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Merkblatt zur Umsatzsteuer bei Reisegewerbetreibenden

Reisegewerbetreibende sind gemäß § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich zur Führung eines Umsatzsteuerheftes verpflichtet.


Wer ist Reisegewerbetreibender?

Ein Unternehmer, der ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung oder außerhalb einer solchen von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen oder an anderen öffentlichen Orten Umsätze ausführt oder Gegenstände erwirbt, hat ein Steuerheft nach amtlich vorge­schriebenen Vordruck zu führen.


Welche Reisegewerbetreibenden sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit?

Reisegewerbetreibende sind von der Führung eines Umsatzsteuerheftes befreit (§ 68 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung-UStDV),

  • wenn sie im Inland eine gewerbliche Niederlassung besitzen und ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 22 UStG in Verbindung mit §§ 63-66 UStDV führen.
    Ist der Unternehmer nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet, Bücher zu führen oder führt er diese entsprechend den gesetzlichen Anforderungen freiwillig, kann auch dann auf Führung eines Steuerheftes verzichtet werden, wenn nach dem o. g. keine gewerbliche Niederlassung begründet wird.
    Eine Befreiung von der Führung des Steuerheftes kann beim Finanzamt beantragt werden. Das Finanzamt stellt dem Reisegewerbetreibenden eine Bescheinigung aus.
  • soweit ihre Umsätze nach Durchschnittsätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) besteuert werden.
  • soweit sie mit Zeitungen und Zeitschriften handeln.


Wo bekommt man ein Umsatzsteuerheft?

Die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle/Anmeldesteuerstelle des zuständigen Finanzamtes händigt nach Vorlage der Reisegewerbekarte ein Umsatzsteuerheft aus.


Wie ist ein Umsatzsteuerheft zu führen?

Folgende Angaben sind in ein Umsatzsteuerheft einzutragen:

  • Täglich nach Geschäftsschluss sämtliche Entgelte für steuerpflichtige Lieferungen und sonstige Leistungen (vereinbarte Entgelte ohne Umsatzsteuer oder Preise mit Umsatzsteuer)
  • Empfangene Lieferungen und sonstige Leistungen sowie Einfuhren aus dem Dritt­landsgebiet für das Unternehmen
  • Innergemeinschaftliche Erwerbe für das Unternehmen
  • Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen des Unternehmers

Die Führung des Umsatzsteuer-Heftes entbindet nicht von der Verpflichtung Aufzeichnungen für andere Steuerarten nach anderen Gesetzen (z.B. § 146 Abs. 1 AO) zu führen.

Achtung: Die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft sind mit Tinte, Kugelschreiber oder Tintenstift vorzunehmen. Irrtümliche oder unrichtige Eintragungen sind so durchzustreichen, dass sie auch weiterhin gelesen werden können. Es ist unzulässig, Eintragungen auszuradieren oder auf sonstige Weise unleserlich zu machen.


Wo und wann muss ein Reisegewerbetreibender das Umsatzsteuerheft vorlegen?

Das Umsatzsteuerheft ist bei der Gewerbeausübung mitzuführen und den zuständigen Behörden und Beamten auf Verlangen vorzulegen.


Welche Folgen treten bei einem fehlenden oder nicht korrekten Umsatzsteuerheft ein?

Werden die Eintragungen in das Umsatzsteuerheft nicht ordnungsgemäß vorgenommen, ist das Finanzamt berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Wird das Umsatzsteuerheft nicht geführt, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld festsetzen. Wer die Einnahmen unrichtig aufzeichnet oder - soweit er dazu verpflichtet ist - die Einkäufe oder Einfuhren nicht vollständig einträgt, läuft außerdem Gefahr, bestraft oder mit einer Geldbuße belegt zu werden.


Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Umsatzsteuervoranmeldungsstelle bzw. Anmeldesteuerstelle in dem für Sie zuständigen Finanzamt.


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