Landesamt für Steuern Niedersachsen Niedersachsen klar Logo

Steuerlicher Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen

Fahrtkosten


Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2020:


Voraussetzungen: Grad der Behinderung ab 80 oder Grad der Behinderung ab 70 und Ausweismerkzeichen G

Aufgrund der sich aus der Schwerbehinderung ergebenden Einschränkung kann dieser Personenkreis auch Kraftfahrzeugkosten für private Fahrten geltend machen. Als angemessen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Privatfahrten gelten dabei 3.000 km jährlich. Multipliziert mit dem pauschalen Satz von 0,30 Euro pro Kilometer ergibt sich damit ein Aufwand von 900 Euro.

Voraussetzungen: Ausweismerkzeichen aG, Bl oder H

Bei außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blindheit oder Hilflosigkeit können grundsätzlich alle Kraftfahrzeugkosten geltend gemacht werden. Hier wird in der Regel eine Jahresfahrleistung von 15.000 km angenommen, sodass sich ein Aufwand von 4.500 Euro ergibt.


Rechtsnorm: R 33.4 Abs. 4 EStR, H 33.1-33.4 „Fahrtkosten behinderter Menschen“ EStH


Ab Veranlagungszeitraum 2021:


Voraussetzungen: Grad der Behinderung ab 80 oder Grad der Behinderung ab 70 und Ausweismerkzeichen G

Für diesen Personenkreis wird eine Pauschale von 900 Euro gewährt.


Voraussetzungen: Ausweismerkzeichen aG, Bl, TBl oder H

Dieser Personenkreis erhält eine Pauschale von 4.500 Euro. In diesem Fall kann die Pauschale von 900 Euro nicht zusätzlich gewährt werden.

Über die o. g. Fahrtkostenpauschalen hinaus können keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG geltend gemacht werden.

Sofern der einem behinderten Kind zustehende Pauschbetrag auf die Eltern übertragen worden ist (vgl. Pauschale Abzüge für Menschen mit Behinderung), können die Eltern die Fahrtkostenpauschale als eigene außergewöhnliche Belastungen geltend machen.


Rechtsnorm: § 33 Abs. 2a EStG



Nachweispflichten: Die Schwerbehinderung ist zum Beispiel durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises bzw. einer Kopie davon oder durch die Bescheinigung der zuständigen Außenstelle des Niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie (ehemaliges Versorgungsamt) nachzuweisen.



Zurück zur Übersicht


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln