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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Pflege- und Betreuungsleistungen


Für Pflege- und Betreuungsleistungen kann eine Steuerermäßigung gewährt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung im Haushalt der behandelten Person stattfindet, der Leistungserbringer eine Rechnung ausstellt und die Zahlung auf ein Konto des Leistenden erfolgt. Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro.

Eine Inanspruchnahme ist darüber hinaus auch bei einer Heimunterbringung möglich, sofern es sich um entsprechende Dienstleistungen handelt. Kosten für die bloße Unterbringung im Heim sowie z. B. Verpflegung dort sind in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigen (siehe hierzu: Heimunterbringung).

Nachweispflichten: Die Rechnung und der Zahlungsnachweis müssen bei Aufforderung durch das Finanzamt vorgelegt werden.

Rechtsnorm: § 35a Abs. 2 EStG


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