Jahresbescheinigung über Kapitalerträge (§ 24 c EStG)
Seit Beginn des Jahres 2005 versenden Banken und andere Finanzdienstleister zusammenfassende Bescheinigungen über Kapitalerträge. Damit soll den Kunden das Ausfüllen der Einkommensteuererklärung (Anlagen KAP, SO) erleichtert werden. Diese Jahresbescheinigungen berechtigen allerdings nicht zur Anrechnung von einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen (Kapitalertragsteuer/Zinsabschlag/Solidaritätszuschlag). Hierfür muss der Einkommensteuererklärung immer eine formelle Steuerbescheinigung i.S.d. § 45 a Abs. 2 EStG beigefügt werden; Jahresbescheinigung und Steuerbescheinigung können allerdings in einem Dokument verbunden werden.