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Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Heimunterbringung


Aufwendungen für die eigene altersbedingte Heimunterbringung können steuerlich nicht berücksichtigt werden. Erfolgt die Unterbringung dagegen aus Krankheitsgründen, so zählen die Kosten zu den sog. „Außergewöhnlichen Belastungen“ und sind – nach Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbelastung – steuerlich abzugsfähig. Dasselbe gilt für Kosten einer behinderungsbedingten Heimunterbringung.

Dabei sind die Kosten allerdings um eine sog. „Haushaltsersparnis“ zu kürzen. Diese soll die ersparten Aufwendungen, die man bei Führung eines eigenen Haushalts zu tragen hätte (z. B. Verpflegungskosten), abdecken. Die Höhe richtet sich nach dem steuerlichen Grundfreibetrag. Sind beide Ehegatten in einem Alten- oder Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten die Haushaltsersparnis anzusetzen. Über den Abzug der Haushaltsersparnis entscheidet das Finanzamt im Einzelfall.

Nachweispflichten: Bei Aufforderung durch das Finanzamt sind die Gründe für die notwendige Heimunterbringung z. B. durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Wichtig: Das Attest muss vor der Heimunterbringung ausgestellt worden sein, da erst ab diesem Zeitpunkt die Kosten zwangsläufig, also unvermeidbar sind. Werden die Kosten durch einen Sozialhilfeträger übernommen, so reicht die Vorlage der Zusage der Kostenübernahme aus.

Rechtsnorm: § 33 EStG


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