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Häufige Fragen/FAQ

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen - Fragen und Antworten für Hausverwaltungen


(Rechtslage ab 1. Januar 2011)

1. Unsere Wohnungseigentümer möchten für die Vergangenheit Ihre Abrechnung ergänzt haben, um die Steuerermäßigung für diese Jahre in Anspruch zu nehmen. Müssen wir die Abrechnungen ändern oder reicht eine Bescheinigung aus?
Eine Bescheinigung, die inhaltlich der Anlage zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) entspricht, oder die Verwendung der Musterbescheinigung reicht aus.

2. Uns erscheint es schwierig, die Aufwendungen in der Abrechnung einzeln aufzulisten. Reicht stattdessen eine separate Bescheinigung aus?
Eine Bescheinigung, die inhaltlich der Anlage zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) entspricht, oder die Verwendung dieser Anlage reicht aus.

3. Wir müssen die Aufwendungen, die nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) begünstigt sind, in den Abrechnungen auf die verschiedenen Abzugsmöglichkeiten für die Mieterinnen/Mieter bzw. Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümer aufteilen. Welche verschiedenen Abzugsmöglichkeiten gibt es?
Es gibt folgende Abzugsmöglichkeiten:
  • Aufwendungen für ein haushaltsnahes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
  • Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Welche Tätigkeiten im Einzelnen den jeweiligen Gruppen zugerechnet werden, finden Sie in dem Merkblatt zu § 35a EStG. Hinsichtlich der Aufwendungen für geringfügig beschäftigte Personen bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieterinnen und Vermietern verweise ich auf die nächste Frage.

4. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eine Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis angestellt. Auf der Musterbescheinigung ist keine Eintragungsmöglichkeit für diese Aufwendungen vorgesehen. Bleiben diese Beträge unberücksichtigt?
Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieterinnen/Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Entsprechende Aufwendungen fallen daher nicht unter die Abzugsmöglichkeit des § 35a Abs. 1 EStG. Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) regelt in Tz. 7 u. 11, dass diese Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Die Kosten für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind daher unter B in der Musterbescheinigung einzutragen.

5. Das Finanzamt hat uns aufgefordert, für die in der Bescheinigung bzw. Abrechnung enthaltenen Aufwendungen sowohl die Rechnungen als auch die Kontoauszüge mit der Überweisung vorzulegen. Sind wir zur Vorlage verpflichtet?
Das Finanzamt ist nach § 97 Abgabenordnung (AO) zur Überprüfung Ihrer Angaben durch Anforderung der Rechnungen und der Kontoauszüge berechtigt. Dies kann stichprobenweise oder bei Zweifeln an der Richtigkeit Ihrer Angaben erfolgen. Sie sind deshalb zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet.

6. Was ist der Unterschied zwischen den Beschäftigungsverhältnissen und den Dienstleistungen?
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausgeführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann Auftraggeber der Leistung.

7. Wir haben eine Handwerkerrechnung vorliegen, in der neben Material- und Arbeitskosten auch Fahrtkosten und Maschinenkosten ausgewiesen sind. Welche Aufwendungen müssen wir in der Bescheinigung bzw. Abrechnung ausweisen?
Zu den begünstigten Arbeitskosten gehören auch die Fahrt- und Maschinenkosten. Diese Aufwendungen sind in der Bescheinigung auszuweisen.

8. Wir haben im Jahr 2022 das Treppenhaus tapezieren und anstreichen lassen. Die Firma hat dafür eine Pauschalsumme in Rechnung gestellt. Können wir den Materialkostenanteil schätzen?
Der Anteil der Arbeitskosten einschließlich der ebenfalls begünstigten Fahrt- und Maschinenkosten muss in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213), Tz. 40). Eine Schätzung der verschiedenen Kostenanteile ist nicht zulässig.

9. Der leistende Unternehmer gibt an, dass die Materialkosten weniger als 5 % der Rechnungssumme betragen. Er hat die Aufwendungen wegen des geringen Anteils außer Ansatz gelassen. Ist das richtig?
Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) zur Anwendung des § 35a EStG sieht keine Vereinfachung bei geringfügigen Materialkosten vor. Es sind in jedem Fall nur die Arbeitskosten auszuweisen. Der Unternehmer kann diese prozentual ermitteln.

10. Wir haben Firmen beauftragt, die uns für Wartungsarbeiten, Reinigungsdienste o. ä. Pauschalen in Rechnung stellen. Die Arbeitskosten wurden in der Rechnung mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen. Ist dies zulässig?
Werden Wartungsarbeiten oder Arbeiten mit einem sehr geringen Anteil von Verbrauchsgütern mit einer vorher fest vereinbarten und vom tatsächlichen verbrauchten Material unabhängigen Pauschale vergütet, so können die Arbeitskosten mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen werden. Der Anteil der Arbeitskosten muss aber aus einer Anlage zur Rechnung hervorgehen.

11. Wir bezahlen den Rentner, der für die Wohnungseigentümergemeinschaft den Rasen mäht, immer bar. Dürfen wir diese Aufwendungen ebenfalls in die Bescheinigung aufnehmen?
Nein. Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung bei den Wohnungseigentümern ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Aufwendungen aus der Rechnung ergeben und sie unbar geleistet werden (also z. B. auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden, § 35a Abs. 5 S. 3 EStG).

12. Gehören die Aufwendungen für die Müllabfuhr ebenfalls zu den begünstigten Aufwendungen?
Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolgt außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.

13. Wir haben im Jahr 2022 für die Gartenpflege der Häuser eine Firma beauftragt. Zusätzlich hat die Wohnungseigentümergemeinschaft über uns einen Teil des Gartens neu anlegen lassen. Welchen Aufwendungsgruppen sind die Kosten zuzurechnen?
Die Kosten für die Gartenpflege gehören als regelmäßig anfallende Gartenarbeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Aufwendungen für die Gartenneugestaltung fallen nur in großen Abständen an und gehören zu den Handwerkerleistungen.







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