Häufige Fragen/FAQ
Vorsorgeaufwendungen
Die Vorsorgeaufwendungen werden in zwei Kategorien unterteilt: Auf der einen Seite stehen die Altersvorsorgeaufwendungen und auf der anderen Seite die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. |
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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden ("nach altem Recht": d. h. Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004) sind nur mit 88 % der Beiträge zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung).
Diese Aufwendungen können aber nur im Rahmen des für Sie geltenden Höchstbetrages (2.800 € oder 1.900 €) berücksichtigt werden, soweit dieser nicht bereits durch die Beiträge zu der Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflege- Pflichtversicherung ausgeschöpft wurde.
Höchstbetragsberechung für Altersvorsorgeaufwendungen
Bei gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern wird die Höhe der als Sonderausgaben abziehbaren Beträge in drei Schritten ermittelt (§ 10 Abs. 3 EStG):
- Ab dem Jahr 2015 ist zunächst höchstens der jeweilige jährliche Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der maßgebende Betrag.
- Nach der Begrenzung der Aufwendungen auf den oben genannten Höchstbetrag (nach dem Vergleich der tatsächlichen Aufwendungen mit dem Höchstbetrag wird mit dem niedrigeren Betrag weitergerechnet) fand bis zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2023 eine Übergangsregelung Anwendung. Ab dem Jahr 2013 konnten 76 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz stieg jährlich um weitere 2 Prozentpunkte an, so dass im Jahr 2014 78 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden konnten, im Jahr 2015 80 %, usw.
Ab dem Jahr 2023 können 100 %, also alle Vorsorgeaufwendungen, bis zum Höchstbetrag (siehe Nr. 1) berücksichtigt werden.
- Von diesem Betrag ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers abzuziehen.
- Ab dem Jahr 2015 ist zunächst höchstens der jeweilige jährliche Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.
- Der Höchstbetrag ist dann um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 10 Abs. 3 Satz 3 EStG) zu vermindern. Der fiktive Gesamtbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) ermittelt sich unter Zugrundelegung des jeweils zu Beginn des Kalenderjahres gültigen Beitragssatzes zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der vom Steuerpflichtigen aus der betreffenden Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen. In diesem Zusammenhang werden - wie bei den in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Pflichtversicherten - Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht angesetzt.
Der so ermittelte Höchstbetrag wird dann mit den tatsächlichen Aufwendungen verglichen und es wird mit dem niedrigeren Betrag weitergerechnet.
- Nach der Begrenzung auf den unter 2. genannten Höchstbetrag fand bis zur vollständigen Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen im Jahre 2023 eine Übergangsregelung Anwendung. Ab dem Jahr 2013 konnten 76 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. Dieser Prozentsatz stieg dann jährlich um weitere 2 Prozentpunkte an, so dass im Jahr 2014 78 % der Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden konnten, im Jahr 2015 80 %, usw.. Ab dem Jahr 2023 können 100 %, also alle Vorsorgeaufwendungen bis zum ermittelten Höchstbetrag (siehe Nr. 2) berücksichtigt werden.
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, Beiträge zu Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen) gilt ab 2010 ein separater Höchstbetrag von 2.800 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (z. B. Beihilfe für Beamte, freie Heilfürsorge für Soldaten) oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG (z. B. steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).
Allerdings werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (sogenannte Basisabsicherung) in vollem Umfang - also über die vorgenannten Höchstbeträge hinaus - steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung dafür war bis einschließlich zum Jahr 2018 jedoch, dass Sie gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung eingewilligt haben (Ausnahme: Sie sind Arbeitnehmer oder Rentner und die Daten werden deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt). Ab dem Jahr 2019 ist Ihre Einwilligung nicht mehr erforderlich und somit auch nicht mehr Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen, da die Pflicht zur Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung gesetzlich festgelegt wurde (§ 10 Abs. 2b EStG).
Günstigerprüfung
Außerdem nimmt das Finanzamt für Sie bis einschließlich dem Jahr 2019 eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt.
Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. |