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Hilfen für Helfende
Mit dem „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes“ sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für zivilgesellschaftliches Engagement weiter entbürokratisiert und flexibilisiert worden, um steuerbegünstigten Organisationen und ehrenamtlich Tätigen zu ermöglichen, ihre gesamtgesellschaftlich wichtige Aufgabe noch besser wahrzunehmen.
Rückwirkend vom 1. Januar 2013 ergab sich u. a. folgende Änderung:
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§ 10b Abs. 4 S. 2 EStG
Die Haftung der ehrenamtlich Tätigen wurde dadurch entschärft, dass nunmehr auch die Veranlasserhaftung auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln beschränkt und insofern mit der Ausstellerhaftung gleichgestellt wird.
Weitere Änderungen ergeben sich u.a. ab dem 1. Januar 2021 durch das Jahressteuergesetz 2020
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§ 3 Nr. 26 EStG
Die sog. Übungsleiterpauschale wird von 2.400 EUR (bis 31.12.20) auf 3.000 EUR jährlich erhöht. -
§ 3 Nr. 26a EStG
Die sog. Ehrenamtspauschale wird von 720 EUR (bis 31.12.20) auf 840 EUR jährlich erhöht.