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Aufbewahrungspflicht für Rechnungen trifft auch Privathaushalte
Durch das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23. Juli 2004 ist § 14b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz dahingehend ergänzt worden, dass ab dem 1. August 2004 nunmehr auch Privathaushalte verpflichtet sind, Rechnungen aufzubewahren. Die Verpfichtung zur Aufbewahrung einer Rechnung besteht aber nur dann, wenn der Rechnung eine umsatzsteuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück zu Grunde liegt. Die zweijährige Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Statt der Rechnung können auch Zahlungsbelege (z. B. Überweisungsträger oder Quittungen) oder andere beweiskraftige Unterlagen über die legale Abwicklung des Geschäfts aufbewahrt werden.