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Häufige Fragen/FAQ
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen - Fragen und Antworten für Hausverwaltungen
(Rechtslage ab 1. Januar 2011)
Eine Bescheinigung, die inhaltlich der Anlage zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) entspricht, oder die Verwendung der Musterbescheinigung reicht aus.
Eine Bescheinigung, die inhaltlich der Anlage zum BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) entspricht, oder die Verwendung dieser Anlage reicht aus.
Es gibt folgende Abzugsmöglichkeiten:
- Aufwendungen für ein haushaltsnahes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
- Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen
- Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieterinnen/Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietungstätigkeit können nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Entsprechende Aufwendungen fallen daher nicht unter die Abzugsmöglichkeit des § 35a Abs. 1 EStG. Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) regelt in Tz. 7 u. 11, dass diese Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind. Die Kosten für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind daher unter B in der Musterbescheinigung einzutragen.
Das Finanzamt ist nach § 97 Abgabenordnung (AO) zur Überprüfung Ihrer Angaben durch Anforderung der Rechnungen und der Kontoauszüge berechtigt. Dies kann stichprobenweise oder bei Zweifeln an der Richtigkeit Ihrer Angaben erfolgen. Sie sind deshalb zur Vorlage der Unterlagen verpflichtet.
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist Arbeitgeber dieser Person. Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausgeführt werden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann Auftraggeber der Leistung.
Zu den begünstigten Arbeitskosten gehören auch die Fahrt- und Maschinenkosten. Diese Aufwendungen sind in der Bescheinigung auszuweisen.
Der Anteil der Arbeitskosten einschließlich der ebenfalls begünstigten Fahrt- und Maschinenkosten muss in den Abrechnungen gesondert ausgewiesen sein. Auch eine prozentuale Aufteilung durch den Rechnungsaussteller ist möglich (vgl. BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213), Tz. 40). Eine Schätzung der verschiedenen Kostenanteile ist nicht zulässig.
Das BMF-Schreiben vom 9. November 2016 (BStBl I 2016, 1213) zur Anwendung des § 35a EStG sieht keine Vereinfachung bei geringfügigen Materialkosten vor. Es sind in jedem Fall nur die Arbeitskosten auszuweisen. Der Unternehmer kann diese prozentual ermitteln. |
Werden Wartungsarbeiten oder Arbeiten mit einem sehr geringen Anteil von Verbrauchsgütern mit einer vorher fest vereinbarten und vom tatsächlichen verbrauchten Material unabhängigen Pauschale vergütet, so können die Arbeitskosten mit dem kalkulatorischen Anteil ausgewiesen werden. Der Anteil der Arbeitskosten muss aber aus einer Anlage zur Rechnung hervorgehen.
Nein. Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung bei den Wohnungseigentümern ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich die Aufwendungen aus der Rechnung ergeben und sie unbar geleistet werden (also z. B. auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden, § 35a Abs. 5 S. 3 EStG).
Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolgt außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.
Die Kosten für die Gartenpflege gehören als regelmäßig anfallende Gartenarbeiten zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Aufwendungen für die Gartenneugestaltung fallen nur in großen Abständen an und gehören zu den Handwerkerleistungen.