Häufige Fragen/FAQ
Altersvermögensgesetz -
Ist der durch den Sonderausgabenabzug erlangte steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben. Wenn die gewährte Zulage günstiger ist als der Sonderausgabenabzug, erfolgt allerdings keine steuerliche Berücksichtigung. Diese Günstigerprüfung wird von Amts wegen im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärung durchgeführt, wenn Sie Ihrer Steuererklärung die Anlage „Angaben zur steuerlichen Förderung von Altersvorsorgebeiträgen (Anlage AV)“ beifügen.
Die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die weiteren erforderlichen Daten werden vom Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages direkt an die Finanzverwaltung übermittelt und berücksichtigt. Ihr Anbieter informiert Sie über die erfolgte Datenübermittlung.
Wenn Ihre Direktversicherung die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Altersvorsorgevertrag erfüllt, können Sie die Beiträge im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs geltend machen. Außerdem können Sie dann die Förderung durch Zulagen erhalten. Ob Ihre Direktversicherung die Voraussetzungen erfüllt, können Sie bei der Versicherungsgesellschaft erfragen. |
Die Zulage setzt sich aus einer Grundzulage und ggf. einer Kinderzulage in folgender Höhe zusammen:
Veranlagungszeitraum | Höhe der Grundzulage | Höhe der Kinderzulage pro Kind |
---|---|---|
Ab 2008 |
154,00 EUR | 185,00 EUR |
Ab 2018 | 175,00 EUR | 185,00 EUR |
Für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder beträgt die Höhe der Kinderzulage 300 Euro pro Kind.
Die Kinderzulage wird für jedes Kind, für das Ihnen Kindergeld ausgezahlt wird, berücksichtigt. Wenn neben Ihnen noch andere Personen, z. B. Ihr Ehegatte, Kindergeld erhält, steht die Kinderzulage demjenigen zu, für den im ersten Anspruchszeitraum im Jahr das Kindergeld ausgezahlt wird.
Um die Zulage in voller Höhe zu erhalten, müssen Sie außerdem einen Mindest- oder Sockelbeitrag aus eigenen Mitteln entrichten. Der Mindestbeitrag beträgt ab 2008 4% der im Vorjahr bezogenen beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bzw. der bezogenen Besoldung und Amtsbezüge, jedoch höchstens 2.100 Euro, abzüglich der Grund- und ggf. Kinderzulage. Die vorgenannten beitragspflichtigen Einnahmen sind in der Regel Ihr Bruttoarbeitslohn, den Sie Ihrer Lohnsteuerbescheinigung für das entsprechende Jahr entnehmen können.
Ergibt sich bei der Berechnung des Mindestbeitrags ein Betrag von unter 60 Euro, so ist mindestens der sogenannte Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro jährlich zu entrichten. Der Sockelbetrag in Höhe von 60 Euro gilt ab dem Jahr 2005, für die Jahre vor 2005 galten andere Beträge.
Wenn Sie weniger eigene Beiträge entrichten, wird Ihre Zulage in dem Verhältnis der Eigenbeiträge zum Mindestbeitrag entsprechend gekürzt.
Sie können sich das angesparte Kapital in Höhe von mindestens 3.000 Euro auszahlen lassen, wenn Sie es unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung in einem im Inland gelegenen Haus oder einer Eigentumswohnung oder den Erwerb eines Genossenschaftsanteils für den Erwerb einer selbstgenutzten Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft verwenden. Auch die Auszahlung des angesparten Kapitals in Höhe von mindestens 6.000 Euro für die Finanzierung des Umbaus einer Wohnung innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung bzw. Herstellung der Wohnung oder in Höhe von mindestens 20.000 Euro allgemein für einen Wohnungsumbau ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wenn Sie sich das Kapital auszahlen lassen und es anderweitig verwenden, müssen Sie die erhaltenen Zulagen und die ggf. durch den Sonderausgabenabzug erhaltenen Steuervorteile zurückzahlen. Diese werden in der Regel direkt von Ihrem Kapital abgezogen, bevor es Ihnen ausgezahlt wird. Außerdem müssen alle bis dahin erzielten Wertsteigerungen und Zinsgewinne versteuert werden.Wenn Sie verheiratet sind, die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung erfüllen und jeder von Ihnen zum begünstigten Personenkreis (u. a. alle in der der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte) gehört, kann jeder der Ehegatten den Sonderausgabenabzug für sich bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen; effektiv wird der Höchstbetrag dadurch verdoppelt. Der zusätzliche Sonderausgabenabzug wird vom Finanzamt automatisch vorgenommen, wenn er für Sie günstiger ist, als Ihr Anspruch auf die Zulage(n).
Zur Prüfung dieser Voraussetzungen füllen Sie bitte die "Anlage AV" aus und fügen diese Ihrer Steuererklärung bei. Die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge sowie die weiteren erforderlichen Daten werden vom Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrages direkt an die Finanzverwaltung übermittelt und berücksichtigt. Die "Anlage AV" erhalten Sie selbstverständlich auch bei Ihrem Finanzamt.Soweit Sie in Ihrem Vertrag eine Hinterbliebenenversorgung vereinbart haben, unterliegt diese allerdings der normalen Förderung.
Wenn Ihre Hinterbliebenen Leistungen aus dem Vertrag beziehen, müssen diese die Leistungen in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuern.
Konnte Ihr Anbieter die Daten nicht rechtzeitig übermitteln, erhalten Sie von ihm eine Bescheinigung. Erhalten Sie die Bescheinigung erst nach Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung, reichen Sie die Bescheinigung nach.