Häufige Fragen/FAQ
Vorsorgeaufwendungen
Fragen: |
In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig? |
In welcher Höhe ist meine Lebensversicherung als Sonderausgabe abzugsfähig? |
Antworten: |
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Die Vorsorgeaufwendungen werden in zwei Kategorien unterteilt: Auf der einen Seite stehen die Altersvorsorgeaufwendungen und auf der anderen Seite die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Vorsorgebeiträge |
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Frage: Ich habe vor dem 01.01.2005 eine Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht abgeschlossen. Kann ich die Beträge dazu in voller Höhe als Sonderausgaben ansetzen? |
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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht und Kapitallebensversicherungen, die vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden ("nach altem Recht": d. h. Laufzeitbeginn vor dem 01.01.2005 und mindestens ein geleisteter Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004) sind nur mit 88 % der Beiträge zu berücksichtigen (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. V. m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b S. 2 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung). Diese Aufwendungen können aber nur im Rahmen des für Sie geltenden Höchstbetrages (2.800 € oder 1.900 €) berücksichtigt werden, soweit dieser nicht bereits durch die Beiträge zu der Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflege- Pflichtversicherung ausgeschöpft wurde. |
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Frage: In welcher Höhe sind Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abzugsfähig? |
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Höchstbetragsberechung für Altersvorsorgeaufwendungen
Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z. B. Beiträge zu Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Beiträge zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen) gilt ab 2010 ein separater Höchstbetrag von 2.800 € (§ 10 Abs. 4 Satz 1 EStG). Er verringert sich auf 1.900 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben (z. B. Beihilfe für Beamte, freie Heilfürsorge für Soldaten) oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 9, 14, 57 oder 62 EStG (z. B. steuerfreier Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung oder Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung) erbracht werden (§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG). Allerdings werden die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten oder zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang - also über die vorgenannten Höchstbeträge hinaus - steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung dafür war bis einschließlich zum Jahr 2018 jedoch, dass Sie gegenüber dem Krankenversicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse in die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung eingewilligt haben (Ausnahme: Sie sind Arbeitnehmer oder Rentner und die Daten werden deshalb grundsätzlich bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung an die Finanzverwaltung übermittelt). Ab dem Jahr 2019 ist Ihre Einwilligung nicht mehr erforderlich und somit auch nicht mehr Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen, da die Pflicht zur Übermittlung der Daten an die Finanzverwaltung gesetzlich festgelegt wurde (§ 10 Abs. 2b EstG). Günstigerprüfung Außerdem nimmt das Finanzamt für Sie bis einschließlich dem Jahr 2019 eine Günstigerprüfung vor und prüft dabei, ob ggf. der Abzug der Vorsorgeaufwendungen nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Regelung zur Berechnung des Abzugs von Vorsorgeaufwendungen zu einem günstigeren Ergebnis führt. |
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Frage: In welcher Höhe ist meine Lebensversicherung als Sonderausgabe abzugsfähig? |
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Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, können nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. |
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Frage: In welcher Anlage zur Einkommensteuererklärung kann ich meine geleisteten Vorsorgeaufwendungen eintragen? |
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Für die geleisteten Vorsorgeaufwendungen ist die Anlage Vorsorgeaufwand vorgesehen. Erläuterungen zum Ausfüllen der Anlage Vorsorgeaufwand können Sie der Anleitung zur Anlage Vorsorgeaufwand entnehmen. Die Anleitung finden Sie neben den Erklärungsvordrucken auf der Internet-Seite des Bundesministerium der Finanzen unter Service und Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung. |
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