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Wichtige Gesetzesänderung für Alleinerziehende sowie den Abzug von Ausbildungskosten

Presseinformation des Niedersächsischen Finanzministeriums


HANNOVER. Mit dem am 09.07.2004 verabschiedeten "Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze" sind rückwirkend zum 01.01.2004 Verbesserungen bei der steuerlichen Behandlung Alleinerziehender in Kraft getreten. Sie erhalten z.B. den sog. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der im Lohnsteuerverfahren der Steuerklasse II entspricht, nunmehr auch dann, wenn zu ihrem Haushalt ein über 18 Jahre altes Kind gehört. Voraussetzung ist, dass sie für dieses Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder, z.B. für ein in Berufsausbildung befindliches Kind, erhalten.

Der Entlastungsbetrag soll außerdem auch dann gewährt werden, wenn eine schwer behinderte oder pflegebedürftige Person, die nicht über ein nennenswertes Einkommen oder Vermögen verfügt, mit im Haushalt lebt. Einzelheiten hierzu werden noch durch Verwaltungserlasse geregelt werden. Arbeitnehmern, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, wird der Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II weiterhin nicht gewährt.

Die niedersächsische Finanzminister Hartmut Möllring empfiehlt allen, die nach den geänderten Bestimmungen Anspruch auf den Entlastungsbetrag bzw. die Steuerklasse II haben, sich an ihre Gemeinde (bei minderjährigen Kindern) bzw. an das Finanzamt (bei volljährigen, noch in Berufsausbildung befindlichen Kindern) zu wenden, um ihre Lohnsteuerkarte ändern zu lassen.

Das Gesetz regelt auch den Abzug von Ausbildungskosten neu: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium sind rückwirkend ab 01.01.2004 nur noch in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig. Das ist auch der Fall, wenn tatsächlich ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht; der Werbungskostenabzug bei sog. Ausbildungsdienstverhältnissen bleibt unberührt. Der Abzugshöchstbetrag wird allerdings von bisher 920 Euro, bei auswärtiger Unterbringung 1.227 Euro im Jahr, auf einheitlich 4.000 Euro im Jahr erhöht.

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Wichtiger Hinweis:

Damit die Steuerklasse II bei den Berechtigten schon bei der Ausgabe der Lohnsteuerkarten 2005 berücksichtigt werden kann, ist es erforderlich, dass diese bei den Gemeinden bis zum 20. September 2004 eine Versicherung abgeben, dass die Voraussetzungen für die Eintragung vorliegen. Ein entsprechendes Formular haben wir oben zum Download bereitgestellt.

Sollte jemand den oben genannten Termin versäumen, kann die Gemeinde bei der Ausgabe der Lohnsteuerkarte nur die Steuerklasse I eintragen. Eine spätere Änderung der Steuerklasse ist in diesen Fällen jedoch möglich.

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