Häufige Fragen/FAQ
Mütterrente
Grundsätzlich werden Altersrenten aufgrund einer Übergangsregelung nicht voll besteuert. Rentenbeziehern wird ein sog. Rentenfreibetrag gewährt, so dass ein Teil der Rente nicht besteuert wird. Der Rentenfreibetrag wird abhängig vom Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Er wird in Euro dauerhaft festgeschrieben und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Änderung des Rentenfreibetrags. Eine Anpassung des Rentenfreibetrags erfolgt nur bei außerordentlichen Rentenanpassungen.
Bei der Erhöhung der Altersrente durch die Mütterrente handelt es sich um eine solche außerordentliche Rentenanpassung, in der allerdings auch regelmäßige Rentenanpassungen enthalten sind.
Die Erhöhung des Rentenfreibetrags beruht auf den Wertverhältnissen im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags der Altersrente. Der Wert der Mütterrente wird anhand der in diesem Jahr gültigen Rentenentgeltpunkte errechnet. Auf diesen Wert ist der Besteuerungsanteil anzuwenden, der im Jahr des Rentenbeginns der Altersrente gilt, um den steuerfreien Teil der Rente zu ermitteln. Er bildet - zusammen mit dem bisher steuerfreien Betrag der gesetzlichen Rente - den neu festzustellenden Rentenfreibetrag. Die enthaltenen regelmäßigen Rentenanpassungen unterliegen vollständig der Besteuerung.
Beispiel 1:
Eine Steuerpflichtige, die bereits vor 2005 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1. Juli 2014 eine Mütterrente für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 Euro). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 Euro (6 x 28,61 Euro). Bezogen auf die Ermittlung des Rentenfreibetrags geht der Gesetzgeber von einem Rentenbeginn im Jahr 2005 aus, so dass ein Besteuerungsanteil von 50 % gilt und die verbleibenden 50 % steuerfrei bleiben. Da 2005 der aktuelle Rentenwert (West) bei 26,13 € lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags um 78,39 € ([6 x 26,13 €] x 50 % steuerfreier Anteil).
Beispiel 2:
Eine Steuerpflichtige, die 2007 in Rente gegangen ist, erhält ab dem 1. Juli 2014 eine „Mütterrente“ für ein Kind (1 Entgeltpunkt x aktueller Rentenwert (West) = 28,61 €). Ihre Rente erhöht sich somit in 2014 um insgesamt 171,66 € (6 x 28,61 €). Bezogen auf den Besteuerungsanteil sind das Jahr 2007 und auf den Rentenfreibetrag die Wertverhältnisse des Jahres 2008 maßgebend, so dass ein Besteuerungsanteil von 54 % gilt und die verbleibenden 46 % steuerfrei bleiben. Für 2008 lag der Rentenwert (West) bis zum 30.06. bei 26,27 € und ab 01.07. bei 26,56 €, im Durchschnitt also bei aufgerundet 26,42 €. Da 2008 der durchschnittliche Rentenwert (West) bei 26,42 € lag, führt dies zu einer Erhöhung des Rentenfreibetrags um 72,92 € ([6 x 26,42 €] x 46 % steuerfreier Anteil).
Die Bezieherinnen und Bezieher von Mütterrente müssen diese in ihrer Steuererklärung nicht gesondert ausweisen. Sie wird als unselbständiger Teil der Altersrente durch die Deutsche Rentenversicherung Bund an das Finanzamt gemeldet. Mit diesen Daten berechnet das Finanzamt den Rentenfreibetrag automatisch neu.
Erläuterungen zum Ausfüllen der Anlage R können der Anleitung zur Anlage R entnommen werden. Die Anleitung finden Sie neben den Erklärungsvordrucken auf der Internet-Seite des Bundesministerium der Finanzen ( www.bundesfinanzministerium.de) unter Service und Formulare im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt auch auf Wunsch eine Mitteilung über die Rentenhöhe und den Rentenanpassungsbetrag aus. Diese Mitteilung enthält auch den Hinweis, in welcher Zeile des Steuererklärungsvordrucks die verschiedenen Angaben einzutragen sind.