufwendungen Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Nr. 2a) +b) Nr. 3 Buchst. a) +b) und Nr. 3a
- Gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge - Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
- Landwirtschaftliche Alterskassenbeiträge - Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit
- Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen - Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge
- Leibrentenversicherungsbeiträge - Risikoversicherungsbeiträge (nur Leistung im Todesfall)
- Beiträge zu Versicherungen gegen Berufsunfähigkeit oder verminderte Erwerbsfähigkeit sowie zur Hinterbliebenenversicherung als Zusatzversicherung (zu vorgenannten Leibrentenversicherungen) - Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Beiträge zu Kapitallebens- und Rentenversicherungen, die nach altem Recht als Sonderausgaben begünstigt waren (Laufzeitbeginn vor 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis 31.12.2004)

Frage: Ich habe vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen. Kann ich die Beträge dazu in voller Höhe als Sonderausgaben ansetzen?

Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden ("nach altem Recht": d. h. Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004) sind nur mit 88 % der Beiträge zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3a i. d. F. des AltEinkG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 EStG i. d. am 31.12.2004 geltenden Fassung).

Frage: In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig?

Höchstbetragsberechung für Altersvorsorgeaufwendungen
Bei gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern wird die Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Beträge in drei Schritten ermittelt (§ 10 Abs. 3 EStG):

  1. Bis 2014 beträgt der Höchstbetrag 20.000 €. Ab 2015 stellt der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung den Höchstbetrag dar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der maßgebende Betrag.

  2. Nach der Begrenzung der Aufwendungen auf den oben genannten Höchstbetrag (nach dem Vergleich der Aufwendungen mit dem Höchstbetrag wird mit dem niedrigeren Betrag weitergerechnet) findet bis zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2025 eine Übergangsregelung Anwendung. Im Jahr 2005 können demnach zunächst 60 %, im Jahr 2014 bereits 78 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz steigt jährlich um weitere 2 Prozentpunkte an (bis im Jahr 2025 100 % erreicht sind).

  3. Von diesem Betrag ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers abzuziehen.

Bei Arbeitnehmern, die ohne eigene Beiträge zur Rentenversicherung ganz oder teilweise Anspruch auf eine Altersversorgung erhalten wie z. B. Beamte, Richter, Soldaten, rentenversicherungsfrei Beschäftigte, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Pensionszusage oder Abgeordnete (Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG neue Fassung und des § 22 Nr. 4 EStG), wird die Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Beträge in zwei Schritten ermittelt (§ 10c Abs. 3 i. d. F. des AltEinkG):

  1. Bis 2014 beträgt der Höchstbetrag 20.000 €. Ab 2015 stellt der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung den Höchstbetrag dar. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der maßgebende Betrag.

    Der Höchstbetrag vermindert sich um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der fiktive Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ermittelt sich unter Zugrundelegung des jeweils zu Beginn des Kalenderjahres gültigen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der vom Steuerpflichtigen aus der betreffenden Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen. In diesem Zusammenhang werden - wie bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Pflichtversicherten - Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht angesetzt.

  2. Nach der Begrenzung auf den unter 1. genannten Höchstbetrag findet bis zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2025 eine Übergangsregelung Anwendung. Im Jahr 2005 können demnach zunächst 60 %, im Jahr 2014 bereits 78 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz steigt dann jährlich um weitere 2 Prozentpunkte an, bis im Jahr 2025 100 % erreicht sind.
Höchstbetragsberechnung für sonstige Vorsorgeaufwendungen
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gilt ab 2010 ein separater Höchstbetrag von 2.800 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG (z. B. steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) oder § 3 Nr. 14 EStG (Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Allerdings werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang - also über die vorgenannten Höchstbeträge hinaus - steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass Sie gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung eingewilligt haben (Ausnahme: Sie sind Arbeitnehmer oder Rentner und die Daten werden deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt).

Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen) können Sie nur im Rahmen des für Sie zutreffenden Höchstbetrags (2.800 € oder 1.900 €) geltend machen, soweit dieser nicht bereits durch die Beiträge zu Basis-Kranken-und gesetzlichen Pflegeversicherung ausgeschöpft wurde.

Günstigerprüfung

Außerdem nimmt das Finanzamt für Sie bis einschließlich dem Jahr 2019 eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.

Frage: In welcher Höhe ist meine Lebensversicherung als Sonderausgabe abzugsfähig?

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Frage: In welcher Anlage zur Einkommensteuererklärung kann ich meine geleisteten Vorsorgeaufwendungen eintragen?

Für die geleisteten Vorsorgeaufwendungen ist die Anlage Vorsorgeaufwand vorgesehen. Erläuterungen zum Ausfüllen der Anlage Vorsorgeaufwand können der Anleitung ESt entnommen werden. Die Anleitung finden Sie neben den Erklärungsvordrucken auf der Internet-Seite des Bundesministerium der Finanzen unter Service und Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.

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