Informationen zum Alterseinkünftegesetz
Mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Altersbezüge und die steuerliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen durch das sog. Alterseinkünftegesetz entscheidend geändert. In einer Übergangsphase (von 2005 bis 2040) werden ab dem 1. Januar 2005 zunächst die bisherigen Rentenbezieher wie auch der Neurentnerjahrgang (die erstmals Rente beziehen) des Jahres 2005 zu 50 % besteuert. Ab dem 1. Januar 2006 wird der steuerbare Rentenanteil dann pro Jahr für jeden neu hinzukommenden Neurentnerjahrgang um 2 %-Punkte angehoben, so dass bei dem Rentnerjahrgang des Jahres 2020 bereits 80 % der Alterseinkünfte der Besteuerung unterliegen. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil dann noch einmal um jährlich 1 %-Punkt. Ab 2040 sind dann alle Altersbezüge, d.h. Pensionen, Renten sowie gleichgestellte Leistungen zu 100 % steuerpflichtig.
Im Gegenzug werden - ebenfalls schrittweise - die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung steuerfrei gestellt. Zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu den landwirtschaftlichen Alterskassen, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen auch Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersversorgung. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung zählt ebenfalls zu den Altersvorsorgeaufwendungen. Die Beiträge für die Altersvorsorge sind bis zu einem Höchstbetrag von 20.000,-- Euro (bei zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag) und zunächst auch nur bis zu 60 % abzugsfähig. Dieser Prozentsatz steigt dann ab 2006 jährlich um 2 %-Punkte bis im Jahre 2025 100 % erreicht sind. Für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, Unfall- und Haftpflichtversicherungsbeiträge) gilt ab 2005 ein separater Höchstbetrag von 2.400,-- Euro. Bei Angestellten, Arbeitern und Beamten verringert sich der Betrag auf 1.500,-- Euro. Die verringerten Höchstbeträge werden allerdings in vielen Fällen zunächst nicht zum Ansatz kommen, weil gem. § 10 Abs. 4 a EStG von Amts wegen eine sog. Günstigerprüfung durchzuführen ist. Diese für einen Zeitraum von 15 Jahren vorgesehene Prüfung soll Schlechterstellungen ausschließen, die sich durch das neue Recht ergeben. Für die Jahre 2011 bis 2019 werden bei Anwendung des § 10 Abs. 3 EStG in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung die Höchstbeträge für den Vorwegabzug schrittweise gekürzt.
Umfangreichere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik "Steuern/Alterseinkünftegesetz". Des Weiteren können Auskünfte auch bei der Info-Hotline (Mo. - Fr. von 8 - 18 Uhr, 0180-334 0334), den örtlichen Finanz-ämtern wie auch bei der Oberfinanzdirektion Hannover, Besitz- und Verkehrsteuerabteilung Oldenburg (0441/9214-0) eingeholt werden.