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Häufige Fragen/FAQ
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen - Fragen und Antworten für Dienstleistungsbetriebe und Handwerker
(Rechtslage ab 1. Januar 2011)
Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) zum § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) sieht keine Vereinfachung bei geringfügigen Materialkosten vor. Es sind in allen Fällen die Arbeitskosten auszuweisen.
Zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen gehören die Arbeitskosten einschließlich der Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben außer Ansatz. Zu diesen gehören jedoch nicht die Aufwendungen für Betriebs- und Verbrauchsmittel. Die ggf. anfallenden Entsorgungskosten sind dann begünstigt, wenn sie als Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen sind. Sie brauchen keine Materialkosten ausweisen.
Werden Wartungsarbeiten oder Arbeiten mit einem sehr geringen Anteil von Verbrauchmaterial (z. B. Reinigungsarbeiten) mit einer vorher fest vereinbarten und vom tatsächlich verbrauchten Material unabhängigen Pauschale vergütet, so können die Arbeitskosten mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen werden. Die tatsächlich angefallenen Materialkosten brauchen nicht auf den einzelnen Kunden verteilt zu werden.
Ihr Kunde kann 20 % der Reparaturaufwendungen für Gegenstände im Haushalt und für andere Handwerkerleistungen für die Renovierung seiner selbstgenutzten Wohnung, höchstens 1.200 Euro steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Reparaturen in seinem Haushalt erfolgten. Was für ihn günstiger ist, hängt von der Höhe seines persönlichen Steuervorteils im Verhältnis zu den von Ihnen berechneten Anfahrtskosten ab.
Ihre Kunden erhalten für die Umzugskosten nur dann die Steuerermäßigung, wenn sie für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und die Zahlung durch den Kunden auf Ihr Konto erfolgt ist. Hierfür bietet sich die Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftenverfahren an. In dem von Ihnen geschilderten Fall können Ihre Kunden nur für die Anzahlung die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen (Ausschluss der Barzahlung; vgl. § 35a Abs. 5 S. 3 EStG).
Der Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Angaben in den Rechnungen ermittelt werden können. Sie dürfen aber auch eine prozentuale Aufteilung vornehmen.