Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen, Kosten für die Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege und Handwerkerleistungen - Fragen und Antworten für Steuerpflichtige
(Rechtslage ab 1. Januar 2011)
Die Kosten für die Gartenpflege gehören zu den Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und können in Höhe von 20 % der Aufwendungen, höchstens aber 4.000 Euro, steuermindernd geltend gemacht werden. Die Aufwendungen für die Gartenneuanlage gehören zu den Handwerkerleistungen und sind neben den haushaltsnahen Dienstleistungen mit 20 % der Arbeitskosten, einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, höchstens aber 1.200 Euro zu berücksichtigen.
Die privaten Umzugskosten gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Nicht abzugsfähig sind allerdings die ggf. in den Kosten enthaltenen Aufwendungen für Material. Beruflich veranlasste Umzugskosten sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abzugsfähig. Sie sind Werbungskosten und können nur als solche berücksichtigt werden.
Kosten für die Unterbringung in einem Heim oder an einem anderen Ort zur dauernden Pflege können zwar steuerermäßigend berücksichtigt werden, soweit Kosten enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind und das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt. Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist nicht erforderlich.
Diese Kosten können jedoch nur von der untergebrachten Person selbst geltend gemacht werden, die für ihre eigene Unterbringung bzw. dauernde Pflege zahlt.
Die von Ihnen getragenen Aufwendungen für die Unterbringung Ihrer Mutter können daher von Ihnen nicht steuermindernd abgezogen werden.
Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit ist hierfür nicht erforderlich. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für die Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Pflege in Ihrem oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird und die Wohnung in der Europäischen Union (EU) oder dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt.
Sie können die Aufwendungen daher steuermindernd abziehen, jedoch nur, wenn Sie auch Auftraggeber der Pflege- oder Betreuungsleistungen sind. Zahlen Sie die Kosten nur für Ihre Mutter und haben den Vertrag über die Leistungen nicht selbst abgeschlossen, können Sie die Kosten nicht steuermindernd abziehen, da es sich dann um Aufwendungen einer anderen Person handelt.
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen wie sie typischerweise von einer Haushaltshilfe ausgeübt werden, können nur steuermindernd berücksichtigt werden, wenn sie im eigenen Haushalt erbracht werden.
Da die Haushaltshilfe ihre Tätigkeit im Haushalt Ihrer Mutter erbringt, können Sie die Aufwendungen nicht steuermindernd abziehen.
Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich um begünstigte Handwerkerleistungen für Renovierungsmaßnahmen. Von den Arbeitskosten für Handwerkerleistungen sind 20 %, höchstens aber 1.200 Euro abzugsfähig.
Zwar fällt der Müll im Haushalt an und wird auch von dort abgeholt. Die eigentliche Leistung der Müllabfuhr ist jedoch nicht das Ausleeren der Mülltonnen, sondern das Transportieren und Entsorgen bzw. Verwerten des Mülls. Dies erfolgt außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen und ist deshalb nicht begünstigt.
Aufwendungen für die von Ihnen beauftragte Reinigung Ihres eigenen Grundstücks und des öffentlichen Bürgersteigs aufgrund einer eigenen Straßenreinigungspflicht sind grundsätzlich abzugsfähig.
Zur Berücksichtigung von Abgaben an die Stadt/Gemeinde für die Straßenreinigung wird auf die Frage 'Ich habe einen Gebührenbescheid der Stadt/Gemeinde...' verwiesen.
Wird die Straßenreinigung durch die Stadt/Gemeinde durchgeführt und Sie durch einen öffentlich-rechtlichen Gebührenbescheid daran beteiligt, sind die Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Friseur- oder Kosmetikleistungen) sind nicht nach § 35a EStG begünstigt. Sie können jedoch bei pflegebedürftigen Personen zu den abzugsfähigen Pflegeleistungen zählen, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.
Aufwendungen für den Schornsteinfeger sind als Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigt. Diese Aufwendungen können Sie auch als Mieter abziehen, wenn diese Aufwendungen in Ihren Mietnebenkosten enthalten sind, Ihr Vermieter sie unbar gezahlt hat und Ihnen dies in der Nebenkostenabrechnung bzw. einer separaten Bescheinigung bestätigt.
Aufwendungen für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis können Sie mit 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 510, Euro, als Steuerermäßigung geltend machen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt (sogenannter Minijob im Privathaushalt).
Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen durch Beauftragung eines eigenständigen Dienstleisters oder einer Dienstleistungsagentur können Sie mit 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro, geltend machen. Aufwendungen für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung können Sie mit 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro, geltend machen.
Die einzelnen Höchstbeträge können nebeneinander geltend gemacht werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu finden Sie weitere Informationen im Steuermerkblatt zu § 35a EStG.
Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis liegt dann vor, wenn Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft jemanden eingestellt haben, der haushaltsnahe Tätigkeiten für Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft verrichtet. Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft sind Arbeitgeber dieser Person.
Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten durch ein Unternehmen ausgeführt werden. Sie oder die Wohnungseigentümergemeinschaft sind dann Auftraggeber der Leistung.
Sie können die Aufwendungen für den Hausmeisterservice als haushaltsnahe Aufwendungen geltend machen, weil sich Ihre Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union befindet. Die Reinigungskosten für die Wohnung in Niedersachsen können Sie ebenfalls abziehen. Allerdings sind die Aufwendungen auch bei mehreren eigengenutzten Wohnungen insgesamt nur bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro abzugsfähig.
Ja, denn Sie müssen nicht Eigentümer der Wohnung sein, um die Aufwendungen geltend machen zu können.
Sie können nur die 120 Euro für die Arbeitsleistung geltend machen; die Aufwendungen für die Farbe (Material) sind nicht begünstigt. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie das Geld an den Hausmeisterservice überwiesen haben (§ 35a Abs. 5 S. 3 EStG).
Im Falle der Barzahlung ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie unbar geleistet werden (also z. B. auf das Konto des Auftragnehmers überwiesen werden) und die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung und des Zahlungsnachweises, z. B. durch Kontoauszug, nachgewiesen werden können.
Der Computer ist ein Haushaltsgegenstand, weil er in der Hausratversicherung mitversichert werden kann. Steuerlich begünstigt ist die Reparatur von Haushaltsgegenständen nur dann, wenn sie, wie bei Ihrer Computerreparatur in Ihrem Haushalt durchgeführt wurde. Nicht begünstigt sind Reparaturen im Betrieb der Computerfirma. Der Nachweis, dass die Reparatur in Ihrem Haushalt erfolgte, kann sich aus den in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für die Anfahrt ergeben.
Der Wert der eigenen Arbeitsleistung sind für Sie keine Kosten und ist deshalb nicht steuerlich begünstigt. Die Materialkosten sind nicht zum Abzug zugelassen. Für die Zimmerrenovierung sind in diesem Fall daher keine Aufwendungen begünstigt.
Auch nach Ablauf der Einspruchsfrist können die Aufwendungen noch geltend gemacht werden. Der Steuerbescheid ist insoweit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) zu ändern. Im Übrigen können regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen für die Eigentumswohnung (z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich in der Vorauszahlungshöhe im Jahr der Vorauszahlung nach § 35a EStG berücksichtigt werden. Einmalige Aufwendungen (z. B. Handwerkerrechnungen) können Sie auch in dem Jahr steuerlich abziehen, in dem die Jahresabrechnung von der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Es ist jedoch auch möglich, die regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen ebenfalls erst im Jahr der Genehmigung anzusetzen. Alle Aufwendungen können daher noch steuerlich im Jahr der Genehmigung berücksichtigt werden.
Die Arbeitskosten für den Austausch/Erneuerung der Heizungsanlage sind Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG (Aufwendungen für Handwerkerleistungen). Den Abzug der Aufwendungen können Sie für das Jahr beantragen, in dem Sie die Rechnung durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt haben. In dem vorliegenden Fall also in der Einkommensteuererklärung für 2023.