Landesamt für Steuern Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Brutto für Netto - Minijobs

Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 2003


Am 20. Dezember 2002 ist das "Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", besser bekannt als "Hartz II", verabschiedet worden. Durch dieses Gesetz wurden die geringfügigen Beschäftigungen neu geregelt. Für die sogenannten Minijobs gelten ab dem 1. April 2003 daher neue Grundlagen.

Bisher gibt es ca. 4,1 Millionen Kleinverdiener bundesweit, die weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. In Niedersachsen wurden im Jahr 2002 allein ca. 320.000 Freistellungsbescheinigungen nach den alten Regelungen zum 325 Euro-Gesetz ausgestellt. Mit dem neuen Gesetz erhofft sich die Bundesregierung mindestens 1,7 Millionen neue Minijobs. Eine Freistellungsbescheinigung ist dabei nicht mehr erforderlich. Entgegen der alten Regelung darf nunmehr auch ein voll- oder teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bis zu 400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei nebenher verdienen. Die Regelungen im Einzelnen:

Minijobs bis 400 Euro monatlich:
Die sog. "Grundzone" umfasst Arbeitsverdienste bis 400 Euro monatlich (bisher 325 Euro), unabhängig von der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Ab dem 1. April 2003 müssen die Minijobber in diesem Bereich keine Sozialabgaben oder Steuern zahlen, sofern der Arbeitgeber Abgaben von pauschal 25% des Lohnes an die Bundesknappschaft in Essen abgeführt hat.

Für den Arbeitgeber verteuert sich der Einsatz von Kleinverdienern lediglich geringfügig, da früher bereits 22% zusätzliche Abgaben zum Lohn angefallen sind. Er hat jedoch nun folgende Vorteile:

1.Eine deutliche Verwaltungsvereinfachung, da Zahlungsempfänger in jedem Fall nur noch die Bundesknappschaft ist (früher ca. 80 bis 90 Krankenkassen).

2.Eine erhebliche Ausweitung an Arbeitssuchenden, da Voll- oder Teilzeitbeschäftigte bis zu 400 Euro nebenher verdienen können, ohne dass sie - wie nach Einführung der alten Regelung zum 1. April 1999 - wegen ihres hohen Eigenanteils an Steuern und Sozialabgaben auf eine offizielle Nebenbeschäftigung verzichten.

Minijobs im Privathaushalt:
Für Minijobs bei haushaltsnahen Dienstleistungen gelten ebenfalls obige Grundsätze. Allerdings braucht der Arbeitgeber in diesen Fällen lediglich Abgaben in Höhe von pauschal 12% des Arbeitslohns an die Bundesknappschaft abzuführen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Putz- und Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung. Weiterer Vorteil in diesen Fällen für den Arbeitgeber: Er kann 10% des gezahlten Lohns (höchstens 510 Euro) von seiner persönlichen Steuerschuld absetzen.

"Gleitzone" zwischen Mini- und Volljobs:
In der Verdienstzone über 400 Euro bis 800 Euro besteht grundsätzlich eine Sozialversicherungspflicht des Arbeitnehmers. Zur Entlastung der Arbeitnehmer steigen jedoch die Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gleitend von 4% auf 21% an. Der Arbeitgeber zahlt seine normalen Beiträge zur Sozialversicherung, in diesem Bereich also wie bisher immer ca. 21%. Er kann aber jetzt 12% der Aufwendungen (maximal 2.400 Euro) von seiner persönlichen Steuerschuld absetzen.

Weitere Informationen zum Verfahren für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erteilt die Bundesknappschaft unter der kostenlosen Rufnummer 08000 200 504 oder im Internet unter www.minijob-zentrale.de

6. Mai 2003

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln